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Subject: Einhebung ungerechtfertigter Gebühren durch Wiener Wohnen
Date: Tue, 24 Nov 2015 13:16:24 +0100
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)
Webmaster
Hier eine Anfragebeantwortung von Stadtrat Dr. Ludwig an Frau GR Mag. Meinl-Reisinger (NEOS).
Hier der dazu gehörige Rechtssatz, in welchem der OGH die Befugnisse des Vermieters im Rahmen des § 25 MRG so erweitert hat, dass auch die Vermietung von Hausflächen (allgemeinen Teilen des Hauses) oder Grundflächen darunter fällt.
Die Problematik geht aber noch weiter: Das Mietrechtsgesetz sagt im § 20, Absatz 1, Ziffer 1:
1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
a) die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge;
.....
e) 25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;
Somit scheinen diese Einnahmen nicht einmal in der Hauptmietzinsreserve auf. Ein kleiner, aber weiterer Punkt, der im Mietrecht WIRKLICH zu ändern wäre.
Hätte Wiener Wohnen auf unser Mail auch nur in irgendeiner Weise reagiert, wäre die Sache weit früher aufzuklären gewesen. Aber "ned amal ignoriern"! Selbst dann nicht, wenn Wiener Wohnen einmal formal-juristisch im Recht ist.
29. Mai 2016