Bauarbeiten im HBH

Themen, die Bau- bzw. Instandhaltungsarbeiten erfordern oder sich durch solche in unserer Anlage ergeben!

Befund von "Wiener Netze" (8.2.2014)

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at; kundenanliegen@wienernetze.at
CC: Mieter; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Subject: FW: Brief vom 28.1.2014 Wiener Netze
Date: Sat, 8 Feb 2014 11:43:56 +0100

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die betroffene Familie hat sich wegen eines erhaltenen Befundes von "Wiener Netze" vom 28.1.2014 an den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof gewandt und um Unterstützung gebeten, insbesondere was die in dem Schreiben aufgezeigte Handlungspflicht für die Mieterin und die allfälligen Haftungen etc. betrifft.
 
Laut telefonischer Auskunft von "Wiener Netze" (7.2.2014, 11.38 Uhr, Frau XXX) dürfte es sich bei dem anlässlich eines Stromzählertausches wegen amtlicher Nacheichung festgestellten "Mangel" darum handeln, dass hier eine Starkstromanlage (wg. angeschlossenem Elektroherd) betrieben wird, von der "Wiener Netze" offiziell keine Kenntnis hat. Ursache, so vermutete die Mitarbeiterin von "Wiener Netze", könnte eine lediglich nicht gesendete/verloren gegangene Fertigstellungsanzeige für die Starkstromanlage sein. 
 
Gemäß heutiger telefonischer Rücksprache mit XXX (Mieter) hat "Stadt Wien - Wiener Wohnen" den Einbau dieser Starkstromanlage veranlasst/beauftragt und war daher auch für die Übermittlung der Fertigstellungsanzeige zuständig (bzw. war es der von "Stadt Wien - Wiener Wohnen" beauftragte Elektriker).
 
Wir ersuchen "Stadt Wien - Wiener Wohnen" daher im Namen und Auftrag der betroffenen Familie um unverzügliches Tätigwerden (Nachreichung der Fertigstellungsanzeige, ...).
 
Gleichzeitig ersuchen wir aber "Wiener Netze" nachdrücklich, von Schreiben wie dem hier vorliegenden in Zukunft und ähnlichen Fällen dringend abzusehen, da ...
 
  • laut § 3 MRG und entsprechender oberstgerichtlicher Judikatur die Erhaltung der Stromanlage unserer Meinung nach eindeutig in die Erhaltungspflicht des Vermieters und nicht des Mieters fällt. Daher sind derartige, höchst einschüchternde und Druck ausübende Schreiben an den jeweiligen Mieter völlig unangebracht. Unter Umständen könnte der Mieter sogar später in Schwierigkeiten geraten, wenn er ohne Einverständnis oder Wissen des Vermieters Handlungen setzt (§ 9 MRG).
  • die Art des festgestellten Mangels nicht näher ausgeführt ist. Wie man am konkreten Beispiel sieht, hätte hier die Mieterin auf eigene Kosten über "Ersuchen" (in Wahrheit ausgeübten Druck) von "Wiener Netze" einen Elektriker beauftragt, der erst einmal feststellen hätte müssen, was überhaupt eventuell das Problem sein könnte - und der dann das Problem der (wahrscheinlich sowieso woanders längst vorhandenen) Fertigstellungsanzeige gar nicht so einfach hätte lösen können, weil dieser Betrieb die Anlage ja gar nicht hergestellt hat.
  • die Art und Weise der aufgezeigten Haftungen für den Mieter inakzeptabel ist. Vielmehr hätte dieser unserer Meinung nach gegenüber dem Vermieter einen Mietzinsminderungsanspruch, wenn die Wohnung wegen abgeschaltetem Strom unbenutzbar wird. Eine Übernahme der "angedrohten" Wegzeitkosten durch den Mieter scheidet ebenfalls - schon mangels eines Verschuldens dafür - völlig aus.
 
Darüber hinaus ist leider auch darauf hinzuweisen, dass es zwei Mietervertretern stundenlang nicht möglich war, Wiener Netze über die im Schreiben bekanntgegebene Telefonnummer und die Kundendienstnummer 0800 500 650 zu erreichen.
 
Wir ersuchen beide angeschriebene Stellen um Nachricht, wie weiter verfahren werden wird!


Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof

mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kuchta 
(Schriftführer)
  • nach oben

    Webmaster

    Laut eben erhaltener Information wurde das Problem bereits in Kulanz gelöst und können wir die Sache als im Sinn der Mieter erledigt außer Evidenz nehmen.

    Vielen Dank!

    • nach oben

      Webmaster

      From: Peter.Meierhofer@wienernetze.at
      To: gerhard_kuchta@hotmail.com; Mieter
      Subject: WG: Brief vom 28.1.2014 Wiener Netze KUCHTA; GP 1201073130
      Date: Tue, 25 Mar 2014 14:22:43 +0000

      Sehr geehrte Damen und Herren!

      Wir bedauern, dass es betreffend des Stromzählertausches im Zuge der amtlichen Nacheichung zu den unten ausgeführten Irritationen gekommen ist, sowie dass es zu Problemen mit der Erreichbarkeit unserer Hotline gekommen ist.

      Inhaltlich ist die Nacheichung durch den Zählertausch vom 27.1.2014 und den Rückbau der Anlage auf Wechselstrom zwischenzeitlich ordnungsgemäß abgeschlossen.

      Was die Frage des korrekten Ansprechpartners betrifft, so ist nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Wiener Netze GmbH auszuführen, dass sich unser Unternehmen aus vertragsrechtlichen Gründen ausschließlich an den betreffenden Mieter als unseren Vertragspartner und Kunden wenden kann, nicht aber an Dritte. Die Regelungen im Verhältnis zwischen Wiener Netze GmbH und dem Kunden sind im Detail u.a. in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Stromverteilernetz geregelt, die per Bescheid der E-Control Kommission genehmigt wurden.
      Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG) sowie des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (WElWG) ist Wiener Netze als Verteilernetzbetreiber verpflichtet, ausschließlich zu den jeweils behördlich genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen Verträge abzuschließen. Vereinbarungen, die mit deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, sind nicht zulässig.

      Im Hinblick auf den „formalen Ansprechpartner“ unseres Schreibens bitten wir um Verständnis, dass allfällige Klärungen bzw. Rücksprachen im Innenverhältnis z.B. mit einem Hauseigentümer oder Verwalter durch den Kunden direkt erfolgen müssen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Peter Meierhofer

      Mag. Dr. Peter Meierhofer
      Büro der Geschäftsführung

      Wiener Netze GmbH

      3