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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: Gerhard Kuchta 
Gesendet: Freitag, 26. September 2025 11:00
An: Wiener Wohnen 
Cc: Stadträtin Kathrin Gaal; Bürgermeister Dr. Michael Ludwig; diverse politische Parteien; diverse Medien; Funktionsträger im Mieterbeirat
Betreff: Offenlegung der Gemeindebau-Abrechnungsdaten gemäß Informationsfreiheitsgesetz
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
der Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof kommt auf eine Anforderung zurück, die bereits am 29.6.2015 (!) bestanden hat, und aufgrund vieler Gespräche auch schon lange davor - Zitat: 
 
  • Offenlegung der Jahresabrechnungsdaten für sämtliche Wohnhausanlagen der Stadt Wien (neutralisierte Kurzfassung je Gemeindebau über mehrere Jahre in elektronischer und auswertbarer Form) samt daraus abzuleitendem Kostensenkungsprogramm aufgrund der dramatischen Wohnkostenentwicklung (Kosten der Haus- und Außenbetreuung, ARGE's, Beschaffungsvorgänge, Verwaltungskosten, ...).
 
Wiener Wohnen teilte uns dazu in einer Besprechung am 18.9.2015 mit - Zitat: Wiener Wohnen ermöglicht laut Mietrechtsgesetzt dem MBR, jeder Mieterin und jedem Mieter des Hugo-Breitner Hofes die Einicht in die Belege. Da es keine rechtlichen Grundlage für die Offenlegung gegenüber Mieterbeiräten oder Mieterinnen/Mietern andere Wohnhausanlagen gibt, wird dem Wunsch nciht entsprochen (sic.)
 
Was schon damals so nicht von uns akzeptiert wurde - Zitat: Der Mieterbeirat nimmt die Antwort zur Kenntnis, gibt sich aber mit diesem Zurückziehen auf die sowieso rechtlich vorgeschriebenen Mindestvorgaben aufgrund des Unternehmenszwecks und der Vorgabe für die Mietzinsgestaltung im Statut von Wiener Wohnen und die Bestimmung im § 15 des Mitbestimmungsstatuts NICHT zufrieden, da der Forderung des Mieterbeirats umgekehrt keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Wohnkosten der Mieter im sozialen Wohnbau solche Überlegungen bzw. Veränderungen erfordern (siehe die ja derzeit geführte öffentliche Diskussion dazu - inkl. der Debatte um den Betriebskostenspiegel für Gemeindebauten durch NZZ/Dossier und der Behauptung, diese Daten wären unrichtig). Die Problematik gilt natürlich nicht nur für den Hugo Breitner Hof, sondern für SÄMTLICHE Wohnhausanlagen der Gemeinde Wien. Daher sind aus Sicht des Mieterbeirats diesbezügliche Überlegungen auch flächendeckend - gemeinsam mit Mietern und Mietervertretern - anzustellen.
 
Was jedoch unter anderem dazu führte, dass Wiener Wohnen nicht einmal das überarbeitete Protokoll unterzeichnen wollte!
 
Nun gibt es aber zum Glück seit 1.9.2025 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das gemäß § 1 auch für die Unternehmung der Stadt Wien Wiener Wohnen anzuwenden ist.
 
Das Mitbestimmungsstatut der Stadt Wien für die städtischen Wohnhausanlagen besagt in § 15 (1) - Zitat: Der Mieter*innenbeirat ist berechtigt, Wiener Wohnen Vorschläge zur Senkung der Betriebskosten zu unterbreiten.
 
Es besagt ebenso in § 14 (1) - Zitat: Der Mieter*innenbeirat kann im Rahmen der vorhandenen Mittel (z.B. Mietzinsreserve) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vorschlagen. ...
 
Und in § 13 (1) - Zitat: Unbeschadet der gesetzlich zustehenden Einsichtsrechte jeder einzelnen Mieterin*jedes einzelnen Mieters ist der Mieter*innenbeirat berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über die Berechnung und Verwendung der Mietzinse und sonstigen Einnahmen der Wohnhausanlage zu überprüfen. ...
 
Die bestmögliche Erledigung dieser Aufgaben ist in ihren Auswirkungen essentiell für die davon betroffenen Hauptmieter und Bewohner im Wiener Gemeindebau.
 
Insbesondere für die Aufgabenerfüllung in diesen zitierten §§ 13 und 15 ist eine Vergleichsmöglichkeit der eigenen Wohnhausanlage mit anderen Gemeindebauten im Besitz von Wiener Wohnen enorm wichtig, um die bestehenden Potentiale und auch Verbesserungsmöglichkeiten richtig zu erkennen.
 
 
Daher ergeht an Stadt Wien - Wiener Wohnen hiermit das schriftliche Informationsbegehren gemäß § 7 IFG zur Veröffentlichung folgender dann allgemein zugänglicher Daten bei jeder Gemeindebaubeschreibung von Wiener Wohnen im Internet:
 
  • Bekanntgabe für zumindest die letzten drei Jahresabrechnungen und ab nun Ergänzung für alle nachfolgenden Jahresabrechnungen bei den Betriebskosten je wirtschaftlicher Einheit einzeln und Jahr für Jahr (alle Beträge in Euro):
     
    • Adresse der Wohnhausanlage
    • Verrechnungsnummer der Abrechnungseinheit bei Wiener Wohnen
    • Abrechnungsjahr
    • Aufteilungsschlüssel für die allgemeine Aufteilung (m2)
    • Die Aufteilungsschlüssel für jede abweichende Aufteilung (m2) samt Bezeichnung, für welche Betriebskostenposition
    • Die Kostenaufstellung je Einzelposition in der Betriebskostenabrechnung für die allgemeine Aufteilung - Bezeichnung und Betrag
    • Die Kostenaufstellung je Einzelposition in der Betriebskostenabrechnung für die abweichende Aufteilung - Bezeichnung und Betrag
    • Summe der Kosten je Abrechnungsgruppe (allgemeine bzw. abweichende Aufteilungen)
       
  • Bekanntgabe für zumindest die letzten zehn Jahresabrechnungen und ab nun Ergänzung für alle nachfolgenden Jahresabrechnungen beim Hauptmietzins je wirtschaftlicher Einheit einzeln und Jahr für Jahr (alle Beträge in Euro):
     
    • Adresse der Wohnhausanlage
    • Verrechnungsnummer der Abrechnungseinheit bei Wiener Wohnen
    • Abrechnungsjahr
    • Die Ausgabenaufstellung je Einzelposition in den Hauptmietzinsausgaben - Bezeichnung und Betrag - aufgeteilt auf die Ausgabengruppen
    • Summe der Ausgaben je Ausgabengruppe
    • Gesamtsumme über alle Ausgabengruppen
    • Die Einnahmenaufstellung je Einzelposition in den Hauptmietzinseinnahmen - Bezeichnung und Betrag - ggf. aufgeteilt auf die Einnahmengruppen
    • Ggf. Summe der Einnahmen je Einnahmengruppe
    • Gesamtsumme über alle Einnahmen(gruppen)
    • Betrag des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hauptmietzinsabgangs oder der Hauptmietzinsreserve der letzten 10 Abrechnungsjahre gemäß MRG
 
Geheimhaltungserfordernisse gemäß § 6 IFG sind diesbezüglich ebenso wenig erkennbar, wie dass die Erteilung der Information gemäß § 9 IFG die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Ebenso sind Einschränkungen nach § 13 Abs. 2 und 3 IFG auszuschließen.
 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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