Was gibt es Neues?

Nachfolgend die Gruppen (also Themen), wo sich zuletzt etwas getan hat ...

Dokumentenarchiv

 

HIER finden Sie die Ablage für PDFs, Word, Excel, Power Point etc. (auf Skydrive).

  

 

Zumeist sind die Dateien auch aus den Beiträgen auf dieser Homepage verlinkt.

 

Wenn Sie die jüngsten Beiträge sehen wollen, klicken Sie in der verlinkten Seite auf die Überschrift "Geändert am".

 

Sie können die Inhalte aber auch nach Name oder Größe sortieren.

 

Bildarchiv

 

HIER finden Sie die Ablage für Fotos und Scans (auf Flickr).

 

Die Bilder sind dort nach Themen gruppiert.

 

Zumeist sind sie auch aus den Beiträgen auf dieser Homepage verlinkt.

 

Aktuelle Video-Clips

Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


Miniaturansicht

Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


Miniaturansicht

Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


Miniaturansicht

Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

 

 

Heute haben 5 Mieter

bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.

 

Hier die Annahmebestätigungen der Schlichtungsstelle dafür (die zum Antrag, die zur Begründung).

 

 

Zur Vereinfachung für die Leser werden aufgrund zahlreicher Anfragen die .PDF-Dateien auch hier zum Abruf bereitgestellt!

 

 

Seitenaufrufe: 4949

Anhänge:

Antworten auf diese Diskussion

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: 12 Msch 8/12y
Date: Wed, 1 Jul 2015 05:47:46 +0200

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
 
unsere rechtliche Vertretung im Revisionsrekurs hat die beiliegende Honorarnote gelegt. Ich habe für meine Ehefrau soeben gemäß ebenfalls beiliegendem Beleg die Hälfte des in Rechnung gestellten Betrags (somit EUR 1.710,10) zur Anweisung gebracht und mache diese Aufwendungen hiermit als zu entscheidende Verfahrenskosten geltend.

 
Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: Mietrechtsverfahren 12 Msch 8/12y
Date: Tue, 14 Apr 2015 09:21:19 +0200

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

nach einvernehmlicher Auflösung der Vollmacht an die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH (die nur wegen der Anwaltspflicht im Revisionsrekurs erforderlich war) gemäß auch diesem Mail beigefügtem Schreiben vom 13.4.2015 soll im gegenständlichen Verfahren meine Vertreterrolle für meine Ehefrau Hanna Kuchta wieder aufleben. Bitte um Nachricht, sofern Sie dafür eine neuerliche unterschriebene Vollmachtserteilung benötigen.

Bitte um kurze Bekanntgabe der weiteren geplanten Vorgehensweise im Verfahren (mündliche Verhandlung, ...), wobei zu den Ihrerseits bereits am 8.4.2015 erteilten Aufträgen an die Antragsgegnerin folgendes zu bemerken ist:

  • Ob seitens der Antragsgegnerin zu den erteilten Aufträgen und Aufgliederungen tatsächlich korrekte und vollständige Zahlen gelegt werden können, erscheint für uns Antragsteller nicht nur aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit fraglich. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen sämtliche kundige Personen bei der Antragsgegnerin in andere Zuständigkeitsbereiche versetzt worden sind (wenn nicht überhaupt eine Abwanderung stattgefunden hat), und insbesondere dass dem Vernehmen nach leider auch der damals zuständige kaufmännische Referent (Herr Winter) im letzten Jahr verstorben ist. Daher behalten sich die Antragsteller jedenfalls eine Überprüfung der diesbezüglichen Einbringen der Antragsgegnerin und eine Stellungnahme dazu vor.

  • Neuerlich wird bezüglich der Feststellung von Überschreitungsbeträgen bei Betriebskosten mit Nachdruck auf die Irrelevanz allfälliger "Betriebskostenakonti von der Antragsgegnerin für die Liegenschaft EZ 2373 Grundbuch 01208 Oberbaumgarten im Jahr 2007" hingewiesen. Die Höhe der seitens Wiener Wohnen (an sich selbst) erlegten Betriebskostenakonti - sei das für ausgegliederte Liegenschaftsteile, leerstehende Mietobjekte im tatsächlichen Verrechnungskreis oder sonstige - hat weder gemäß Mietrecht (§ 17, §§ 21 - 24) noch nach eruierbarer oberstgerichtlicher Rechtsprechung noch nach für das Abrechnungsjahr gelegter Abrechnung auch nur irgendeinen Einfluss auf die seitens der Mieter für ihre Mietobjekte zu leistenden Betriebskostenzahlungen. Hierfür sind lediglich die fällig gewordenen und aufgewendeten Betriebskosten, die Gesamtnutzfläche des Hauses und die Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes maßgeblich. Das EIGENE erlegte Betriebskostenaktonto ist bezüglich der Rückvergütung oder Nachzahlung für das EIGENE Mietobjekt von Bedeutung (was aber vollkommen logisch ist). Sonst aber KEINES! Siehe dazu § 17 (1) MRG: Insoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart worden ist oder sich aus den folgenden Bestimmungen ein solcher Verteilungsschlüssel ergibt, bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benutzten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses.
 
Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

Subject: Antwort: Mietrechtsverfahren 12 Msch 8/12y
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
From: Ulrike.Hostek@justiz.gv.at
Date: Tue, 14 Apr 2015 11:33:49 +0200

Sehr geehrter Herr Kuchta!

Ich würde Sie ersuchen, Eingaben im Verfahren 12 Msch 8/12y per Post einzubringen, da Emails - zumindest derzeit noch - keine wirksamen Eingaben sind. Die Vollmachtskündigung durch die Kanzlei Prunbauer Rechtsanwalts GmbH habe ich heute erhalten. Sollten Sie ihre Ehefrau Hanna Kuchta wieder vertreten, ersuche um neuerliche Vorlage einer von Hanna Kuchta unterschriebenen Vollmacht. Was die weitere Vorgangsweise betrifft, so werden Sie sich zu von der Stadt Wien vorgelegten Urkunden selbstverständlich äußern können. Zu den von der Stadt Wien erlegten Akonti ist zu sagen, dass, sofern die Fläche der Alte-Leute-Heim-Siedlung aus der Abrechnung herausgenommen wird, natürlich sowohl Einnahmen als auch Ausgaben, die diese Fläche betreffen, aus der Abrechnung zu entfernen sind. Insofern wären auch die für die bestandfreien Objekte der Alte-Leute-Heim-Siedlung erlegten Akonti aus der Abrechnung zu eliminieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Hostek

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: RE: Antwort: Mietrechtsverfahren 12 Msch 8/12y
Date: Tue, 14 Apr 2015 13:17:20 +0200

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
 
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Die neuerliche Vollmacht meiner Gattin reiche ich bei allernächster Gelegenheit im Original ein. Sie war in Wahrheit nie außer Kraft und wurde nur durch die zwischenzeitlich für das Verfahren vor dem OGH zwingend erforderliche Anwalts-Vollmacht unterbrochen.
 
Zu Eingaben generell möchte ich auf die oberstgerichtliche Entscheidung 10Ob28/11g verweisen - konkret auf den Passus
 
"5.2. Anbringen, das sind Anträge, Erklärungen und Mitteilungen, können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden (§ 10 Abs 1 AußStrG). Auch im Außerstreitverfahren gelten für Schriftsätze die §§ 89 ff GOG und §§ 58 ff Geo (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 10 Rz 4; Fucik/Kloiber, AußStrG § 10 Rz 2). Sie können daher in telegraphischer Form (§ 89 Abs 3 GOG) oder im elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG, ERV 2006) und nach herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006955) in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG - wenn fristgebunden, auch fristwahrend - auch mittels Telefax (vgl Konecny in Fasching/Konecny² § 74 ZPO Rz 28 ff) eingebracht werden, wobei das Telefax durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden muss (RIS-Justiz RS0112018). Liegt der Originalschriftsatz nicht vor und wurde die Unterschrift auch nicht auf der Telefaxeingabe original nachgetragen - es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte (1 Ob 153/02k = SZ 2003/27) - ist zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; vgl Gitschthaler in Rechberger³, ZPO § 74 Rz 9 mwN). Fristen (verfahrensrechtliche und materiellrechtliche) sind gewahrt, wenn die Telefaxeingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist am Empfangsgerät des Gerichts einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist (7 Ob 94/04f ua; Konecny in Fasching/Konecny² § 74 ZPO Rz 37). Da der Notar bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden hat (§ 9 Abs 5 GKG), gilt all dies auch für Eingaben an den Notar als Gerichtskommissär.
 
5.3. Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang einer E-Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzustellen sind (vgl Konecny in Fasching/Konecny² § 74 ZPO Rz 57), nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden (Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht Rz 276; Konecny in Fasching/Konecny² § 74 ZPO Rz 21, 56 f). Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet (vgl VwGH 2008/10/0251; 2008/04/0089), das ist dann der Fall, sobald die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt (vgl 2 Ob 108/07g; Bacher, Eingang von E-Mail-Sendungen bei Gericht, MDR 2002, 669 [671]), mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht zum Nachweis des tatsächlichen Einlangens der Sendung bei Gericht geeignet, weil die Bestätigung diesen Schluss nicht ermöglicht (vgl 2 Ob 108/07g; VwGH 2008/10/0251)." (Zitat Ende) 
 
Alles andere würde ja auch die bisher in den Verfahren beim Bezirksgericht geübten Gepflogenheiten in Frage stellen.

Bezüglich der von der Stadt Wien erlegten Akonti ist zwar richtig, dass - sofern die Fläche der Alte-Leute-Heim-Siedlung aus der Abrechnung herausgenommen werden - natürlich sowohl Einnahmen als auch Ausgaben, die diese Fläche betreffen, aus der Abrechnung zu entfernen sind. Betriebskostenakonti scheinen aber bei der Betriebskostenabrechnung - schon aufgrund der Natur der Betriebskostenabrechnung - NICHT als Einnahmen auf (sondern z.B. nur Guthaben aus der Stromverrechnung, Storni von Rechnungsbeträgen bei den zahlreichen Mehrfachbuchungen etc.).  Dies lässt sich ja durch die als Beweismittel übergebene Abrechnungs-CD leicht überprüfen, ebenso aus der bereits im vorangegangenen Mail zitierten Kurzfassung der Betriebskostenabrechnung. Wären - z.B. in den belegmäßig nicht näher detaillierten Ersätzen - von der Antragsgegnerin tatsächlich bereits Guthaben aus erlegten Betriebskostenakonti für Hanakgasse 1A gebucht worden - so würde das ja darauf hindeuten, dass man sich der Unrechtmäßigkeit dieser Verrechnungsart bereits bewusst gewesen wäre und man deswegen durch die buchungsmäßige Sonderbehandlung der Betriebskostenakonti für diesen Anlagenteil prophylaktisch schon Vorsorge für eine nachfolgende Korrektur getroffen hätte.

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

Der - wie erwartet - von Wiener Wohnen gestellte Antrag auf Fristverlängerung und die Bewilligung des Gerichts dazu.

Der - wie erwartet - NEUERLICHE  Antrag von Wiener Wohnen auf Fristverlängerung, diesmal bis 28.8.2015, und die Bewilligung des Gerichts dazu.

Eine Stellungnahme der Antragsteller dazu folgt in Kürze!

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: rudeck-schlager@aon.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: Mietrechtsverfahren 12 Msch 8/12y
Date: Sat, 25 Jul 2015 10:05:40 +0200

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
 
wir haben die neuerliche Bewilligung eines Fristverlängerungsantrags der Antragsgegnerin bis zum 28.8.2015 für Aufträge erhalten, die dieser bereits am 8.4.2015 erteilt wurden. Diese Aufträge sind klar und für eine ordnungsgemäße Hausverwaltung auch nicht so übermäßig schwer zu erbringen.
 
Dass wir die überhaupt noch mögliche Darstellung der gewünschten Werte in Zweifel gezogen haben - und uns daher der mehrfache Wunsch der Antragsgegnerin auf Fristerstreckung nicht überrascht - hängt mit den ja in der Zwischenzeit aus der Mieterbeiratstätigkeit, aus den unerledigten Mieteranfragen und nicht zuletzt aus den Mietrechtsverfahren gewonnenen Erkenntnissen über die Vorgänge und Zustände bei der Antragsgegnerin zusammen.
 
Da aufgrund dessen unsere berechtigten Vermutungen zu den gerichtlich erteilten Aufträgen bestätigt werden, wird die nun zu erwartende Vorlage der Antragsgegnerin besonders genau zu überprüfen sein.
 
Einer weiteren Fristverlängerung über den 28.8.2015 hinaus stimmen wir NICHT zu, da die begründete Vermutung besteht, dass die Antragsgegnerin diese Fristerstreckungen nur dazu benützt, das Verfahren weiter zu verschleppen. Sollte bis zum nun gesetzten Termin keine tatsächlich stichhaltige Vorlage der gewünschten Dokumente und Zahlen seitens der Antragsgegnerin erfolgen, ist die Sache entscheidungsreif und hat die Antragsgegnerin die verrechneten Betriebskosten für unsere Wohnhausanlage insgesamt nicht stichhaltig belegt.

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: rudeck-schlager@aon.at
Subject: Aktenzahl 12 MSCH 8/12 y – Äußerung
Date: Sun, 13 Mar 2016 15:34:53 +0100

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
 
zum im Betreff angeführten Verfahren, der Verhandlung vom 12.2.2016 und dem weiteren Verfahrensverlauf äußere ich mich mit erteilter Vollmacht gemäß Beilage.
 
Dieses Dokument wird gleichzeitig mit der Übermittlung an Sie auch dem Antragsgegnervertreter übermittelt.
 
 
Hochachtungsvoll 

Gerhard Kuchta

Die am 10.9.2015 eingetroffene Stellungnahme von Wiener Wohnen samt Aufstellung der HB-Kosten und "Gutachten" bezüglich Grünflächenpflege. Gemäß Beschluss des BG XV haben die Antragsteller acht Wochen Zeit, sich dazu zu äußern.

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: rudeck-schlager@aon.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: Aktenzahl 12 MSCH 8/12 y – Äußerung
Date: Fri, 30 Oct 2015 21:47:37 +0100


Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

zum Auftrag des Gerichts vom 7.9.2015, zugestellt am 10.9.2015 und dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.9.2015 äußere ich mich mit erteilter Vollmacht und innerhalb der aufrechten Frist gemäß Beilage. Zum Abschluss der Stellungnahme ist außerdem ein weiteres eigenes Vorbringen zum Verfahren seitens der Antragsteller angefügt.


Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: rudeck-schlager@aon.at
Subject: Aktenzahl 12 MSCH 8/12 y – zusätzlicher Beweisantrag
Date: Sun, 13 Mar 2016 22:45:27 +0100

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

aufgrund neu erhaltener Informationen beantrage ich nun auch zusätzlich die Zeugeneinvernahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Garten- und Grünflächengestaltung, Wertermittlung von Pflanzen und Bewertung von Schäden an oder durch Pflanzen Ing. Günther Leeb, Feldgasse 10, 2123 Kronberg zu den näheren Umständen und Inhalten seines von der Antragsgegnerin eingebrachten und daher im Verfahren aktenkundigen Befundes und Gutachtens vom 28.4.2015.
 
Hochachtungsvoll 

Gerhard Kuchta

Neuerliche Verhandlung beim Bezirksgericht Fünfhaus am 29.1.2016, 9.30 Uhr.

RSS

© 2024   Erstellt von Webmaster.   Powered by

Badges  |  Ein Problem melden  |  Nutzungsbedingungen