Von:Gerhard Kuchta Gesendet:Sonntag, 23. Juli 2023 12:09 An:Wiener Wohnen West Kanzlei Cc:Ernst Schreiber; Hanna Kuchta Betreff:Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Ehefrau als Hauptmieterin der Wohnung 1140 Wien, Nikischgasse 8/13 wurde Ende dieser WocheIhre Mietzinsvorschreibung vom 14.7.2023zugestellt, die laut dem Schreiben am 1.8.2023 zur Anwendung gelangen soll.Diese beeinspruche ich mit der Ihnen vorliegenden Vollmacht meiner Ehefrau und verlange eine Überprüfung sowie die Richtigstellung bzw. Zurücknahme.
Sie nehmen in dem Schreiben auf eine Wertsicherung im Mietvertrag gemäß den Regeln des § 16 Abs. 6 Mietrechtsgesetz nach dem Verbraucherpreisindex 2000 Bezug.
Eine solche Regelung existiert in besagtemMietvertragnicht. Vielmehr liest man dort zur Mietzinsgestaltung und Valorisierung - Zitat:
2. Dieses Mietverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989).
3. (1) Von dem Zeitpunkt an, an dem der Hauptmietzins gemäß § 62 WWFSG 1989 nicht mehr verbindlich ist (z.B.: Wegfall der Förderungsmaßnahmen) gilt der Hauptmietzins nach der Ausstattungskategorie A gemäß Mietrechtsgesetz vereinbart. Dieser Hauptmietzins unterliegt der Indexregelung des Mietrechtsgesetzes.
(Zitat Ende)
Die zuletzt erfolgte Anpassung des Hauptmietzinses per 1.1.2023 (Vorschreibung vom 17.11.2022) erfolgte unter Bezugnahme auf die Anhebung des Instandhaltungsbeitrags und dass die Wohnung mit Mitteln der Wohnbauförderung errichtet wurde. Also erfolgte zu diesem Zeitpunkt und danach offenbar noch dieBerechnung VOR einer Umstellung auf Kategoriemietzins. EineBekanntgabe, dass die Förderungen nun ausgelaufen wärenhaben weder wir als Mieter erhalten noch der Mieterbeirat des Hugo Breitner Hofes. Dazu gibt es keinerlei Informationslage - und diesbezüglich ist auch auf unseren "Mailverkehr" zur Anhebung der Instandhaltungsrücklage auf das laut WWFSG höchstzulässige Ausmaßzu verweisen. Unter Anführungszeichen deshalb, weil Sie uns dazujede Begründung und sämtliche Unterlagen bis heute (!) schuldig gebliebensind - weshalb wir Ihnenam 11.10.2017 mitgeteilthaben, den Mietzins nur unter Vorbehalt der folgenden rechtlichen Klärung und darauf basierenden allfälligen Rückforderung zu leisten.
Und nun scheintneuerlich eine Mietzinsanhebung von Ihnen höchst fragwürdig!
Denn abgesehen von der Frage, ob nun immer noch der Mietzins gemäß WWFSG gilt oder nicht, hat die Justizministerin in der von Ihnen zitiertenKundmachung vom 7.6.2023dieBeträge je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat pro Ausstattungskategorie ja genau vorgeschrieben. Laut§ 15a, Abs. 3, Zi. 1 MRGsind dasfür die Ausstattungskategorie A nun4,47 Euro. Das ergäbe für die uns verrechneten79,15 m2 NutzflächeeinenHauptmietzins von gerundet 353,80 Euro- undNICHT, wie Sie aufSeite 2 Ihres Schreibens vom 14.7.2023anführen 368,05 Euro!
Daher fordere ich für unsere Wohnung eine Überprüfung und Richtigstellung.
Als Mitglied des Mieterbeirats unserer Wohnhausanlage fordere ich aber eineÜberprüfungsämtlicherhinausgegangenen Mietzinsvorschreibungen hinsichtlich Berechtigung und Höhe- da nicht davon auszugehen ist, dass sich so eine neuerliche Unklarheit und anzunehmender Weise auch irrtümliche Verrechnung bloß auf die hier gegenständliche Wohnung beschränkt, sondern es mehr solche Fälle gibt. Undes darf wohl nicht bloß aus dem Umstand, dass sich die Mieter - gerade im sozialen/kommunalen Wohnbau der Stadt Wien - wenig mit der Materie auskennen und daher von sich aus kaum Beeinspruchungen einbringen werden, eine ungerechtfertigte Mietzinseinnahme für die hier tätige Unternehmung der Stadt Wien generiert werden!
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at> Gesendet: Montag, 24. Juli 2023 08:40 An: '*EXTERN* Gerhard Kuchta' <gerhard.kuchta@outlook.com> Betreff: AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371
Sehr geehrte Absenderin,
sehr geehrter Absender,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir sind jedoch bemüht, Ihr Anliegen so rasch wie möglich zu erledigen.
Von:Gerhard Kuchta Gesendet:Sonntag, 17. September 2023 14:38 An:WrW West Kanzlei Cc:Ernst Schreiber Betreff:AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Woche ist in der unten als Mailverkehr beigefügten Angelegenheit sowohl einSchreiben von Wiener Wohnen bezüglich der unkorrekten Mietzinsvorschreibung eingetroffen als auch eineneue solche - datiert mit 31.8.2023, mitdenselben Beträgen, aber eineranderen Begründung.
Der§ 16 Abs 9 Mietrechtsgesetzbesagt - Zitat: ... BerechtigteineWertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Abs. 6 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten,wennder Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedochspätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt....
Festzuhalten ist, dass die ursprünglicheMietzinsvorschreibung vom 14.7.2023mangels zutreffender Begründung für die Augustmiete 2023rechtsunwirksamwar, und die neuerliche Mietzinsvorschreibung, datiert mit 31.8.2023 auch für die Septembermiete 2023 jedenfallsverspäteterfolgt ist!
Einmal weitere Prüfungen des von Ihnen behaupteten Sachverhalts vorbehalten sind jedenfalls dieErhöhungsbeträge für die Monate August und September 2023 unverzüglichzurückzuerstatten. Für die erwähnte Prüfung ist eineAufgliederung des Hauptmietzinses auf die einzelnen Bestandteileerforderlich, um deren Zusendung ich für unser Mietobjekt ersuche.
Als eben auch Mitglied des Mieterbeirats unserer Wohnhausanlage mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dieseRückerstattung selbstverständlich auchfür alle analogen Fällezu gelten hat - vermutlich zumindest dieDachgeschoßmieter unserer Wohnhausanlage.
Ebenso als Mitglied des Mieterbeirats ersuche ich Sie, dem Vorsitzenden unseres Mieterbeiratssämtliche objektbezogenen Förderungsunterlagenfür unsere Wohnhausanlage in Kopie zu übermitteln, ebenso dieBenützungsbewilligungen bzw. Fertigstellungsanzeigen.
Webmaster
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Montag, 24. Juli 2023 08:40
An: '*EXTERN* Gerhard Kuchta' <gerhard.kuchta@outlook.com>
Betreff: AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371
Sehr geehrte Absenderin,
sehr geehrter Absender,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir sind jedoch bemüht, Ihr Anliegen so rasch wie möglich zu erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien - Wiener Wohnen
29. Aug 2023
Webmaster
Gesendet: Sonntag, 17. September 2023 14:38
An: WrW West Kanzlei
Cc: Ernst Schreiber
Betreff: AW: Beschwerde und Beeinspruchung der Mietzinsvorschreibung per 1.8.2023 16755371
Gerhard Kuchta
17. Sep 2023