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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).
Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Freitag, 19. Juni 2009 16:48
An: 'schli01@ma50.wien.gv.at'
Betreff: Einspruch der Betriebskosten für die Jahre 2005 + 2006 +2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sende Ihnen anbei einen Antrag auf Korrektur, bzw. Refundierung der von Wiener Wohnen falsch verrechneten Wasser- u. Abwasserkosten für die Jahre 2005 – 2007, da Wiener Wohnen diese aufgrund einer Unkenntnis vorgeschrieben und mittels Einziehungsauftrag der Mieterin xxx von ihrem Konto abbuchen ließ.

Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Form der Antragstellung genügt oder ob Sie das Original benötigen.

Mit freundlichen Grüßen

E. Schreiber

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Anmerkung des MBR: Dem Antrag war auch eine Kopie des diesbezüglichen Mailverkehrs beigefügt.

Seitenaufrufe: 458

Antworten auf diese Diskussion

Von: Hillebrand Irene [mailto:irene.hillebrand@wien.gv.at]
Gesendet: Mittwoch, 08. Juli 2009 14:08
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: Antrag der Mieterin xxx auf Überprüfung der Wasserkosten.

Sehr geehrter Herr Schreiber!

Zu ihrem E-Mail vom 19.6.2009 betreffend die Wasserkosten der Mieterin xxx, wird Ihnen
mitgeteilt, dass xxx bei der Schlichtungsstelle einen Antrag gemäß §
21 Abs.3 in Verbindung mit § 17 MRG einbringen müsste. Der Antrag ist in
dreifacher Ausfertigung zu stellen.

Dieser Antrag muss den Namen und die Adresse der Antragstellerin, sowie
Namen und Adresse eines allfälligen Vertreters enthalten. Als Antragsgegner
ist die Stadt Wien, vertreten durch Wiener Wohnen, zu bezeichnen.
Der Antrag muss eine kurze Sachverhaltsdarstellung (wie in dem ihrem E-Mail
beigelegten Schreiben der Mieterin) enthalten. Weiters muss der Antrag das
Begehren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen
Zinsausmaßes durch die Vorschreibung der ausgewiesenen Beträge unter dem
Titel "Betriebskosten" (hier ist genau anzugeben, welcher Betrag der
Mieterin an Wassergebühr in welcher Betriebskostenabrechnung vorgeschrieben
wurde) enthalten, sowie das Begehren, allfällige Überschreitungsbeträge an
die Antragstellerin zurückzuerstatten.
Der Antrag muss von der Mieterin eigenhändig unterschrieben sein, bzw. falls
ein Vertreter einschreiten sollte, ist eine Vollmacht beizulegen.

Außerdem benötigt die Schlichtungsstelle einen Mietvertrag , sowie die der
Mieterin vorgeschriebenen Zahlungsaufforderungen betreffend das Wasser,
sowie einen Nachweis, wann der Subwasserzähler errichtet wurde, bzw. wie er
jeweils abgerechnet wurde- sämtliche dieser Unterlagen in Kopie.

Sollten noch Fragen offen sein, so ersuche ich Sie um telefonische
Rücksprache

mit freundlichen Grüßen

Mag. Irene Hillebrand
Magistratsabteilung 50
Wiener Schlichtungsstelle - Dezernat I
Muthgasse 62, Zi G 1.20
1190 Wien
mailto:irene.hillebrand@wien.gv.at
Tel. 01 4000/74488
Die Antwort von Wiener Wohnen über die Schlichtungsstelle (und nachfolgende 2 Seiten).
Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Montag, 19. Oktober 2009 14:45
An: 'schli01@ma50.wien.gv.at'
Betreff: MA 50-Schli-I/2726/2009

Sehr geehrte Frau Magister Hillebrand,

anbei sende ich Ihnen die Stellungnahme von xxxxx.

Mit freundlichen Grüßen

E. Schreiber
Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Sonntag, 24. Jänner 2010 18:18
An: 'schli01@ma50.wien.gv.at'
Betreff: WG: MA 50-Schli-I/2726/2009

Betreff: MA 50-Schli-I/2726/2009

Sehr geehrte Frau Magister Hillebrand,

vor mehr als drei Monaten sandte ich Ihnen eine Stellungnahme von XXXX. Leider hat XXXX bis heute nichts von der Schlichtungsstelle diesbezüglich gehört und ersuchte mich daher, bei Ihnen zu urgieren.

Mit freundlichen Grüßen

E. Schreiber
Von: Hillebrand Irene [mailto:irene.hillebrand@wien.gv.at]
Gesendet: Dienstag, 26. Jänner 2010 11:42
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: AW: MA 50-Schli-I/2726/2009

Sehr geehrter Herr Schreiber!

Zu Ihrem Schreiben vom 24.1.2010 wird Ihnen mitgeteilt, dass XXXX in
den nächsten Tagen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhalten wird,
welche in Bearbeitung ist.

Da Wiener Wohnen den grundsätzlichen Anspruch anerkannt hat und nur
Differenzen über den Zeitraum bestehen, betreffend welchen der Anspruch
präkludiert ist, ergeht eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.

mit freundlichen Grüßen

Mag. Irene Hillebrand
Magistratsabteilung 50
Wiener Schlichtungsstelle - Dezernat I
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle (und nachfolgende 3 Seiten - bei Bedarf mit der Lupenfunktion jeweils vergrößern).
Hinweis:
Nein, der letzte Satz/Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 4 der Entscheidung ist uns natürlich NICHT entgangen.

Weitere Schritte daraus folgen.
Es sind nachfolgende 4 Seiten.
Sorry!
Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Dienstag, 02. Februar 2010 17:19
An: 'WrW 14/15/16 Kanzlei'
Cc: 'irene.hillebrand@wien.gv.at'; 'daniela.strassl@wien.gv.at'; 'michael.ludwig@gws.wien.gv.at'; 'david.ellensohn@gruene.at'; 'bernd.moidl@gruene.at'; 'matthias.tschirf@oevp-wien.at'; 'dworak@kutzendoerfer.at'; 'post@bv14.wien.gv.at'; 'wolfgang.krisch@gruene.at'; 'franz.lerch@oevp-wien.at'; 'helga.sadik@tele2.at'; 'walter3101@yahoo.de'; 'vab@volksanw.gv.at'; 'buergeranwalt@orf.at'
Betreff: Entscheidung der Schlichtungsstelle zu MA50 - Schli-I/2726/2009 (Wasser- und Abwasserkosten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

XXX ist die o.a. Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle vom 26.1.2010 zugegangen. Sie hat den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof davon in Kenntnis gesetzt und um Überprüfung der Entscheidung ersucht.

Die Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle bestätigt die Annahme auf Antragstellerseite, dass durch die rechtzeitige Antragstellung bis inkl. 2005 rückwirkend KEINE Verjährung der Ansprüche eingetreten ist und daher die von Stadt Wien - Wiener Wohnen angebotene Rückzahlung zum Ausgleich der bestehenden Forderung nicht ausreichend war.

Der von der Wiener Schlichtungsstelle errechnete Gesamtbetrag der Forderungen deckt sich mit unseren Berechnungen - abgesehen von einem (doppelten) Schreibfehler für das Jahr 2007 (359,31 statt 358,31), der sich auch in einer nicht schlüssigen Aufsummierung durch die Schlichtungsstelle niederschlägt (die gelisteten Beträge würden 1000,37 Euro ergeben). Die gelisteten Beträge enthalten aber nicht die auch entrichtete zu hohe Umsatzsteuer.

In keiner Weise nachvollziehbar - und somit Grund für diese nun folgenden Schritte - ist die abschließende Feststellung der Wiener Schlichtungsstelle auf Seite 4 der Entscheidung, dass kein Rückzahlungstitel gemäß § 37 (4) MRG geschaffen werden konnte, "da die tatsächliche Entrichtung der vorgeschriebenen Zinsbeträge nicht erörtert wurde und daher keine Aussage über tatsächlich geleistete Zahlungen getroffen werden kann." (Zitat Ende)

* Erstens ist dies unrichtig. Schon das erste Mail in der Sache an die Wiener Schlichtungsstelle vom 19.6.2009 macht auf die ungerechtfertigten Abbuchungen aufmerksam.
* Im Mail der Wiener Schlichtungsstelle vom 8.7.2009 hat diese die Erfordernisse für den Antrag und die zu erbringenden Beweismittel aufgelistet. Von einem Beweis der tatsächlich entrichteten Zahlungen ist darin NICHT die Rede. Es wurde seitens der Wiener Schlichtungsstelle oder seitens der Antragsgegnerin auch im weiteren Verlauf keine Anforderung zum Nachweis der Zahlungen gestellt. Dieser wäre bei Bedarf ja zu erbringen gewesen.
* Stadt Wien - Wiener Wohnen hat die von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen nie in Abrede gestellt oder sonst irgendwo im Laufe des Verfahrens eingewendet, was ja bei nicht geleisteten Zahlungen der Fall gewesen wäre - falls nicht mittlerweile sogar eine Delogierung der Antragstellerin bei einem so langen Zahlungsrückstand ins Auge gefasst worden wäre.
* Im Gegenteil: Stadt Wien - Wiener Wohnen hat am 25.9.2009 per Mail an die Wiener Schlichtungsstelle eine teilweise Vergütung der Wasser- und Abwasserkosten in Aussicht gestellt. Es ist vollkommen unbegreiflich, wie aus diesem Umstand die tatsächlich geleistete Zahlung durch die Antragstellerin auch nur annähernd in Zweifel gezogen werden könnte.
* Im Mail vom 19.10.2009 bestätigte XXX neuerlich, dass die zur Diskussion stehenden Beträge seitens Stadt Wien - Wiener Wohnen abgebucht wurden. Es ist aus dem Schriftverkehr vollkommen klar ersichtlich, dass die Wiener Schlichtungsstelle nicht bloß zu einer theoretischen Grundsatzfeststellung bezüglich rein hypothetisch zu leistender Rückzahlungen aufgefordert war, sondern dass eine effektive Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Betriebskosten begehrt wurde.
* Auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte die von der Wiener Schlichtungsstelle in der Entscheidung bemängelte fehlende Erörterung der Zahlungsleistung erfolgen können. Auf diese Verhandlung hat die Schlichtungsstelle per Mail am 26.1.2010 selbst verzichtet, da "Wiener Wohnen den grundsätzlichen Anspruch anerkannt hat und nur Differenzen über den Zeitraum bestehen, betreffend welchen der Anspruch präkludiert ist." (Zitat Ende)

Im Lichte solcher Entscheidungen muss man die Existenzberechtigung einer Wiener Schlichtungsstelle "für die Durchsetzung der Rechte von Mieterinnen und Mietern, Vermieterinnen und Vermietern" mit Nachdruck in Frage stellen - nämlich insbesondere dann, wenn sich die Ansprüche der Mieterinnen und Mieter gegen Stadt Wien - Wiener Wohnen als angeblich größte Hausverwaltung Europas richten, die zum selben Stadtratsbereich (Dr. Ludwig) ressortiert, wie die Wiener Schlichtungsstelle selbst!

Ich fordere Sie im Namen von XXX und mit Ihrer Ermächtigung auf, den ausständigen Betrag von EUR 1.101,51 (EUR 1.001,37 zzgl. 10% MWSt. EUR 100,14) auf das Konto von XXX Kto.Nr.: XXX, BLZ XXX (XXX) bis spätestens 18.2.2010 (Eingang auf dem Empfängerkonto) zu überweisen, womit die Angelegenheit geschlichtet wäre.

Andernfalls muss XXX - schon zur weiteren Wahrung ihrer Rechte gemäß § 40 (1) Mietrechtsgesetz - das zuständige Bezirksgericht Fünfhaus anrufen und auch den durch die Wiener Schlichtungsstelle - unter den oben geschilderten überaus fragwürdigen Umständen - in Abrede gestellten Rückzahlungstitel gemäß § 37 (4) Mietrechtsgesetz erwirken.

Hochachtungsvoll

E. Schreiber
Von: WrW 14/15/16 Kanzlei [mailto:kanzlei-16@wrw.wien.gv.at]
Gesendet: Dienstag, 09. Februar 2010 09:36
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: WG: Entscheidung der Schlichtungsstelle zu MA50 - Schli-I/2726/2009 (Wasser- und Abwasserkosten)

Sehr geehrter Herr Schreiber!

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben hinsichtlich des durch XXX eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahrens erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass seitens des Rechtsreferates der Direktion von Wiener Wohnen festgelegt wurde, die durch die Schlichtungsstelle der Stadt Wien gefällte Entscheidung ohne weitere Rechtsmitteleinbringung anzuerkennen.

Die zuständige Buchhaltungsabteilung 11 wurde bereits beauftragt, den entschiedenen Rückersatzbetrag in Höhe von 1.001,37 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, somit insgesamt 1.101,51 €, an XXX zur Anweisung zu bringen.

Die Schlichtungsstelle der Stadt Wien wurde von dieser Veranlassung bereits in Kenntnis gesetzt, die Causa kann daher als geschlichtet betrachtet werden.

....

Herzlichen Dank vorab und liebe Grüße:

WINTER
Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Dienstag, 09. Februar 2010 10:00
An: 'WrW 14/15/16 Kanzlei'
Betreff: AW: Entscheidung der Schlichtungsstelle zu MA50 - Schli-I/2726/2009 (Wasser- und Abwasserkosten)

Sehr geehrter Herr Winter,

herzlichen Dank im Namen von XXX und des Mieterbeirates des HUGO BREITNER HOFES für die positive Abhandlung dieses Problems. Wenn das Geld zeitgerecht am Konto eingegangen ist, erachten wir die Sache als erledigt.

Mit freundlichen Grüßen

E. Schreiber
Von: WrW 14/15/16 Kanzlei [mailto:kanzlei-16@wrw.wien.gv.at]
Gesendet: Donnerstag, 11. Februar 2010 11:19
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: WG: Entscheidung der Schlichtungsstelle zu MA50 - Schli-I/2726/2009 (Wasser- und Abwasserkosten)

Freut mich, dass ich helfen konnte. Leider hat es eh' ein wenig länger gedauert.

Allerdings wird der Betrag auf postalischem Wege überwiesen, da XXX keinen Einziehungsauftrag von ihrem Konto áus besitzt und damit das System die Kontonummer, welche auch nicht durch XXX persönlich bekanntgegeben wurde, nicht erkennen kann.

Liebe Grüße:

WINTER

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