Sehr geehrte Damen und Herren,
die Probleme, die wir bezüglich der Hausordnung und insbesondere den Inkonsistenzen diesbezüglich sehen sind Ihnen schon lange bekannt. Siehe z.B. diesesMail vom 10.4.2015.
Nun hat es sich zum Beispiel ergeben, dass sich ein Mieter durch eine gerade einziehende Nachbarin aufgrund der mit den Arbeiten verbundenen Geräuschentwicklungen an Wochenenden und in den Nachtstunden gestört fühlt. Beim Versuch der Beauskunftung haben wir nachgeforscht, was denn diesbezüglich derzeit gilt und folgendes gefunden:
Was fanden wir zu "Ruhestörung vermeiden" online in der derzeit veröffentlichten Hausordnung?
"Jede/r MieterIn möchte in Ruhe leben und wohnen. Bitte vermeiden Sie daher aus Rücksicht auf die anderen MieterInnen sowohl im Haus als auch in den Außenanlagen Ihres Gemeindebaus jeden unnötigen Lärm. Schlagen Sie Ihre Türen nicht laut zu. Musizieren Sie in einer für die Ohren Ihrer NachbarInnen angenehmen Lautstärke. Nehmen Sie Ihren Fernseher oder Ihr Radiogerät nicht in hoher Lautstärke in Betrieb. Von 22.00 bis 6.00 Uhr gilt wie in ganz Wien auch im Gemeindebau die Ruhezeit. In dieser Zeit ist genau wie am Wochenende und am Feiertag jeder Lärm zu vermeiden. Ebenso wichtig wie das Ruhebedürfnis ist das Bedürfnis der Kinder nach Bewegung. Lärm, den Ihre Kinder am Spielplatz beim Spielen machen, fällt daher nicht unter Lärmbelästigung. Grundsätzlich sollten Sie immer lärmarm leben, am besten nach dem Motto: Mache keinen Lärm, der dich selbst stören würde."
Also alles klar! Wenn auch ein wenig sehr streng und wahrscheinlich auch schwer rechtlich durchzusetzen, bei Sondersituationen wie einem Wohnungsbezug.
Außer: Man liest und forscht weiter!
Zum Beispiel in den auf DIESER Seite derzeit verlinkten Folder! Was liest man dort auf Seite 9 zu "Ruhe oder Lärm"?
Und was gilt jetzt? Welche Version ist die verbindliche?
Diesbezüglich darf ich auch auf ein Mail unseres Vorsitzenden, Ernst Schreiber aus dem Mai 2014 verweisen.
Wir können die Mieter also nur kopfschüttelnd an Wiener Wohnen verweisen - bzw. mit einer Besitzstörungsklage gegen Wiener Wohnen an das Gericht, sollten sich die Mieter in ihrem Wohnrecht unangemessen gestört fühlen, und falls Wiener Wohnen einen diesbezüglich bekannten Missstand nicht in entsprechender Frist abstellt. Was aufgrund des Hausordnungs-Durcheinander aber auch gegenüber dem Verursacher auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen könnte.
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)___________________________
Anm.: Sorry, Betreffzeile des Mails nach dem Kopieren nicht ausgebessert.
Webmaster
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Montag, 3. September 2018 10:55
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Diverse Probleme in der Grünflächenpflege
Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender,
danke für Ihre Nachricht.
Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien – Wiener Wohnen
3. Sep 2018
Webmaster
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Donnerstag, 6. September 2018 09:30
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Diverse Probleme in der Grünflächenpflege
Sehr geehrter Herr Kuchta,
gerne nehmen wir Bezug auf Ihre Mail vom 4.9.18 und danken für Ihren Hinweis einer nicht korrekten Information auf unserer Homepage.
Selbstverständlich wurde seitens unserer Gebietsteilleitung dbzgl. eine entsprechende Korrektur veranlasst.
Ein von Lärm beeinträchtigter Mieter oder Mieterin kann sich bei vorhandener Ruhestörung nach 22:00 Uhr an die Polizei wenden.
Bei widerkehrender Belästigung, verursacht durch Lärm udgl., wird den Mieter und Mieterinnen angeraten, mit Hlfe der Wohnpartner den „Konflikt“ zu lösen um eine bessere Wohnqualität herbeizurufen. Letztendlich können uns auch die Mieter und Mieterinnen direkt unter der Servicehotline kontaktieren.
Für einen den von Ihnen erwähnten Gerichtsweg bedarf es unserer langjährigen Erfahrung wirklich einer dauernden, wiederholten Lärmbelästigung, die über das normale alltägliche Ausmaß hinausgeht.
Laut einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 5 Ob 57/13p) ist in einem geschlossenem Siedlungsgebiet mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen (zB. Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen sowie Reparaturen an bestehenden Objekten) zu rechnen. Dazu zählen auch Bezugsarbeiten einer neu vermieteten Wohnung und ist daher grundsätzlich als ortsüblich anzusehen.
Abschließend erlauben wir uns auch uns auf Ihre Mail betreffend der Grünflächenbetreuung zu beziehen. Ihr Anliegen wurde unseren zuständigen Werkmeister zur weiteren notwendigen Veranlassung weitergeleitet.
Wir hoffen Ihnen bei unserem Vernetzungstreffen Anfang Oktober, eine entsprechende Einladung folgt, nähere Informationen erteilen zu können.
Bis dahin verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
xxx
Stadt Wien - Wiener Wohnen - Gebietsteil West
6. Sep 2018