Waschküchen

"NaTÜRlich sicher!" und anderes ...

Entscheidung bezüglich Natürlich Sicher System (19.10.2016)

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Mittwoch, 19. Oktober 2016 14:29
An: gerhard.kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Unterschriftenliste für Waschküchenchip 14,Hugo Breitnerhof

Sehr geehrter Herr Schreiber! Sehr geehrter Herr Kuchta!

In der Beilage übermittele ich Ihnen eine Unterschriftenliste einiger Mieter des Hugo-Breitner-Hofes, welche den Wunsch äußern, dass das Natürlich Sicher System in der Wohnhausanlage eingebaut wird.
Mit der Bitte, dass Sie diesbezüglich eine Entscheidung fällen bzw. eine Hausversammlung einberufen.


Mit freundlichen Grüßen
XXX
Sachbearbeiterin

Stadt Wien – Wiener Wohnen

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    Webmaster

    Von: gerhard.kuchta@hotmail.com
    Gesendet: Freitag, 21. Oktober 2016 08:40
    An: WrW West Kanzlei
    Cc: Ernst SCHREIBER; Walter Kuchta (MBR HBH); Robert Pospichal (MBR HBH); Asoka Michael Schuster (MBR HBH)
    Betreff: AW: Unterschriftenliste für Waschküchenchip 14,Hugo Breitnerhof
     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihr Mail vom 19.10.2016. Ihre Aufforderung, eine Entscheidung zu fällen bzw. eine Hausversammlung einzuberufen nehmen wir zwar zur Kenntnis, können dieser aber leider unter Bezugnahme auf die Regelungen des (von uns bekanntlich massiv beeinspruchten) Mitbestimmungsstatuts und des Mietrechtsgesetzes nicht entsprechen

    § 16 (3) des Mitbestimmungsstatuts besagt nämlich:
    Für die Nutzungsänderung einer bestehenden oder das Herstellen einer neuen Gemeinschaftseinrichtung (ausgenommen der geförderte Einbau von Aufzugsanlagen) ist die schriftliche Zustimmung der einfachen Mehrheit der MieterInnen einer Wohnhausanlage von Wiener Wohnen einzuholen. Sind
    dafür Anschaffungs- und Betriebskosten zu bezahlen, ist darüber hinaus die schriftliche Zustimmung aller belasteten MieterInnen im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 MRG einzuholen.
     
    § 4 (3)  des Mietrechtsgesetzes wiederum lautet:
    Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen
    1. wenn und soweit die Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen Verbesserung gewährt werden, gedeckt werden können und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden, oder
    2. wenn und soweit sich der Vermieter und die Mehrheit der Mieter - berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände - des Hauses über ihre Durchführung und die Finanzierung des durch die in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
    Diese Sicherstellung, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden ist nach unserem aktuellen Informationsstand zu "NaTÜRlich sicher" nicht möglich, da

    • es durchaus möglich ist, dass die weit höheren Fixkosten pro Waschküche durch  Einbau und Betrieb des Systems die erzielbaren Stromeinsparungen bei drastisch absinkender Nutzung der Waschküchen aufgrund der Leistungsverrechnung überschießen
    • keine Ablesung des tatsächlichen Verbrauchs je Nutzer und Waschtag möglich ist - und daher auch kein Abgleich zwischen Verbrauch und nachfolgender Verrechnung
    • keine Gewährleistung/Absicherungsmöglichkeit/Überprüfbarkeit besteht, dass die inkassierten Beträge auch 1:1 in die Betriebskostenabrechnung als Gutschrift einfließen
    • die tatsächliche Nutzbarkeit der Waschküchen durch automatische Belegung / Karteileichen sinkt
    • die Reinlichkeit der Waschküchen weiter abnimmt und der vorgeschobene Datenschutz keinen Zugriff auf den Verursacher zulässt
    • etc. etc.

     

    Einige Mieter auf der übermittelten Unterschriftsliste haben ja auch schon der Veränderung nicht zugestimmt, wodurch eine positive Beschlussfassung zum Ansinnen unter Maßgabe von Mietrechtsgesetz und Statut bereits nicht möglich wäre.

    Zwar besagt der § 14 (1) des Mitbestimmungsstatuts: Der Mieterbeirat kann im Rahmen der vorhandenen Mittel (zum Beispiel Mietzinsreserve) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vorschlagen. 
     
    Da die tatsächlich vorhandenen Mittel aber schon aus der unklaren Situation bezüglich Rücknahme des Erhöhungsantrags im Rahmen des § 18-Verfahrens und der intransparenten Gestionierung der Mietzinsreserve in der laufenden Verrechnung fragwürdig sind und derzeit auch unklar ist, welche Belastungen der Hauptmietzinsreserve z.B. aus der momentanen Überprüfung der Gasanlage kommt die Inanspruchnahme dieses Punktes schon in Ermangelung einer Basis dafür nicht in Betracht - ungeachtet der bereits zuvor beschriebenen Problematik, die ohnehin einer solchen Entscheidung generell entgegensteht.

      

    Aus diesen Gründen kann Ihrem Anliegen seitens des Mieterbeirats leider nicht nachgekommen werden. Schon deshalb nicht weil das Mitbestimmungsstatut einer Entscheidung dazu via Beschluss des Mieterbeirats oder der Hausversammlung entgegensteht.
     
    Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 
    mit den besten Grüßen

    Gerhard Kuchta

    (Schriftführer)