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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Hausordnung für Wohnhausanlagen der Stadt Wien

 

Diese Hausordnung soll mithelfen, das Zusammenleben aller Mieterinnen und Mieter sowie ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner so problemlos und angenehm wie möglich zu gestalten. Wie überall, wo Menschen zusammenleben, sind gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis aber auch die Beachtung der jeweiligen Rechte und Pflichten die besten Voraussetzungen für ein reibungsloses Miteinander im Haus Die Hausordnung ist daher auch ein Bestandteil des Mietvertrages. Sie ist also in keiner Weise dazu da, die Rechte als Mieter oder Mieterin einzuschränken. In einzelnen Bereichen ist es selbstverständlich auch möglich, für die jeweilige Wohnhausanlage "maßgeschneiderte" Abänderungen vorzunehmen, sollte das von der Mehrheit der Mieter und Mieterinnen gewünscht werden.


Themen der Hausordnung

* Benützung von Miet-, Haus-, Gemeinschaftsräumen und -anlagen
* Rauchfangkehrerarbeiten, Brandschutz, Müll und Abfälle
* Ruhestörungen, Tierhaltung
* Sanitäre Anlagen, Waschküche, Wasserverbrauch
* Wohnungs- und Haustorschlüssel, Mietobjekt-Zutritt, Mieterabwesenheit
* Fahrzeuge, Geltung der Hausordnung


Benützung von Miet-, Haus-, Gemeinschaftsräumen und -anlage

Benützung der Mieträume


Mieterinnen beziehungsweise Mieter sind verpflichtet, die Wohnung instandzuhalten und die gemieteten Räume ausreichend zu lüften, zu beheizen und zu reinigen. Terrassen, Loggien und Balkone sind sauber zu halten und im Winter von Schnee frei zu machen. Die Anbringung von Markisen, Windschutzwänden, Verkleidungen oder Antennen bedarf der Einwilligung der Hausverwaltung. Ebenso sind Veränderungen an den Außenfenstern sowie das Anbringen von Schildern, Reklamezeichen, Anzeigen, Schaukästen et cetera am und im Haus nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung möglich. Über Schäden baulicher Art, für deren Beseitigung die Hausverwaltung verantwortlich ist, hat die Mieterin beziehungsweise der Mieter auf schnellstmöglichem Weg die Hausbesorgerin beziehungsweise den Hausbesorger oder WIENER WOHNEN zu informieren. Die Aufstellung von Motoren und Maschinen, auch wenn eine bauliche Genehmigung nicht erforderlich ist, darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Hausverwaltung erfolgen.


Benützung der Räume des Hauses und der Anlage

Im Interesse aller Mieterinnen und Mieter sind Stiegen, Gänge, Höfe und Grünanlagen sauber zu halten. Der Verursacher beziehungsweise die Verursacherin (zum Beispiel Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, Besuch, Tierhalterinnen und Tierhalter) hat jede über die normale Benützung hinausgehende Verunreinigung selbst zu beseitigen. Beschädigungen werden nach dem Verursacherprinzip verrechnet und behoben. Die Benützung von Spielgeräten erfolgt auf eigene Gefahr.


Benützung der Gemeinschaftsräume und -anlagen

Regelungen über die Benützung von Gemeinschaftsräumen und -anlagen (Kinderspielplätze, Hobbyräume, Saunas, Schwimmbäder und dergleichen) können mehrheitlich von den Mieterinnen und Mietern selbst getroffen werden. Dabei ist jedoch auf die Bedürfnisse aller Bewohnergruppen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen, wo eine solche Regelung die erforderliche Mehrheit nicht findet, werden von der Hausverwaltung diesbezügliche Bestimmungen erlassen. Mieterinnen und Mieter, die trotz wiederholter Ermahnung die Gemeinschaftsräume und -anlagen nicht ordnungsgemäß benützen beziehungsweise das Gemeinschaftsleben stören, müssen damit rechnen, im Interesse der Hausgemeinschaft von der Benützung der betreffenden Räume ausgeschlossen zu werden.


Rauchfangkehrerarbeiten, Brandschutz, Müll und Abfälle

Rauchfangkehrerarbeiten


Die Mieterin beziehungsweise der Mieter hat dem Rauchfangkehrer zu den angekündigten Überprüfungs- und Kehrterminen den Zugang in die Wohnung (Kehrstellen und Feueranlagen) zu ermöglichen.


Brandschutz

Treppen und Gänge, Dachböden, Zugänge zu Kellerabteilen et cetera dürfen nicht mit Möbeln, Fahrrädern oder sonstigen Gegenständen verstellt werden. Im Interesse des Brandschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände (wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen) nicht gelagert werden. Heizöl, Benzin und Propangas dürfen nur den jeweils geltenden Vorschriften entsprechend gelagert werden.
Das Hantieren mit offenem Feuer und das Rauchen ist aus Gründen des Brandschutzes, aber auch der Rücksichtnahme auf nicht rauchende Personen, in allen nicht gemieteten Räumen, also auch in den Aufzügen verboten.


Müll und Abfälle

Ein Lagerungsverbot gilt für leicht entzündbare Gegenstände. Hausmüll und sonstige Abfälle gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter. Das Ablagern von Sperrmüll neben den Behältern ist nicht gestattet. Das Füttern von Tieren in der Anlage, insbesondere von Tauben, ist aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes verboten.


Ruhestörungen, Tierhaltung

Ruhestörungen


Jede Mieterin, jeder Mieter möchte vor allem in Ruhe leben und wohnen. Daher lautet eine der wichtigsten Regeln für ein reibungsloses Zusammenleben: Mit Rücksicht auf die anderen Mieterinnen und Mieter ist sowohl im Haus wie auch in den angrenzenden Außenanlagen jeder unnötige Lärm zu vermeiden.

Auch in der Wohnung sind Geräusche, die andere Mieter oder Mieterinnen belästigen (Türen zuschlagen, Musizieren oder Radio- beziehungsweise Fernsehempfang mit hoher Lautstärke, Verwendung ungedämpfter Maschinen und so weiter), zu vermeiden. Nach 22 Uhr ist jegliches Lärmen zu unterlassen.

Ebenso elementar wie dieses Ruhebedürfnis erwachsener Hausbewohner ist aber auch das Bedürfnis unserer Kinder nach Spiel und Bewegung. Spielplätze, Freiflächen und dergleichen, auf denen sie diese Bedürfnisse ausleben können, sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Entwicklung. Die von Spielplätzen und anderen Freiflächen ausgehenden Geräusche sind daher nicht als unnötiger Lärm anzusehen.


Tierhaltung

Die Haltung von in Wohnungen allgemein üblichen Haustieren ist prinzipiell gestattet, sofern sie nicht zu Belästigungen anderer Hausbewohner führt. Die Haltung gefährlicher Tiere (Schlangen, Spinnen et cetera) ist dagegen verboten. Hunde sind in der Wohnhausanlage an der Leine zu führen. Durch Tiere verursachte Verunreinigungen sind vom Besitzer beziehungsweise von der Besitzerin auf eigene Kosten zu beseitigen. Ergeben sich aus der Haltung eines Tieres begründete Beschwerden, sind die Ursachen vom Tierhalter abzustellen. Geschieht das nicht, wird die Tierhaltung untersagt und das Tier ist vom Tierhalter aus der Wohnung zu entfernen. Im Streitfall hat das Gericht zu entscheiden.


Sanitäre Anlagen, Waschküche, Wasserverbrauch

Sanitäre Anlagen


Die Toiletten sind nicht zur Entsorgung von Katzenstreu oder anderen festen Gegenständen geeignet. Schäden an der Toilettenanlage hat der Mieter oder die Mieterin so rasch wie möglich beheben zu lassen.


Waschküche

Die Einteilung der Waschtage und die Benützung des Trockenbodens führt die Hausbesorgerin beziehungsweise der Hausbesorger oder sonst damit Beauftragte im Einvernehmen mit den Mieterinnen und Mietern durch.


Wasserverbrauch

Da - im Sinne der von allen Mietern zu tragenden Kosten - jede Wasserverschwendung zu vermeiden ist, sind die Mieterinnen und Mieter verpflichtet, undichte Stellen an den Wasserauslässen (zum Beispiel WC-Spülung), falls erforderlich, zu dichten.


Wohnungs- und Haustorschlüssel, Mietobjekt-Zutritt, Mieterabwesenheit

Wohnungs- und Haustorschlüssel


Sämtliche Schlüssel für Wohnung, Geschäfts- und andere Mieträume sowie Haustor- und Kellerschlüssel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses abzugeben. Wird dem nicht entsprochen, müssen Schloss und Schlüssel auf Kosten des wegziehenden Mieters beziehungsweise der Mieterin geändert werden.


Zutritt zum Mietobjekt

Die Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, Vertretern der Hausverwaltung den Zutritt zu den von ihnen gemieteten Räumlichkeiten gegen rechtzeitige Vorankündigung und zu angemessener Tageszeit (außer bei Gefahr im Verzug) zu ermöglichen.


Abwesenheit des Mieters beziehungsweise der Mieterin

Bei längerer Abwesenheit der Mieterin oder des Mieters ist aus Sicherheitsgründen die Hausverwaltung zu informieren, wo sich die Wohnungs- beziehungsweise Kellerschlüssel befinden.


Fahrzeuge, Geltung der Hausordnung

Fahrzeuge


Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den vermieteten Abstellplätzen (nach Abschluss eines eigenen Mietvertrages) oder auf anderen dafür vorgesehenen Abstellplätzen abgestellt werden. Die Höfe und Gärten der Wohnhausanlage dürfen weder mit Kraftfahrzeugen noch mit sonstigen Fahrzeugen (ausgenommen Spezialfahrzeuge von Behinderten sowie übliche Fahrzeuge für Kinder) befahren werden. Das Reinigen und Reparieren der Kraftfahrzeuge sowie das Laufenlassen von Motoren in Höfen und Gärten ist verboten.


Geltung der Hausordnung

Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Hausbewohnerinnen und Hausbewohner. Die Hauptmieterinnen beziehungsweise Hauptmieter sind auch für Übertretungen der Hausordnung verantwortlich und haftbar, die von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern oder in ihrem Mietobjekt verkehrenden Personen begangen werden.



Quelle: http://www.wien.gv.at/wohnen/wienerwohnen/mietvertrag-bestandteile/...
Status: 22.09.2007

Bitte informieren Sie sich periodisch über den aktuellen Wortlaut (Aushang in den Stiegenhäusern bzw. Abruf via Internet)

 

 

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