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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Sonntag, 17. September 2017 08:40
An: Mag. Karin Ramser (Direktion Wiener Wohnen)
Cc: Ernst SCHREIBER
Betreff: Ihre Ausführungen zu Entrümpelungen bei der Veranstaltung am 13.9.2017
 

Sehr geehrte Frau Magistra Ramser,

ich beziehe mich 

  • auf das strategische Mieterbeiratstreffen für die Gebietsteile Süd und West von Wiener Wohnen am 13.9.2017 mit geschätzt weit über 100 Teilnehmern (Mietervertreter, Mitarbeiter von Wiener Wohnen und Wohnpartner ...)
  • meine Frage, warum Wiener Wohnen Entrümpelungsaufträge in Eigeninitiative durchwegs an die - im Vergleich zu vielen Privatanbietern wesentlich teurere - MA 48 vergibt (die offenbar aber selbst dafür dann private Subunternehmer beauftragt und diese Leistungen dann wahrscheinlich mit Gewinnaufschlag weiterverrechnet) - wodurch unnotwendig weit höhere Betriebskosten für die Mieter entstehen - und diese Leistungen nicht ausschreibt (wie es das Vergaberecht ja vorschreiben würde)
  • und Ihre im Betreff angeführte Äußerung und Behauptung daraufhin (sinngemäß, nicht wörtlich wiedergegeben), dass Wiener Wohnen diese Leistungen nicht auszuschreiben braucht, sondern vielmehr angehalten oder verpflichtet ist, die MA 48 dafür heranzuziehen und überall dort wo geeignete Anbieter der Stadt Wien vorhanden wären, diese auch in Anspruch zu nehmen.

Dazu haben wir schon lange vor diesem Treffen im Zuge unserer Betriebskosten-Beeinspruchungen Recherchen angestellt, sind aber im Sinn Ihrer Ausführungen nirgendwo fündig geworden - und nun auch nicht NACH diesem Treffen.

Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz besagt in den Begriffsdefinitionen im § 4, Abs. 1 und 2: "Müll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll) anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare, vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle. Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche Müllabfuhr erfasst werden kann." Für Sperrmüll gibt dieses Gesetz aber nach unserer Lesart keine weiteren Vorgaben, die auf eine zwingende Beauftragung der MA 48 schließen lassen.

Auch das aktuelle Dokument "Wiener Abfallvermeidungsprogramm und Wiener Abfallwirtschaftsplan (Planungsperiode 2013-2018)" haben wir für Sperrmüll keine diesbezüglichen Anweisungen gefunden.

Und insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Wiener Wohnen auch im Rahmen ihrer zuletzt abgegebenen Stellungnahme zu den beeinspruchten Betriebskosten für 2012 NICHT auf derartige Verpflichtungen verweist und diese belegt. Vielmehr liest man zum Punkt III. 6. Entrümpelung "Die von der Antragsgegnerin hierfür bezahlten Preise bewegen sich im Rahmen des ortsüblichen. Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verhalten, jeweils den Billigstbieter zu beauftragen." (was wir als Antragsteller etwas anders sehen). Und auch bezüglich Stromkosten findet man im Punkt  III, 7., ba) lediglich: "Entgegen den Behauptungen der Antragsteller bezieht die Antragsgegnerin den Strom zu günstigen Bedingungen. Der Bezug von Strom über die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG widerspricht keinesfalls dem Gebot einer vernünftigen Wirtschaftsführung. Die Frage, welche Schritte die Antragsgegnerin gesetzt hat, um die den Mietern in Rechnung gestellten Energiepreise unter Ausreizung des Wettbewerbes zwischen den einzelnen Energieanbietern möglichst günstig zu halten, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant." (auch das sehen wir Antragsteller etwas anders) Aber: KEINE Hinweise auf die von Ihnen in der besagten Veranstaltung dargelegten Verpflichtungen zur Inanspruchnahme städtischer Dienstleister!

Da wir selbstverständlich keine Punkte in Betriebskostenverfahren (etc.) beeinspruchen möchten, denen Nachweisliches und Nachvollziehbares entgegensteht und unsere nächste Verhandlung für die Abrechnungsjahre 2008 - 2012 bereits für den 25.10.2017 angesetzt wurde, in welcher möglicherweise auch diese Einspruchspunkte behandelt werden, ersuchen wir Sie DRINGEND um die Übermittlung einer präzisierten Darlegung (samt entsprechendem Beleg) für Ihre Ausführungen.

Wir merken uns aufgrund der gegebenen Dringlichkeit Freitag, den 6.10.2017 als spätesten Termin für Ihre geschätzte Rückäußerung vor. 

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof

hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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Antworten auf diese Diskussion

Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Freitag, 13. Oktober 2017 14:53
An: Mag. Karin Ramser (Direktion Wiener Wohnen)
Cc: Wiener Bürgermeister; Michael Ludwig (Stadt Wien); Ing. Josef Neumayer (Wiener Wohnen); Ernst SCHREIBER; Walter Kuchta; Robert Pospichal; Asoka Michael Schuster
Betreff: wg.: Ihre Ausführungen zu Entrümpelungen bei der Veranstaltung am 13.9.2017
 

Sehr geehrte Frau Magistra Ramser,

ich beziehe mich auf das beigefügte Mail vom 17.9.2017, die darin enthaltenen Ausführungen und die dringende Bitte, uns bis spätestens Freitag, den 6.10.2017 eine präzisierte Darlegung (samt entsprechendem Beleg) für Ihre Ausführungen vom 13.9.2017 zu den Entrümpelungs-Beauftragungen von Wiener Wohnen an die MA 48 (ohne Ausschreibung etc.) zu übermitteln.

Dazu halte ich fest, dass uns diesbezüglich bis heute keine Rückantwort Ihrerseits - oder von einer anderen Stelle - erreicht hat.

Daher müssen wir leider davon ausgehen, dass ein solcher Beleg für Ihre Ausführungen vom 13.9.2017 nicht existiert und werden daher in den laufenden Mietrechtsverfahren (und auch darüber hinaus) mangels besseren Wissens einen solchen Sachverhalt als gegeben annehmen

Das Gericht wird diesbezüglich von Antragsteller-Seite in Kenntnis gesetzt werden.

  
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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