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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: Gerhard Kuchta 
Gesendet: Freitag, 5. Juli 2024 10:00
An: wien@bda.gv.at
Cc: Ernst Schreiber; Helmut Hartmann; Thomas Kainz
Betreff: Begehren nach § 2 Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle an das Bundesdenkmalamt das beiliegende Auskunftsbegehren gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz und verlange eine Beantwortung nach §§ 1 und 3 dieses Gesetzes. Sollte das Auskunftsbegehren ganz oder in Teilen nicht beantwortet werden, so verlange ich dazu die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 des Gesetzes.

Eine schriftliche Auskunft als Beantwortung dieses Mails auf die Absenderadresse ist durchaus ausreichend, um den Postweg und Aufwand dafür zu ersparen.


Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

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Antworten auf diese Diskussion

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Dienstag, 3. September 2024 15:41
An: post@bka.gv.at 
Cc: wien@bda.gv.at; SPÖ (Parlamentsklub); NEOS Parlamentsklub; FPÖ Parlamentsklub; Chefredaktion APA; KPÖ ; Demokratische Alternative; ORF ZiB 2; Servus TV; Puls 4; Der Standard (Chefredaktion); KRONE (Chefredaktion); Die Presse (Chefredaktion); Ernst Schreiber; Helmut Hartmann; Thomas Kainz
Betreff: wg.: Begehren nach § 2 Auskunftspflichtgesetz an das Bundesdenkmalamt - nicht erfolgte fristgerechte Auskunft!
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
  
ich habe an das Bundesdenkmalamt am 5.7.2024 das hier verlinkte Auskunftsbegehren gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz  gestellt und eine Beantwortung nach §§ 1 und 3 dieses Gesetzes verlangt. Sollte das Auskunftsbegehren ganz oder in Teilen nicht beantwortet werden, wurde dazu die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 des Gesetzes verlangt. 
  
Eine schriftliche Auskunft als Beantwortung dieses Mails auf die Absenderadresse wäre durchaus ausreichend gewesen, um den Postweg und Aufwand dafür zu ersparen.
  
Der § 3 dieses Gesetzes sieht vor, eine Beantwortung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Könnte aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so wäre der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
  
Nun ist innerhalb dieser Frist weder eine Auskunft noch eine Verständigung noch ein Bescheid eingetroffen - was nach derzeitigem Wissensstand einen klaren Gesetzesverstoß des Bundesdenkmalamts darstellt.
  
Daher wird - da kein anderes Rechtsmittel gegen einen Gesetzesverstoß nach diesem Gesetz vorgesehen ist und nach § 8 mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut ist - die Bundesregierung zum unverzüglichen Einschreiten diesbezüglich aufgefordert!
  
Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

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