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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).
Von: Roman Tretthahn [mailto:romantretthahn@gmx.at]
Gesendet: Montag, 04. Mai 2009 10:00
An: josef.cser@wien.gv.at; martin.orner@wien.gv.at;
office@wohnservice-wien.at
Cc: daniela.strassl@wien.gv.at; g.niedermuehlbichler@mietervereinigung.at;
wien@mieterbund.at; ernst.schreiber@gmx.at; Roman Tretthahn
Betreff: Grundlagen des Mietrechts II

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei einige grundlegende Fragen, bei denen sich Mag. Cser und Mag.
Orner, aus dem Stadtratbüro nicht einig sind. Ich bitte um rasche
Aufklärung und verbleibe

Hochachtungsvoll
Roman Tretthahn
MBR Reumannhof
Tel.: 0664 5925153
e-mail: romantretthahn@gmx.at

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Anhänge:

Antworten auf diese Diskussion

Von: Orner Martin [mailto:martin.orner@wien.gv.at]
Gesendet: Montag, 04. Mai 2009 12:52
An: Roman Tretthahn *EXTERN*; Cser Josef; office@wohnservice-wien.at
Cc: Strassl Daniela; g.niedermuehlbichler@mietervereinigung.at;
wien@mieterbund.at; ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: AW: Grundlagen des Mietrechts II

Sehr geehrter Herr Tretthahn!

Hätten Sie bzw. ihre Quellen genauer zugehört, könnten Sie diese Frage
selbst beantworten, ohne sie auf zwei Seiten auszubreiten. Wie ich bei
meinem Vortrag immer zu Beginn betone, behandle ich mietrechtliche Themen
allgemein, so wie sie gesetzlich geregelt sind und im gesamten
Anwendungsbereich des Mietrechts gelten - auf Besonderheiten bei Wiener
Wohnen, die sich beispielsweise aus der Mietermitbestimmung oder dadurch
ergeben, dass die Stadt Wien nicht alle mietrechtlichen Möglichkeiten
ausschöpft, weise ich ausdrücklich hin. Daher finden Sie in meiner
Kursunterlage auch den Hinweis auf den Mischsatz gem § 22 MRG.

Wiener Wohnen wendet diesen Mischsatz jedoch nicht an, sondern hebt das
Verwaltungskostenpauschale erst ab dem Jahr 2009 an.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Martin Orner
---
Stadt Wien - Buero der Geschaeftsgruppe Wohnen, Wohnbau und
Stadterneuerung/City of Vienna - Administrative Group for Housing, Housing
Construction and Urban Renewal
Bartensteingasse 9
A-1082 Wien
phone: +43-1-4000-81276
fax: +43-1-4000-99-81276
e-mail: martin.orner@wien.gv.at
Von: Roman Tretthahn [mailto:romantretthahn@gmx.at]
Gesendet: Montag, 04. Mai 2009 14:53
An: Orner Martin
Cc: Cser Josef; office@wohnservice-wien.at; Strassl Daniela; g.niedermuehlbichler@mietervereinigung.at; wien@mieterbund.at; ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: Re: AW: Grundlagen des Mietrechts II

Sehr geehrter Herr Orner!

Wie ich meine Fragen stelle, und vor allem wie viele Seiten ich dafür
brauche, bleibt ganz und alleine mir überlassen. (Im übrigen hat das
Kontrollamt ca. 9 Seiten gebraucht nachzulesen: KA III - StW-WW-5/02)

Ich nehme zur Kenntnis das Wiener Wohnen erst ab dem 01.02.2009 die
höheren Kosten für die Verwaltungspauschale einheben wird. Der daraus
resultierende Mischsatz ergibt somit fürs Jahr 2009: 3,07€.
Meine Frage bezüglich des in Kraft tretens des BGBl. II Nr. 295/2008
haben Sie noch immer nicht beantwortet. Stimmen die Angaben in den
Kursunterlagen so hat Wiener Wohnen im Jahre 2006 einen Monat zu früh
die erhöhte Verwaltungspauschale verrechnet! (BGBl. II Nr. 296/2006)

Hochachtungsvoll

Roman Tretthahn
MBR Reumannhof
Tel.: 0664 5925153
e-mail.: romantretthahn@gmx.at
Grundlagen des Mietrechts II‏
Von: Roman Tretthahn (romantretthahn@gmx.at)
Gesendet: Dienstag, 12. Mai 2009 00:05:56
An: Orner Martin (martin.orner@wien.gv.at); Cser Josef (josef.cser@wien.gv.at); Roman Tretthahn (romantretthahn@gmx.at); mbr.reumannhof@gmx.at
Cc: Ernst SCHREIBER (ernst.schreiber@gmx.at)

Sehr geehrter Herr Mag. Orner!

Vor einer Woche wandte ich mich mit einigen Fragen an Sie. Innerhalb von
ein paar Stunden antworten Sie mir sinngemäß, hätte ich besser
aufgepasst, würde ich mir die Fragen selbst beantworten können.

Anscheinend haben Sie in meiner 2 seitigen Fragestellung folgende Frage
überlesen und auch nach nochmaliger Bitte zur Beantwortung bis jetzt
keine Stellungnahme abgegeben. Daher möchte ich diese Frage noch einmal
in aller Kürze stellen:

Welchen Unterschied gibt es zwischen folgenden Bundesgesetzblättern
(BGBl. II Nr. 295/2008; BGBl. II Nr. 296/2006) im Bezug auf das in Kraft
treten?
Diese Frage bezieht sich auf ein mietrechtlich allgemeines Thema und ich
hoffe Sie sind für solche Fragen zuständig.

Ich verbleibe
Hochachtungsvoll

Roman Tretthahn
MBR Reumannhof
e-mail: romantretthahn@gmx.at
Date: Mon, 11 May 2009 15:06:33 -0700
From: romantretthahn@gmx.at
To: martin.orner@wien.gv.at; josef.cser@wien.gv.at; romantretthahn@gmx.at; mbr.reumannhof@gmx.at
CC: ernst.schreiber@gmx.at
Subject: Grundlagen des Mietrechts II
Sehr geehrter Herr Mag. Orner!

Vor einer Woche wandte ich mich mit einigen Fragen an Sie. Innerhalb von
ein paar Stunden antworten Sie mir sinngemäß, hätte ich besser
aufgepasst, würde ich mir die Fragen selbst beantworten können.

Anscheinend haben Sie in meiner 2 seitigen Fragestellung folgende Frage
überlesen und auch nach nochmaliger Bitte zur Beantwortung bis jetzt
keine Stellungnahme abgegeben. Daher möchte ich diese Frage noch einmal
in aller Kürze stellen:

Welchen Unterschied gibt es zwischen folgenden Bundesgesetzblättern
(BGBl. II Nr. 295/2008; BGBl. II Nr. 296/2006) im Bezug auf das in Kraft
treten?
Diese Frage bezieht sich auf ein mietrechtlich allgemeines Thema und ich
hoffe Sie sind für solche Fragen zuständig.

Ich verbleibe
Hochachtungsvoll

Roman Tretthahn
MBR Reumannhof
Subject: AW: Grundlagen des Mietrechts II
Date: Tue, 12 May 2009 10:54:59 +0200
From: martin.orner@wien.gv.at
To: romantretthahn@gmx.at
Sehr geehrter Herr Tretthahn!

Die Kundmachungen enthalten die gem MRG vorgesehenen Hinweise auf die mietrechtliche Wirksamkeit und bedürfen mE keiner weiteren Interpretation:

2006: Diese Erhöhung wird am 1. September 2006 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses,
so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der
Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3
MRG frühestens der 1. Oktober 2006) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach
dem 1. September 2006 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf
gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

2008: Diese Erhöhung wird am 1. September 2008 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses,
so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3
MRG frühestens der 1. Oktober 2008) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach
dem 1. September 2008 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf
gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

Ist damit alles klar?

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Martin Orner
Sehr geehrter Herr Mag. Orner!

Vielen Dank für diese umfassende Beantwortung meiner Frage.

Ich verbleibe Hochachtungsvoll

Roman Tretthahn
MBR Reumannhof
Anmerkung des MBR:

Die - nicht anonymisierte - Abbildung des Diskurses erfolgt mit ausdrücklicher Zustimmung von Herrn Tretthahn, Mieterbeirat im Reumannhof.

Zum Kommentar von Herrn Magister Orner:
Einmal abgesehen vom Stil, der hier auf eine sachliche Frage angeschlagen wird, haben offensichtlich mehrere Teilnehmer an der Schulung nicht "genau zugehört" - denn die Ausführungen von Herrn Magister Orner haben sehr wohl nach einer konkreten Auskunft über die Anwendung der Anhebung in der Verrechnungspauschale durch Wiener Wohnen geklungen.

Selbst wenn es eine "allgemeine Rechtsauskunft" gewesen wäre, würde hier der konkrete Hinweis fehlen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausnahme vorliegen wird. Genau der von Magister Orner angeführte Hinweis fehlte!

Was bringt eine allgemeine Auskunft in einer Schulung, wenn gleich für die nächste Abrechnung wieder Unklarheiten bei den Zuhörern erzeugt werden?

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