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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

 

From: ernst.schreiber@gmx.at
To: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at
CC: walter3101@yahoo.de; otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; gerhard_kuchta@hotmail.com; ludwig-rymski@hotmail.com
Subject: Neuer Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr
Date: Mon, 18 Jul 2011 14:28:26 +0200



Sehr geehrte Damen und Herren,

 

da laut Ihrer Äußerung an das Bezirksgericht Fünfhaus vom 9.9.2009, Seite 30, die von Hausbesorgern bzw. der Wiener Wohnen Hausbetreuung betreute Grünfläche durch die Neuvermessung der Anlage von rund 45.500 m2 auf nun rund 64.000 m2 gestiegen ist und davon auszugehen ist, dass darin auch die Bewässerung der Grünflächen enthalten ist, fordern wir Sie auf, unverzüglich einen neuen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr zu stellen und einen entsprechend erhöhten Abwasserfreibescheid zu erwirken.

 

 

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof

 

 

E. Schreiber

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Antworten auf diese Diskussion

Von: WrW 14/15/16 Kanzlei [mailto:kanzlei-16@wrw.wien.gv.at]
Gesendet: Montag, 08. August 2011 08:41
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: WG: AW: Neuer Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr


Sehr geehrter Herr Schreiber!

Unter Bezugnahme auf Ihre nachstehende Anfrage darf klargelegt werden, dass laut im September 2007 erteilter Information der für die Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren zuständigen Magistratsabteilung 4, Referat 6 im Zuge der ersten Antragstellung auf Herabsetzung der Abwassergebühren seitens der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt als amtssachverständige Dienststelle eine Schätzung jener Kubikmetermenge, welche durchschnittlich für die Bewässerung der Wohnhausanlage benötigt wird, vorgenommen wurde.

Auf dieser Basis wird dann die Nichteinleitungsmenge festgestellt.

Die Ausmaße der Grünfläche sind demnach nicht von Relevanz, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass zum Zeitpunkt der Ersteinbringung des Dauerantrages noch von einer Gesamtfläche der Grünanlage analog der Vermessungsergebnisse der Magistratsabteilung 42 aus dem Jahre 1958 im Ausmaße von 84.322m² ausgegangen wurde, sodass – wäre diese als Gebührenherabsetzungskriterium berücksichtigungsrelevant – nur eine Reduktion der zuerkannten Gebührenermäßigung die logische Folge sein würde.


Mit freundlichen Grüßen:

Ihre Hausverwaltung
Stadt Wien – Wiener Wohnen

 

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