Mieterbeirat - in Theorie und Praxis

Das Statut, was es verspricht - und hält. Kommunikation diesbezüglich.

Neuwahl / Funktionsdauer des Mieterbeirats (15.7.2016)

From: ernst.schreiber@gmx.at
To: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
CC: walter3101@yahoo.de; gerhard_kuchta@hotmail.com; asokamichael@yahoo.de; Thomas Kainz; Friedrich Krickl
Subject: Neuwahl des Mieterbeirats - Ihr Schreiben vom 11.7.2016
Date: Wed, 20 Jul 2016 10:08:59 +0200

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu obigem Betreff wenden wir uns einerseits aus Dokumentationsgründen, andererseits schon wegen der falsch angegebenen Telefonnummer für die Kontaktaufnahme (Wiener Wohnen-Hotline statt Mieterbeirats-Hotline) lieber auf schriftlichem Weg an Sie. 

Vielen Dank für die terminliche Erinnerung - welche wir an sich sowieso in Evidenz hatten. Doch vielleicht wäre es für Wiener Wohnen zweckdienlich, sich mit der eigenen Mieterbeirats-Homepage darauf zu einigen, ob wir nun bis 20.10.2016 im Amt sind, oder bis 20.4.2017 (also inklusive der im alten, aber für diese Funktionsperiode noch gültigen Statut vorgesehenen maximal sechsmonatigen Nachfrist). Gemäß heutiger Information auf dieser von Ihnen betriebenen Homepage nämlich immer noch letzteres.

Ungeachtet dessen haben wir natürlich keinerlei Scheu, uns in stets geübter Weise schon vor Ende der Dreijahresfrist auch schon im Oktober 2016 der Wiederwahl zu stellen und schlagen dafür Mittwoch, den 12.10.2016 um 18.30 Uhr als Termin vor. 

Schließlich sehen wir auch mit einiger Spannung und großer Erwartungshaltung der Organisation dieser Wahlversammlung durch Sie entgegen. Bitte teilen Sie uns mit, ob nun nach Ihrer Meinung für diese Veranstaltung die inhaltlich doch etwas abweichende Wahlfibel als Basis gilt oder doch das vom Wiener Gemeinderat formal beschlossene Mitbestimmungsstatut.

Zum Ort der Wahl möchten wir nur der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass aufgrund der Zielsetzung des neuen Statuts, einer möglichst großen Personenanzahl eine Teilnahme bei der Wahl zu ermöglichen (§ 8, Abs. 8 des Statuts) und insbesondere der Altersstruktur in unserer Wohnhausanlage für uns nur ein Veranstaltungsraum in unmittelbarer Nähe unserer Wohnhausanlage in Frage kommt. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Personenzahl bei bisherigen Mieterversammlungen zwischen knapp über 30 und über 600 geschwankt hat. Da die Gültigkeit der Wahl wohl nicht zulässt, wahlberechtigte Personen abzuweisen ist durch Sie für eine ausreichende Raumkapazität vorzusorgen.

Bitte teilen Sie uns ebenfalls mit, wann und wie sämtliche Mieter von der Wahlveranstaltung, Teilnahme daran und Bewerbungsmöglichkeit als Kandidat in Kenntnis gesetzt werden.

Wir gehen mangels näherer Definition im Statut davon aus, dass spätestens ab Bestätigung des Wahltermins durch Sie nach § 8, Abs. 6 des Statuts Kandidaten schriftliche Wahlvorschläge an Sie übermitteln können, dies auch per Mail an diese hier verwendete Mailadresse erfolgen kann und auch ohne Empfangsbestätigung durch Sie Gültigkeit hat, sofern die Absendung des Mails an diese Adresse nachgewiesen werden kann.

Da eine Beurteilbarkeit der Leistung des bisher amtierenden Mieterbeirats wesentliche Voraussetzung für eine Wiederwahl-Entscheidung durch die Mieter ist, gehen wir davon aus, dass ein solcher - auch umfassenderer - Leistungsbericht im Rahmen der Kandidatenvorstellung für ALLE schon amtierenden Mietervertreter GEMEINSAM durch ein Mitglied des Mieterbeirats gelegt werden kann. 

Da eine Hausversammlung für sonstige Entscheidungen gemäß § 10 des Statuts schon einen anderen Teilnehmerkreis hat, gehen wir davon aus, dass außer der Neuwahl keinerlei sonstige Themen berichtet, behandelt bzw. abgestimmt werden können.

 

Bitte um umgehende schriftliche Antwort!

 

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

Ernst Schreiber

(Vorsitzender)

 

  • nach oben

    Webmaster

    Von: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
    Gesendet: Mittwoch, 20. Juli 2016 10:39
    An: Ernst Schreiber *EXTERN*
    Betreff: AW: Neuwahl des Mieterbeirats - Ihr Schreiben vom 11.7.2016

    Sehr geehrter Herr Schreiber,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Ihr E-Mail wurde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

    Wir bitten um ein wenig Geduld, die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stadt Wien – Wiener Wohnen

    Rosa-Fischer-Gasse 2, 1030 Wien

    Tel.: 05 75 75 75

    • nach oben

      Webmaster

      Von: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
      Gesendet: Donnerstag, 21. Juli 2016 14:15
      An: ernst.schreiber@gmx.at
      Betreff: WG: Neuwahl des Mieterbeirats - Ihr Schreiben vom 11.7.2016

      Sehr geehrter Herr Schreiber,

      wir werden dem fehlerhaften Datum auf der Homepage unserer Mieterbeiräte nachgehen.

      Wir bestätigen gerne den Termin für die Wahlversammlung am 12.10.2016, ersuchen jedoch um Vorverlegung des Beginns auf 18:00 Uhr, da die Wahl an sich aufgrund der Größe der Wohnhausanlage 2 Stunden andauern wird.

      Bitte um kurze schriftliche Bestätigung, falls dies für Sie in Ordnung wäre.

      Gleichzeitig würde ich Sie bitten, uns die von Ihnen für geeignet befundene Räumlichkeit für die Wahlversammlung zu nennen.

      Wir werden die Wahl rechtzeitig am schwarzen Brett ankündigen. Ebenfalls wird es eine Postwurfsendung für die Mieterinnen und Mieter geben. Falls Sie die Einladungen auch in die Schaukästen des Mieterbeirates aushängen möchten, bitte ich Sie, uns die Stückanzahl der notwendigen Exemplare zu nennen. Wir schicken Ihnen die Einladungen dann per Post zu.

      Grundsätzlich können die gewünschten Kandidatinnen und Kandidaten bis 8 Tage vor der Wahl bei uns namhaft gemacht werden. Dies kann postalisch bzw. per Mail an kanzlei-west@wrw.wien.gv.at erfolgen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen selbstverständlich mit der Kandidatur einverstanden sein.

      Ich bitte Sie Sie um Mitteilung, falls möglich bis Ende August, wer vom bestehenden Mieterbeirat erneut kandidieren möchte. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die uns bis Ende August namhaft gemacht werden, werden in der Einladung zur Wahlversammlung alphabetisch gelistet.

      Jeder Kandidatin bzw. jeder Kandidat muss bei der Wahl anwesend sein und sich kurz vorstellen. Ein Leistungsbericht des bestehenden Mieterbeirates ist natürlich möglich und wichtig, schließt das notwendige kurze persönliche Vorstellen jedoch nicht aus. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidaten aus wichtigen Gründen nachweislich verhindert sein, kann diese/r durch jemanden Dritten kurz vorgestellt werden.

      Damit wir die organisatorischen Rahmenbedingungen schaffen können, bitte ich Sie um Information, mit welcher Zeit wir den Leistungsbericht des bestehenden Mieterbeirates veranschlagen sollen.

      Wie Sie richtig festgestellt haben, wird bei dieser Veranstaltung lediglich die Wahl des Mieterbeirates durchgeführt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Danijel Milojevic

      Referatsleiter

      Stadt Wien – Wiener Wohnen

      10
    • nach oben

      Webmaster

      Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
      Gesendet: Donnerstag, 15. September 2016 11:19
      An: Wiener Wohnen West Kanzlei
      Cc: Ernst SCHREIBER; Walter Kuchta (MBR HBH); Asoka Michael Schuster (MBR HBH)
      Betreff: wg. Aushang/Briefkasteneinwurf zur Wahlversammlung 7.10.2016
       

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      es wäre nicht nur ein Akt der Höflichkeit und Korrektheit gewesen, eine Textierung für die im Betreff angeführte Aktion vorher mit dem Vorsitzenden unseres Mieterbeirats tatsächlich abzustimmen, wenn Sie schon mit "Der Vorsitzende des Mieterbeirats: Ernst Schreiber e.h." mit-fertigen - sondern auch im Sinn der RICHTIGKEIT!

      Seite 1

      • Wenn der Wahlvorgang selbst für 2 Stunden anberaumt sein soll, kann die vorgesehene Wahl nicht von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr dauern - wenn vorher die Wahl des Wahlkomitees und die Vorstellung der Kandidaten stattfindet und die Veranstaltung erst um 18.00 Uhr beginnt.
      • Es fehlt formal die laut Mitbestimmungsstatut, § 8 Abs. 5 zwingend bekanntzugebende Tagesordnung
      • Die wichtige - weil in der Anwendung neue - Einschränkung bezüglich Mieter von Parkplätzen, Kellern und Magazinen gemäß § 3 Abs. 2 des Statuts fehlt - auch auf Seite 2! 
      • Ein einzubringender Wahlvorschlag für das Wahlkomitee ist gemäß § 8 Abs. 6 des Statuts nicht (mehr) vorgesehen.
      • Wählbar sind nur Mieterinnen/Mieter, wenn sie auf einem Wahlvorschlag aufscheinen - sonst scheinen sie ja gar nicht auf dem Stimmzettel auf. Es wird der Eindruck erweckt, dass man sich eventuell auch spontan bei der Wahlversammlung zur Kandidatur entschließen könnte und dann wählbar wäre.
      • HausbesorgerInnen und Personen, die mit der Hausbetreuung oder Verwaltung der Wohnhausanlage betraut sind, sind nicht nur nicht wählbar, sondern dürfen auch nicht wählen (§ 3 Abs. 6 des Statuts - vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgenommen) 
      • Dass sich Kandidaten sich in der Wahlversammlung zwingend persönlich vorzustellen haben, ist so gemäß § 8 Abs. 11 des Statuts nicht mehr richtig.

      • Hier wurden der WAHLversammlung (§ 8 Abs. 9 des Statuts) Aufgaben und Rechte zugeordnet, die laut neuem Statut eindeutig der HAUSversammlung (§ 10 Abs. 3 des Statuts) zukommen. Sogar diese sind - nach der impertinenten Kürzung der Mitbestimmungsrechte im neuen Statut - viel zu weit gefasst. Leider!!! Das ist schlicht und einfach GROB FALSCH!! Wir wünschen Ihnen als Organisator und dem dann konkreten Veranstaltungsleiter viel Vergnügen, wenn nun Mieter mit ihren einzelnen Anliegen erscheinen und darüber Beschlüsse fassen möchten! 
      • Dass bei Ausscheiden von mehr als der Hälfte der von der Wahlversammlung gewählten Beiratsmitglieder auch die Funktion der übrigen Mitglieder erlischt, ist im Fall von Kooptierungen laut § 5 Abs. 5 des Statuts nicht mehr zwangsläufig richtig (Beschluss des Mieterbeirats, Bestätigung durch die Hausversammlung).
      • Der Mieterbeirat vertritt nicht mehr die Interessen bloß der Mieterinnen und Mieter, sondern der Bewohnerinnen und Bewohner - und das nicht zwangsläufig bloß auf Tätigkeiten gegenüber Wiener Wohnen eingeschränkt (§ 5 Abs. 1 des Statuts).
      • Bei den entsandten MitbewohnerInnen fehlt die gerade bei Kindern wichtige Alterseinschränkung gemäß § 3 Abs 5 des Statuts (nur für Hauptmieterinnen/Hauptmieter gemäß § 3 Abs. 4 angeführt) - und ist das "bzw." irreführend: Es gilt nur "entweder - oder". Auch bei mehreren Hauptmietern wird es jetzt spannend, wieviele Stimmrechte pro Mietobjekt zuerkannt werden (eines gemeinsam - mehrere???). 
      • Die Anschlagspflicht für Wiener Wohnen von zwei bis vier Wochen für Protokoll etc. ist frei erfunden. § 9 Abs. 2 des Statuts regelt dies ganz klar: Innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Konstituierung.
      • Ebenso ist der Satz mit dem Erlöschen der Funktion und Auflösung des Mieterbeirats abhängig vom Aushang durch Wiener Wohnen frei erfunden. Gemäß § 9 Abs. 1 des Statuts ist dies ausschließlich von der Konstituierung des Mieterbeirats und der Information von Wiener Wohnen darüber abhängig.
      • Auf weitere zweckdienliche Verbesserungen wird hier gar nicht eingegangen: Im Satz bezüglich Konstituierung fehlt z.B. ein "übrigen" 

       

      Darüber hinaus:

      • Die Information wurde in manchen Stiegenhäusern angeschlagen, in welchen auch die Briefkasteneinwürfe bereits erfolgt sind, in manchen nicht (laut Auskunft von Ernst Schreiber fehlt sie z.B. in Deutschordenstraße 14).
      • Durch das Aufscheinen AUCH des Mieterbeirats als Unterzeichner "wie die Jungfrau zum Kind" sind Mieter vereinzelt gegen den Mieterbeirat aufgebracht.
      • Manche Mieter erhielten lose als Briefkasteneinwurf offenbar Blatt 1 und 2 der Information, manche (wie wir) nur zweimal Blatt 1
      • Der Anschlag erfolgte zumindest zum Teil "irgendwo" im Stiegenhaus, aber nicht auf dem "Schwarzen Brett", welches genau genommen für Verlautbarungen durch Wiener Wohnen vorgsehen ist. Dafür sind diese Schwarzen Bretter großteils mit längst unaktueller Information zugepflastert, die nicht strukturiert gewartet wird. Eine schon lange bestehende Forderung des Mieterbeirats, damit gut organisiert umzugehen. Aber: "Ned amal ignorieren!" Selbiges zur Anforderung des Mieterbeirats, durch Abtretung des halben "Roten Bretts" für Mieterbeiratsangelegenheiten Platz und Struktur zu schaffen. Das bleibt der Dauerpropaganda von Wiener Wohnen bzw. dem übergeordneten Stadtrat vorbehalten. 
      • Wobei es ungerecht wäre, hier die Verantwortung den tätigen Hausbesorgerinnen zuzuschieben. Die z.B. im Bild vom Schwarzen Brett zu sehende Hausbesorgerin war auch nicht für die Verteilung der Wahlinformationen zuständig. Und selbst bei der anderen Hausbesorgerin, die den Auftrag zum Aushang und Briefkasteneinwurf dem Vernehmen nach erhalten hat, ist wohl im eigenen Handlungsspielraum kein Verschulden für die sich hier bietende Problematik zu suchen. 
      • Hätte man z.b. bei der hinkünftig einmal in vier Jahren stattfindenden Mieterbeiratswahl in Kuverts und Porto investiert (wie es Wiener Wohnen einst zu einer nachweislichen Falschinformation bezüglich der Mieterbeiratsarbeit durchaus wert war), wäre wohl ein Irrtum bei in so kurzer Zeit weit über 1000 Briefkasteneinwürfen weniger leicht möglich - und würden die sicher insgesamt nicht billigen Aussendungen weniger leicht mitsamt der Werbefülle oft schon gleich neben dem Hausbriefkasten ins Altpapier wandern
      • Die hier vor Ort Tätigen erfüllen ihre Aufgabe nach besten Kräften! Hier mangelt es schon gravierend an der zentralen Organisation, der Basis-Kenntnis und gesunden Einstellung - was zu den geschilderten Problemen dann vor Ort und in formaler Hinsicht führt!

       

      Ein TOHUWABOHU ALLERERSTER GÜTE !!!

       

      Somit stellt sich aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen gemäß Mitbestimmungsstatut die Frage nach der formal korrekten Abhaltung der Mieterbeirats-Wahl am 7.10.2016.

       

      Ich behalte mir daher auch als Person - mit erteilter und Ihnen bekannter Vollmacht meiner Ehefrau Hanna Kuchta (Ihre Mieterin) - gegebenenfalls eine Anfechtung vor.

        
      Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

      Gerhard Kuchta

      (Schriftführer)
      1