Verrechnungsprobleme

Eine Kategorie, die wohl viele Seiten füllen wird ...

Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung (23.7.2023)

Von: Gerhard Kuchta 
Gesendet: Sonntag, 23. Juli 2023 12:09
An: Wiener Wohnen West Kanzlei 
Cc: Ernst Schreiber; Hanna Kuchta
Betreff: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
meiner Ehefrau als Hauptmieterin der Wohnung 1140 Wien, Nikischgasse 8/13 wurde Ende dieser Woche Ihre Mietzinsvorschreibung vom 14.7.2023 zugestellt, die laut dem Schreiben am 1.8.2023 zur Anwendung gelangen soll. Diese beeinspruche ich mit der Ihnen vorliegenden Vollmacht meiner Ehefrau und verlange eine Überprüfung sowie die Richtigstellung bzw. Zurücknahme.
 
Sie nehmen in dem Schreiben auf eine Wertsicherung im Mietvertrag gemäß den Regeln des § 16 Abs. 6 Mietrechtsgesetz nach dem Verbraucherpreisindex 2000 Bezug.
 
Eine solche Regelung existiert in besagtem Mietvertrag nicht. Vielmehr liest man dort zur Mietzinsgestaltung und Valorisierung - Zitat:
 
2. Dieses Mietverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989). 
 
3. (1) Von dem Zeitpunkt an, an dem der Hauptmietzins gemäß § 62 WWFSG 1989 nicht mehr verbindlich ist (z.B.: Wegfall der Förderungsmaßnahmen) gilt der Hauptmietzins nach der Ausstattungskategorie A gemäß Mietrechtsgesetz vereinbart. Dieser Hauptmietzins unterliegt der Indexregelung des Mietrechtsgesetzes.
 
(Zitat Ende)
 
Die zuletzt erfolgte Anpassung des Hauptmietzinses per 1.1.2023 (Vorschreibung vom 17.11.2022) erfolgte unter Bezugnahme auf die Anhebung des Instandhaltungsbeitrags und dass die Wohnung mit Mitteln der Wohnbauförderung errichtet wurde. Also erfolgte zu diesem Zeitpunkt und danach offenbar noch die Berechnung VOR einer Umstellung auf Kategoriemietzins. Eine Bekanntgabe, dass die Förderungen nun ausgelaufen wären haben weder wir als Mieter erhalten noch der Mieterbeirat des Hugo Breitner Hofes. Dazu gibt es keinerlei Informationslage - und diesbezüglich ist auch auf unseren "Mailverkehr" zur Anhebung der Instandhaltungsrücklage auf das laut WWFSG höchstzulässige Ausmaß zu verweisen. Unter Anführungszeichen deshalb, weil Sie uns dazu jede Begründung und sämtliche Unterlagen bis heute (!) schuldig geblieben sind - weshalb wir Ihnen am 11.10.2017 mitgeteilt haben, den Mietzins nur unter Vorbehalt der folgenden rechtlichen Klärung und darauf basierenden allfälligen Rückforderung zu leisten.
 
Und nun scheint neuerlich eine Mietzinsanhebung von Ihnen höchst fragwürdig!
 
Denn abgesehen von der Frage, ob nun immer noch der Mietzins gemäß WWFSG gilt oder nicht, hat die Justizministerin in der von Ihnen zitierten Kundmachung vom 7.6.2023 die Beträge je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat pro Ausstattungskategorie ja genau vorgeschrieben.  Laut § 15a, Abs. 3, Zi. 1 MRG sind das für die Ausstattungskategorie A nun 4,47 Euro. Das ergäbe für die uns verrechneten 79,15 m2 Nutzfläche einen Hauptmietzins von gerundet 353,80 Euro - und NICHT, wie Sie auf Seite 2 Ihres Schreibens vom 14.7.2023 anführen 368,05 Euro!
 
Daher fordere ich für unsere Wohnung eine Überprüfung und Richtigstellung.
 
Als Mitglied des Mieterbeirats unserer Wohnhausanlage fordere ich aber eine Überprüfung sämtlicher hinausgegangenen Mietzinsvorschreibungen hinsichtlich Berechtigung und Höhe - da nicht davon auszugehen ist, dass sich so eine neuerliche Unklarheit und anzunehmender Weise auch irrtümliche Verrechnung bloß auf die hier gegenständliche Wohnung beschränkt, sondern es mehr solche Fälle gibt. Und es darf wohl nicht bloß aus dem Umstand, dass sich die Mieter - gerade im sozialen/kommunalen Wohnbau der Stadt Wien - wenig mit der Materie auskennen und daher von sich aus kaum Beeinspruchungen einbringen werden, eine ungerechtfertigte Mietzinseinnahme für die hier tätige Unternehmung der Stadt Wien generiert werden!
  
Mit den besten Grüßen

Gerhard Kuchta

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    Webmaster

    Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
    Gesendet: Montag, 24. Juli 2023 08:40
    An: '*EXTERN* Gerhard Kuchta' <gerhard.kuchta@outlook.com>
    Betreff: AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371

    Sehr geehrte Absenderin,

    sehr geehrter Absender,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir sind jedoch bemüht, Ihr Anliegen so rasch wie möglich zu erledigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stadt Wien - Wiener Wohnen

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      Webmaster

      Von: Gerhard Kuchta
      Gesendet: Sonntag, 17. September 2023 14:38
      An: WrW West Kanzlei
      Cc: Ernst Schreiber
      Betreff: AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371
       
      Sehr geehrte Damen und Herren,
       
      diese Woche ist in der unten als Mailverkehr beigefügten Angelegenheit sowohl ein Schreiben von Wiener Wohnen bezüglich der unkorrekten Mietzinsvorschreibung eingetroffen als auch eine neue solche - datiert mit 31.8.2023, mit denselben Beträgen, aber einer anderen Begründung.
       
      Der § 16 Abs 9 Mietrechtsgesetz besagt - Zitat: ... Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Abs. 6 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. ...

      Festzuhalten ist, dass die ursprüngliche Mietzinsvorschreibung vom 14.7.2023 mangels zutreffender Begründung für die Augustmiete 2023 rechtsunwirksam war, und die neuerliche  Mietzinsvorschreibung, datiert mit 31.8.2023 auch für die Septembermiete 2023 jedenfalls verspätet erfolgt ist! 
       
      Einmal weitere Prüfungen des von Ihnen behaupteten Sachverhalts vorbehalten sind jedenfalls die Erhöhungsbeträge für die Monate August und September 2023 unverzüglich zurückzuerstatten. Für die erwähnte Prüfung ist eine Aufgliederung des Hauptmietzinses auf die einzelnen Bestandteile erforderlich, um deren Zusendung ich für unser Mietobjekt ersuche. 
       
      Als eben auch Mitglied des Mieterbeirats unserer Wohnhausanlage mache ich Sie darauf aufmerksam, dass diese Rückerstattung selbstverständlich auch für alle analogen Fälle zu gelten hat - vermutlich zumindest die Dachgeschoßmieter unserer Wohnhausanlage
       
      Ebenso als Mitglied des Mieterbeirats ersuche ich Sie, dem Vorsitzenden unseres Mieterbeirats sämtliche objektbezogenen Förderungsunterlagen für unsere Wohnhausanlage in Kopie zu übermitteln, ebenso die Benützungsbewilligungen bzw. Fertigstellungsanzeigen.
       
      Hochachtungsvoll

      Gerhard Kuchta

       

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