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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

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Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).


Heute haben zwei Mieter

einen umfassenden Antrag zum Abrechnungsjahr 2019
samt detaillierter Begründung bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.
Hier die Annahmebestätigungen der Schlichtungsstelle dafür (die zum Antrag, die zur Begründung).


Zur Vereinfachung werden die beiden Antragsteile auch hier als Beilage eingefügt.

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Anhänge:

Antworten auf diese Diskussion

Von: Schlichtungsstelle - Dezernat 1
Gesendet: Mittwoch, 2. August 2023 10:54
An: Gerhard Kuchta
Betreff: MA 50 – Schli-I/938287-2023, 1140 Wien, Linzer Straße 299

Sehr geehrter Herr Kuchta,

zu Ihrem Antrag, welcher am 31.07.2023 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist, ergeht die Nachfrage, ob dieser dahingehend zu verstehen ist, dass die spruchmäßige Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten und der Liftkosten gemäß § 17 MRG bzw. §§ 24 iVm 17 MRG beantragt wird. Bejahendenfalls wird Ihnen aufgetragen ergänzendes Vorbringen dahingehend zu erstatten, woraus sich eine Änderung der Nutzfläche und des Verteilungsschlüssels zu der rechtskräftigen Entscheidung des BG Fünfhaus gemäß §17 MRG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt.

Für eine Rückmeldung wird eine Frist von zwei Wochen vermerkt.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bürgermeister:

XXX

Schlichtungsstelle Dezernat I

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Mittwoch, 2. August 2023 15:51
An: Schlichtungsstelle - Dezernat 1
Betreff: AW: MA 50 – Schli-I/938287-2023, 1140 Wien, Linzer Straße 299
 
Sehr geehrter Herr XXX,

richtig folgern Sie aus dem Antrag, dass die spruchmäßige Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten und der Liftkosten EBENFALLS beantragt wird. Die Begründung dafür ergibt sich bereits aus der Begründung zum Antrag und auch logisch, denn:

Gemäß Sachbeschluss vom 31.1.2018 wurden als Nutzfläche für die Verteilung der Gesamtkosten 70.895,36 m2 und im korrigierten Sachbeschluss vom 28.5.2018 21.245,80 m2 Nutzfläche für die Verteilung der Liftkosten festgestellt. Diese Werte wurden in der Folge auch rechtskräftig.

Daher wären an und für sich diese Werte in der Folge für unsere Wohnhausanlage anzuwenden

In Anwendung gebracht wurden für das hier streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2019 aber aktenkundig 71.304,10 m2 für die Verteilung der Gesamtkosten und 21.687,17 m2 für die Verteilung der Liftkosten.

Und es kann hier nicht argumentiert werden, dass daraus aufgrund der ohnehin größeren Flächen keine unrechtmäßige Belastung der Antragsteller erfolgt ist. Denn daraus ergibt sich nur der Umstand, dass hier eine Divergenz besteht - NICHT aber, woraus sie resultiert und ob sie Mieter unrechtmäßig belastet oder entlastet!

Die Vermessung der Nutzflächen erfolgte samt Nachvermessung aktenkundig 2012 bzw. 2015. Dazwischen erfolgten bereits zahlreiche Jahresabrechnungen der Antragsgegnerin - offenbar zu den Nutzflächen "auf alter Basis". Zum Teil sind diese Verfahren (2014, 2016) noch anhängig.

Und selbstverständlich können sich durch Änderungen der Gegebenheiten - z.B. Umbauten und Zusammenlegungen von Wohnungen oder Änderungen der Nutzung bei Allgemeinflächen (z.B. Trockenböden) und Hausbesorger-Dienstwohnungen schon Änderungen der Gesamtnutzfläche über die einzelnen Abrechnungsjahre hinweg ergeben.

Aber: Dass die erfolgten Vermessungsergebnisse der Jahre 2012 und 2015 tatsächlich korrekt und nachvollziehbar in die Nutzflächen-Größe eingeflossen sind und richtig angewendet wurden, das hat die Antragsgegnerin bisher weder nachvollziehbar dargelegt noch bewiesen und belegt (Unterlagen für die Umwidmungen, Unterlagen an die Baupolizei für die Umbauarbeiten etc.). Selbes gilt für die Nutzflächenänderungen nach diesen Vermessungen je Mietobjekt.

Und allein schon aufgrund der aktenkundig erwähnten (rechtlich merkwürdigen) Mietzinsvorschreibung für 2019 ergibt sich ein berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angewendeten Nutzflächen je Berechnungsbasis (Gesamtkosten, Liftkosten).
  
Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

Von: MA 50 Schlichtungsstelle Kanzlei
Gesendet: Donnerstag, 3. August 2023 08:22
An: Gerhard Kuchta
Betreff: AW: MA 50 – Schli-I/938287-2023, 1140 Wien, Linzer Straße 299

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