Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Dienstag, 28. April 2026 14:30
An: WRW Fachbereich HV & KB
Cc: MA 50 Wohnungskommission; Stadt Wien - Geschäftsgruppe Wohnen; Ernst Schreiber; Martin Kugler
Betreff: Zur von Ihnen geplanten Einstellung der Übermittlung von Übernahmeprotokollen bei Wohnungsrückstellungen
Auffällig ist in dem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass die Mieter gemäß Ihrem Schreiben
offenbar erst ZUKÜNFTIG im Kündigungsschreiben bzw. einem Beiblatt von Wiener Wohnen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Möglichkeit der Beiziehung eines Mietervertreters zur Unterstützung bei der Wohnungsrückstellung haben! Und tatsächlich findet sich ein
Hinweis darauf NICHT in den bisherigen Schreiben bzw. Beiblättern! Es findet sich auch keine diesbezügliche Angabe auf den Übernahmeprotokollen bzw. den Rückgabeprotokollen. Wie also sollte Wiener Wohnen die Zusendung der Protokolle gesteuert haben, wenn der entscheidende Parameter diesbezüglich gar nicht in den Unterlagen vorhanden war? Und auch weitere Mieter haben inzwischen bestätigt, dass Sie von Wiener Wohnen KEINE Kenntnis über diese Möglichkeit erlangt haben.
Wiener Wohnen meint also, dass die Mietervertreter nur dann eine Kopie des Übernahmeprotokolls für die Wohnung erhalten, wenn der Mieter eine Beiziehung des Mieterbeirats als Unterstützung zur Begehung der Wohnung wünscht und ein Mietervertreter anwesend war - wovon der Mieter aber aufgrund der seit über 11 Jahren von Wiener Wohnen geübten Nichteinhaltung dieser ausdrücklichen Verpflichtung im Statut als Möglichkeit gar nichts weiß ???
Außerdem übersieht Wiener Wohnen hier die übrigen Bestimmung des Mitbestimmungsstatuts - konkret:
§ 5 (1) Der Mieterbeirat nimmt die Interessen aller BewohnerInnen (bzw. auch BewohnerInnengruppen) wahr ...
§ 6 (1) Der Mieterbeirat vertritt die Anliegen der BewohnerInnen gegenüber dem Eigentümer (Stadt Wien) und der Hausverwaltung.
§ 13 (1) Unbeschadet der gesetzlich zustehenden Einsichtsrechte jeder einzelnen Mieterin/jedes einzelnen Mieters ist der Mieterbeirat berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über die Berechnung und Verwendung der Mietzinse und sonstigen Einnahmen der Wohnhausanlage zu überprüfen.
§ 13 (2) Wiener Wohnen gibt dem Mieterbeirat bzw. den BewohnerInnen in Angelegenheiten der Verwaltung der Wohnhausanlage zeitgerecht Auskunft, sofern nicht ein gesetzliches Hindernis besteht.
Insbesondere unter dem zur Kenntnis erhaltenen Umstand, dass Wiener Wohnen neuerdings vorher vermietete Objekte unter dem Argument der Unvermietbarkeit aus dem Nutzflächenbestand entfernt (Verfahren 49 MSch 7/24s, gerichtlich aktenkundiger Schriftsatz von Wiener Wohnen vom 10.10.2024) ist die Beurteilung des Mietobjektszustandes bei Rücknahme unabdingbar - wozu die bisher übermittelten Protokolle einen nicht ersetzbaren Aufschluss geben. Ein gesetzliches Hindernis gegen die Übermittlung besteht nicht, andernfalls hätte diese auch bisher nicht durchgeführt werden dürfen.
Daher ist diese von Ihnen thematisierte Übermittlung durch Wiener Wohnen weiterhin fortzusetzen!
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit den besten Grüßen
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)