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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

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Ludwig/Chorherr: Bauordnungs-Novelle bringt richtungsweisende Verbesserungen (Rathauskorrespondenz, 13.8.2013)

 
Neuerungen unterstützen kostengünstiges Bauen und Wohnen, tragen zu einem weiteren Ausbau der Wohn- und Lebensqualität bei und forcieren Ökologie und Sicherheit

Nach mehrmonatigen Vorarbeiten liegt nun der Entwurf der Novelle der Wiener Bauordnung vor. "Sie umfasst ein ganzes Bündel von Maßnahmen und Neuerungen, die wesentliche Verbesserungen für die Wienerinnen und Wiener bringen", wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr in der gemeinsamen Präsentation heute, Dienstag, betonten. Neben grundsätzlichen Verfahrenserleichterungen und gezielten Vereinfachungen für BauwerberInnen - allerdings ohne die Rechte der AnrainerInnen einzuschränken - stehen insbesondere drei wesentliche Schwerpunkte im Mittelpunkt, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig ausführt: "Die vorliegende Novelle der Bauordnung bringt zahlreiche Verbesserungen im Bereich der Ökologie und der Sicherheit. Außerdem werden durch klare gesetzliche Regelungen wichtige Maßnahmen gesetzt, um kostengünstiges Bauen und Wohnen zu unterstützen und zu forcieren. Und wir schaffen auch Regelungen, die den Ausbau der Wohn- und Lebensqualität sicherstellen", betonte Ludwig.
So werden durch die Novellierung der Wiener Bauordnung inklusive dem Wiener Kleingartengesetz unter anderem Erleichterungen bei der Wohnraumschaffung erreicht und durch konkrete Bestimmungen, wie etwa die Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau" oder befristete Baulandwidmungen, ansteigenden Preisentwicklungen gezielt entgegengewirkt. "Zudem werden etwa durch den Entfall der Notkamin-Verpflichtung oder die Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung wichtige Einsparungen bei den Baukosten erreicht", erläuterte der Wohnbaustadtrat in Zusammenhang mit dem ebenfalls vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Wiener Garagengesetz. Christoph Chorherr seinerseits betonte: "Wir stellen heute ein ambitioniertes gemeinsames Projekt vor. Der Wiener Solarstandard ist richtungsweisend, weil wir ein klares Zeichen für erneuerbare Energien in Wien setzen. Die neuen städtebaulichen Verträge sind ein wesentliches Instrument der Stadtentwicklung, mit diesen werden Vorgänge transparenter."

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte gegliedert in den drei Bereichen "für kostengünstiges Bauen und Wohnen", "für mehr Wohn- und Lebensqualität" und "zur Erhöhung der Sicherheit"

Maßnahmen für kostengünstiges Bauen und Wohnen

Durch gezielte Maßnahmen, wie etwa die Einführung einer eigenen Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau", verankert in der Wiener Bauordnung, soll den steigenden Grundstückskosten - und damit einem Preistreiber im Wohnbau - entgegen gewirkt werden. In besonderen Fällen werden von der Stadt Wien in Hinkunft Widmungen zeitlich befristet vorgenommen. Grundstücksspekulation sollte mit diesem Instrument erfolgreich Einhalt geboten werden.

• Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau"
Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll Wohnraum mobilisieren. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen in Anlehnung an die Wohnbauförderung erfüllen - etwa: Wärmeschutz und Nutzflächenbeschränkung pro Wohneinheit.

• Befristete Baulandwidmung
Durch die Möglichkeit, die Widmung "Bauland" nur befristet festzulegen, soll verhindert werden, dass Grundflächen mit Baulandwidmung von ihren Eigentümern insofern "gehortet" werden, als sie nicht oder nicht in absehbarer Zeit bebaut werden. Somit soll dadurch eine bodenmobilisierende Wirkung erzielt werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht erwirkt wird bzw. danach wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.

• Städtebauliche Verträge
Wien wächst und benötigt neben zusätzlichen Wohngebäuden auch neue Infrastruktur wie Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Erholungsflächen, Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen. In der Wiener Bauordnung wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zukunft privatrechtliche Verträge mit den GrundeigentümerInnen abzuschließen. In diesen werden gegenseitige Verpflichtungen zur Schaffung von Infrastruktur transparent festgelegt. Mit der Möglichkeit des privatrechtlichen Vertragsschlusses zwischen der öffentlichen Hand und privaten Bauträgern wird ein zentrales Werkzeug zur Steuerung städtebaulicher Projekte geschaffen.

• Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen
Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist in der Bauordnung nicht mehr vorgesehen. Somit können Kamine weiterhin errichtet werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr. Auch diese Maßnahme senkt die Errichtungskosten von neuen Gebäuden.

• Erleichterung von Dachgeschoßausbauten
Dachgeschoßausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer "Ansteilung" ("Aufklappung") des bestehenden Daches (auch eines Flachdaches) verbunden sind, sollen künftig nicht mehr als Zubauten, sondern als "Änderungen von Bauwerken" gelten. Dadurch stehen ihnen Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes nicht entgegen. Die Ausführung muss jedoch im Einklang mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild stehen.

• Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen
Die Praxis zeigt das Erfordernis einer Flexibilität in der Nutzung von Erdgeschoßzonen. Da gewisse Nutzungen (etwa Handel oder Bildung) nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich sind, soll der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet werden, im Bebauungsplan gegebenenfalls Mindestraumhöhen für Erdgeschoße vorzusehen.

• Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten
Kleingartenwohnhäuser müssen derzeit den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. Im Hinblick darauf, dass in Wien ein ständig steigender Bedarf an Wohnraum besteht, sind in Zukunft vermehrt Flächen mit der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird dann möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung - insbesondere auch betreffend Schallschutz - erfüllt ist.

• Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung
Derzeit muss - von besonderen Ausnahmen abgesehen - für jede Wohnung ein KFZ-Stellplatz errichtet werden. Dies ist meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und vor allem auch unabhängig von der Wohnungsgröße. Gerade beim Bau kleinerer Wohnungen verteuern diese Stellplätze die Baukosten deutlich. In Zukunft ist im Regelfall pro 100m2 Nutzfläche ein Stellplatz zu errichten. Eine Reduktion der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist die Folge, gerade im Zusammenhang mit den kompakten und gut durchdachten Wohnungsgrundrissen der SMART-Wohnungen wird dies auch für die MieterInnen spürbar.


Maßnahmen für mehr Wohn- und Lebensqualität

• Balkone auch über Verkehrsflächen und auch in größerem Ausmaß möglich
Mit dieser gesetzlichen Neuerung dürfen Balkone (unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsbestimmungen) auch über Verkehrsflächen wie Gehsteigen und in einem größeren Ausmaß als bisher errichtet werden. Dies ist Wunsch vieler WienerInnen und wird zur Lebensqualität in der Stadt beitragen.

• Erleichterungen für Aufzugszubauten
Zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude werden auch Aufzugszubauten - sofern mit dem Stadtbild vereinbar - erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.

• Weitere Ökologisierung: ein eigenes "Regenwassermanagement"
Im Sinne einer weiteren Ökologisierung wird ein eigenes Regenwassermanagement vorgesehen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan eine Beschränkung der in den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Es bleibt der/dem BauwerberIn überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers sie/er vornimmt.

• Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude
Mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 cm auf 20 cm kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein U-Wert von unter 0,15 W/m2k, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden. Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe um nicht mehr als 20 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.

• Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen
In Zukunft wird bereits ab der Bauklasse II - bisher kam diese Regelung erst ab der Bauklasse III zur Anwendung - mit dem Ansuchen um Baubewilligung auch ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes erforderlich. Um zu gewährleisten, dass dieses Konzept auch tatsächlich umgesetzt wird bzw. davon abweichende Gestaltungsmaßnahmen als gleichwertig anzusehen sind, ist künftig als Beleg der Fertigstellungsanzeige die diesbezügliche Bestätigung eines Ziviltechnikers erforderlich.

• Wiener Solarstandard
Neue Dienstleistungsgebäude (z.B. Bürogebäude) tragen künftig zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie in Wien bei, mit der Novelle der Bauordnung wird der neue "Wiener Solarstandard" eingeführt. Im Neubau wird auf bislang brach liegenden Fassaden- und Dachflächen saubere Energie erzeugt - also dort, wo sie auch benötigt wird. Solare Energieträger werden an der Außenhülle der Gebäude angebracht, sie erbringen eine Mindestleistung von 1 kW Peak pro 100m2 Bruttogeschoßfläche. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solarstandard auf 0,3 kW Peak reduziert werden (denn die beste kWh ist jene, die gar nicht benötigt wird).


Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

• Verpflichtung zur Erstellung eines "Bauwerksbuches" sowie Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen
Gemäß § 129 Abs. 5 ist der Eigentümer eines Bauwerks verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Der Eigentümer eines Gebäudes soll nun verpflichtet werden, bestimmte Bauteile (z.B. Tragwerke, Fassadenkonstruktionen, Geländer, Brüstungen) selbst oder durch andere Personen (etwa einen Ziviltechniker) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einem von einem Ziviltechniker zu erstellenden Bauwerksbuch zu dokumentieren.

• Baurechtlicher Geschäftsführer
Künftig schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als "baurechtlicher Geschäftsführer" zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben ist. Diese Person muss über die nötigen fachlichen Kenntnisse und die nötige Anordnungsbefugnis verfügen und ihrer Bestellung zugestimmt haben. Denn der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Damit wird sichergestellt, dass bei gesetzlichen Übertretungen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden können. Eine finanzielle Mehrbelastung für die Bauwirtschaft ergibt sich daraus nicht.

• Neuregelungen betreffend Abbruchreife
Gemäß dem geltenden § 129 Abs. 4 wäre der Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn dessen Instandsetzung einer Substanzveränderung von mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkäme. Auf Basis dieser Rechtslage wäre ein solcher Abbruchauftrag auch dann zu erteilen, wenn die Instandsetzung technisch möglich ist. Um ein Provozieren von Abbruchaufträgen - betrifft insbesondere bewohnte bzw. in Schutzzonen befindliche Gebäude etwa aus spekulativer Absicht heraus - zu unterbinden, entfällt in dieser Bestimmung die derzeit normierte quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung. Hinzu kommt, dass im jeweiligen Einzelfall der Nachweis für die wirtschaftliche Undurchführbarkeit erbracht werden müsste. Somit kann auch kein technischer Abbruchauftrag, der einen Kündigungsgrund nach MRG darstellt, von den Eigentümern in spekulativer Absicht genutzt werden. Dieser Punkt ist von großer Bedeutung im Sinne der präventiven Maßnahmen, um Wohnungsspekulation entgegenzutreten.

Der weitere Fahrplan Die Novelle zur Wiener Bauordnung geht heute, Dienstag, in die interne Begutachtung. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nach der vierwöchigen internen Begutachtung und einer Überarbeitung folgt der sechswöchige externe Begutachtungsprozess. Im Anschluss daran wird sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Behandlung im Wohnbauausschuss muss die Novelle noch vom Landtag beschlossen werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird somit voraussichtlich zum Jahreswechsel erfolgen.

Rückfragehinweis für Medien:
Hanno Csisinko
Mediensprecher StR Michael Ludwig
Telefon: 01 4000-81983
E-Mail: hanno.csisinko@wien.gv.at

Alexander Ostleitner
Grüner Klub im Rathaus Wien
Telefon: 01 4000-81829
E-Mail: alexander.ostleitner@gruene.at

 

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Antworten auf diese Diskussion

Rathauskorrespondenz vom 23.05.2014:

Aviso: Montag, 26.5., PK Ludwig/Chorherr zu wichtigen Neuregelungen im Wiener Baurecht
Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr präsentieren wesentliche Neuerungen der baurechtlichen Gesetzgebung. Neben grundsätzlichen Verfahrensvereinfachungen für BauwerberInnen - allerdings ohne die Rechte der AnrainerInnen einzuschränken - stehen dabei insbesondere Verbesserungen im Bereich der Ökologie und der Sicherheit, Maßnahmen zur Unterstützung und Forcierung von kostengünstigem Bauen und Wohnen sowie Neuregelungen, die den Ausbau der Wohn- und Lebensqualität sicherstellen im Mittelpunkt. Die Novelle der Wiener Bauordnung sowie auch die Novellierung des Wiener Kleingartengesetzes und des Wiener Garagengesetzes stehen am kommenden Montag auf der Tagesordnung des Ausschusses für Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung. Nach entsprechender Beschlussfassung und der Behandlung im Wiener Landtag werden diese Neuerungen schließlich noch im Juli 2014 im Wiener Baurecht verankert sein. Wohnbaustadtrat Ludwig und Gemeinderat Chorherr informieren über die zentralen Eckpunkte und geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Die VertreterInnen der Medien sind zu diesem Pressegespräch herzlich eingeladen.

PK Ludwig/Chorherr zu wichtigen Neuregelungen im Wiener Baurecht

Datum: 26.5.2014, um 10:00 Uhr
Ort: Bartensteingass 9/2. Stock, 1010 Wien


Rückfragehinweis für Medien:

Hanno Csisinko
Mediensprecher Wohnbaustadtrat. Michael Ludwig
Telefon: 01 4000 81983
E-Mail: hanno.csisinko@wien.gv.at


Katja Svejkovsky
Pressesprecherin Grüner Klub im Rathaus Wien
Telefon: 01 4000 81814
E-Mail: katja.svejkovsky@gruene.at

http://www.wien.gv.at/rk/msg/2014/05/23017.html

Rathauskorrespondenz vom 16.07.2014:

Ludwig: Neue Wiener Bauordnung ist seit heute in Kraft
Gesetzesnovelle bringt u.a. folgende Verbesserungen: Leichtere Wohnraumschaffung, Antispekulation, mehr Sicherheit, Eindämmung der Baukosten sowie Steigerung der Wohnqualität

Mit der öffentlichen Kundmachung der betreffenden Landesgesetzblätter (veröffentlicht am 15. Juli 2014) sind die neue Wiener Bauordnung sowie auch die Novelle zum Wiener Kleingarten- und zum Wiener Garagengesetz in weiten Teilen seit heute in Kraft. Die Neuregelungen haben bis auf wenige Ausnahmen - betrifft einzelne Neuerungen, die drei Monate nach Veröffentlichung bzw. im Juni 2015 rechtswirksam werden - bereits seit heute, dem Tag nach der Kundmachung, gesetzliche Gültigkeit. "Die Neuregelungen umfassen eine ganze Reihe von Maßnahmen, die wesentliche und auch richtungsweisende Verbesserungen im Wiener Baurecht bringen", wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr im Gesetzgebungsprozess dieses Vorzeigeprojektes der rot-grünen Stadtregierung betonten. Neben grundsätzlichen Verfahrenserleichterungen und gezielten Vereinfachungen für BauwerberInnen - allerdings ohne die Rechte der AnrainerInnen einzuschränken - sind diese in drei wesentlichen Schwerpunkten zusammenzufassen: "Wir setzen wichtige Maßnahmen, um kostengünstiges Bauen und Wohnen zu forcieren, erreichen wesentliche Verbesserungen im Bereich der Ökologie und der Sicherheit. Und wir schaffen auch wichtige Neuregelungen, die den Ausbau der Wohn- und Lebensqualität sicherstellen. Allessamt Maßnahmen, die den Wienerinnen und Wiener zugute kommen", erklärt Ludwig.

Durch die Novelle der Wiener Bauordnung und die Novellierung des Wiener Kleingartengesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes werden unter anderem Erleichterungen bei der Wohnraumschaffung erreicht. Außerdem wird durch neue Bestimmungen, wie etwa die Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau" oder befristete Baulandwidmungen, ansteigenden Preisentwicklungen gezielt entgegengewirkt. "Damit setzen wir wichtige, stark preisdämpfende Maßnahmen. Gleichzeitig werden etwa durch den weitgehenden Entfall der Notkamin-Verpflichtung oder die Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung wichtige Einsparungen bei den Baukosten erreicht", erläutert Wohnbaustadtrat Ludwig

Die wesentlichen Eckpunkte

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte gegliedert in den drei Bereichen "für kostengünstiges Bauen und Wohnen", "für mehr Wohn- und Lebensqualität" und "zur Erhöhung der Sicherheit":

  • Maßnahmen für kostengünstiges Bauen und Wohnen
  • Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau"
  • Befristete Baulandwidmung
  • Städtebauliche Verträge
  • Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen
  • Erleichterung von Dachgeschoßausbauten
  • Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen
  • Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten
  • Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung
  • Maßnahmen für mehr Wohn- und Lebensqualität
  • Balkone auch über Verkehrsflächen und auch in größerem Ausmaß möglich
  • Erleichterungen für Aufzugszubauten
  • Weitere Ökologisierung: ein eigenes "Regenwassermanagement"
  • Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude
  • Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen
  • Wiener Solarstandard
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit
  • Verpflichtung zur Erstellung eines "Bauwerksbuches" sowie Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen
  • Baurechtlicher Geschäftsführer
  • Neuregelungen betreffend Abbruchreife

Die einzelnen Landesgesetzblätter sind unter nachfolgenden Links abrufbar:

(Schluss)

Rückfragehinweis für Medien:

Hanno Csisinko
Mediensprecher Wohnbaustadtrat Michael Ludwig
Telefon: 01 4000 81983
E-Mail: hanno.csisinko@wien.gv.at

http://www.wien.gv.at/rk/msg/2014/07/16011.html

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