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Hugo Breitner Hof
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Heute haben 3 Mieter
einen umfassenden Antrag zum Abrechnungsjahr 2014
samt detaillierter Begründung bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.
Hier die Annahmebestätigungen der Schlichtungsstelle dafür (die zum Antrag, die zur Begründung).
Zur Vereinfachung werden die beiden Antragsteile auch hier als Beilage eingefügt.
Tags:
Von: Hillebrand Irene
Gesendet: Dienstag, 6. November 2018 12:19
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'; 'ernst.schreiber@gmx.at'
Betreff: MA 50-Schli-I/636170-2018,
Sehr geehrter Herr Kuchta, sehr geehrter Herr Schreiber!
Die Stellungnahme des Antragsgegnervertreters vom 19.10.2018 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Mag.a Irene Hillebrand
Magistratsabteilung 50
Wiener Schlichtungsstelle - Dezernat I
Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Sonntag, 25. November 2018 20:32
An: Hillebrand Irene
Cc: Rudeck & Schlager (RA); Ernst Schreiber; Walter Kuchta
Betreff: MA 50-Schli-I/636170-2018 – Äußerung
Sehr geehrte Frau Magistra Hillebrand,
zur am 6.11.2018 von Ihnen übermittelten Stellungnahme der Antragsgegnerin nehme ich - mit erteilter Vollmacht von Hanna und Walter Kuchta – innerhalb aufrechter Frist wie in der Beilage ersichtlich Stellung.
Hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
Von: MA 50 Schlichtungsstelle Kanzlei
Gesendet: Montag, 26. November 2018 10:55
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'
Betreff: AW: MA 50-Schli-I/636170-2018 – Äußerung
Der Eingang Ihrer E-Mail wird bestätigt.
Hier das Protokoll aus der Schlichtungsstellen-Verhandlung vom 14.5.2019.
Von: Hillebrand Irene
Gesendet: Mittwoch, 26. Juni 2019 14:31
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'
Betreff: 20190618 154120, MA 50-Schli-I/636170-2018, 37
Sehr geehrter Herr Kuchta!
Die Stellungnahme des Antragsgegnervertreters vom 17.6.2019 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht.
Sie können dazu binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Irene Hillebrand
Magistratsabteilung 50
Schlichtungsstelle
Anm.: Anbei auch noch die Beilage betreffend die Leistungen der Haus- und Außenbetreuung.
Gerhard Kuchta
Anm.: Anbei auch die Beilage betreffend die Flächenveränderung von 2013 auf 2014.
Von: XXX im Auftrag von MA 50 Schlichtungsstelle Kanzlei <ks@ma50.wien.gv.at
Gesendet: Dienstag, 9. Juli 2019 08:06
An: '*EXTERN* Gerhard Kuchta'
Betreff: AW: 20190618 154120, MA 50-Schli-I/636170-2018, 37
Der Eingang Ihrer E-Mail wird bestätigt.
Heute ist die Mitteilung der Schlichtungsstelle eingetroffen, dass Wiener Wohnen nun auch das Verfahren für das Abrechnungsjahr 2014 zu Gericht abgezogen hat - und das, obwohl die Schlichtungsstelle (nicht unzweckmäßig) - bis auf von der Mieterseite beantragte zwischenzeitliche Unterlagen-Einforderungen und Preisangemessenheitsprüfungen (insbesondere auch zu den Kosten der Wiener Wohnten-Tochter Haus & Außenbetreuung) - die rechtskräftigen Entscheidungen aus den Vorverfahren abwarten wollte.
Dies wohl als Reaktion darauf, dass mieterseitig die vorgelegten Unterlagen als zu den Mietobjektsgrößen unplausibel bewiesen und für die Preisangemessenheitsprüfungen unzureichend bezeichnet haben.
Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13.8.2019: 7 Aufträge an Wiener Wohnen.
Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Sonntag, 18. August 2019 08:42
An: Ulrike Hostek (BG 15)
Cc: Rudeck & Schlager (RA); Ernst Schreiber; Walter Kuchta
Betreff: 49 MSch 2/19y - Beschluss des Gerichts vom 13.8.2019
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
zum am 16.8.2019 erhaltenen Beschluss, Punkt 1 erlaube ich mir den Hinweis, dass die Antragsteller ja bei Einbringen des Antrags bei der Schlichtungsstelle Kopien der Abrechnungs-CD's für 2014 und 2015 als Beweismittel und (erwähnte!) Antragsbeilage beigeschlossen haben.
Sollten diese dem Gericht von der Schlichtungsstelle nicht übermittelt worden sein, wären sie von der Schlichtungsstelle zur Komplettierung des Akts nachzufordern.
Falls die Anforderung des Gerichts andere Gründe hat und eine Vorlage gemäß Punkt 1 durch die Antragsgegnerin erfolgen soll, ersuchen wir um die nachfolgende Möglichkeit einer Kopien-Anfertigung von der CD zur Durchsicht, da von der Antragsgegnerin bereits wiederholt in Mietrechtsverfahren andere Belege vorgelegt worden sind, als bei den Antragstellern aufliegend.
Hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
Von: Ulrike.Hostek (BG XV)
Gesendet: Montag, 19. August 2019 11:13
An: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Betreff: Antwort: 49 MSch 2/19y - Beschluss des Gerichts vom 13.8.2019
Sehr geehrter Herr Kuchta,
tatsächlich wurden mir mit dem Schlichtungsstellenakt keine CDs übermittelt. Sofern Sie CDs vorlegen wollen, steht Ihnen das natürlich frei.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Hostek
Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Montag, 19. August 2019 11:39
An: Ulrike.Hostek (BG XV)
Cc: Ernst Schreiber; Walter Kuchta
Betreff: AW: Antwort: 49 MSch 2/19y - Beschluss des Gerichts vom 13.8.2019
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
vielen Dank für Ihre Nachricht, welche unsere antragstellerseitigen Vermutungen bestätigt.
Natürlich wäre eine Neuvorlage unsererseits machbar.
Allerdings wären damit womöglich neuerlich Einwände der Antragsgegnerin etc. verbunden - und halten wir es insbesondere für untragbar, dass die MA 50 - Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten bei einem Abzug von Verfahren zu Gericht einfach nach Gutdünken Bestandteile des Akts und Verfahrens bzw. Vorlagen der Parteien nicht (mehr) dem Gericht übermittelt und so für Verzögerungen und Beeinträchtigungen im Außerstreitverfahren sorgt. Das entspricht nicht dem Wesen und den Bestimmungen im Außerstreitgesetz bzw. keiner ordnungsgemäßen Verfahrensführung und Amtsausübung durch die MA 50.
Daher geht die Antragstellerseite davon aus, dass das Gericht die MA 50 auch zur Übermittlung dieses Aktenbestandteiles verhalten wird - denn entsorgt wird die Schlichtungsstelle diese für das Verfahren wesentlichen CD's ja hoffentlich doch nicht haben!
Hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
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