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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).
Kein Kinderspielplatz - weniger Miete

Wohnungen werden in der Regel mit ganz genau definierten Eigenschaften und zu einem vertraglich vereinbarten Mietzins vermietet. Entspricht die Wohnung nicht der Vereinbarung, so ist es nur recht und billig, wenn der Mieter den Mietzins entsprechend reduziert. Das müssen auch Vermieter zur Kenntnis nehmen.

Warten auf den Kinderspielplatz
Im November 2006 zog Bernhard I. mit seiner Frau und zwei Kindern in eine Genossenschaftswohnung der "Schöneren Zukunft" in Graz, die jetzt von der Gemeinnützigen Allgemeinen Bau- Wohn- und Siedlungsgenossenschaft verwaltet wird.

Die Außenanlagen waren zu diesem Zeitpunkt noch im Rohzustand, was über die Wintermonate niemanden störte. Im Frühjahr wurde die Anlage fertig gestellt, nur beim vertraglich vereinbarten Kinderspielplatz tat sich nichts, erzählt Herr I. Daran änderten auch seine vielen Anrufe und Beschwerden nichts. Der Kinderspielplatz sei dem Bauherrn ganz offensichtlich kein Anliegen gewesen, sagt er.

Weniger Miete
Im Juni 2007, mehr als ein halbes Jahr nach dem Einzug, entschloss sich der Mieter zu härteren Maßnahmen. Er habe schriftlich darauf hingewiesen, dass der Kinderspielplatz vertraglich vereinbart sei und dass er diesen Mangel nicht akzeptieren werde. Daher werde er, so Herr I., künftig 30 Euro pro Monat von der Miete einbehalten, so lange bis die Spielgeräte aufgestellt werden.

Erfolgreiche Maßnahme
Im Juli und August reduzierte er, wie angekündigt, seinen Bruttomietzins um rund fünf Prozent und zahlte 30 Euro weniger ein. Und es schien zu wirken, denn Mitte August konnten seine Kinder erstmals den längst versprochenen Kinderspielplatz benutzen.

Es gab endlich Rutschen, Schaukeln, Klettergerüste und eine Sandkiste und das alles war innerhalb von zwei Tagen von einem Unternehmen im August aufgestellt worden, sagt Herr I. Es gehe ja sehr schnell, es habe einfach am Willen gemangelt.

Mahnungen
Ab September bezahlte Herr I. dann wieder die volle Miete. Ende gut alles gut? Nein. Denn jetzt kamen Zahlungserinnerungen und Mahnungen der Wohnbaugenossenschaft, die die zurück behaltenen 60 Euro eintreiben wollte. Ein klärendes Gespräch war laut Herrn I. nicht möglich, denn man habe sich geweigert, sich inhaltlich mit seinem Einwand auseinander zu setzen. Weshalb sich Herr I. an help wandte.

Mietzinsminderung gerechtfertigt
Eine Mietzinsminderung ist auch dann gerechtfertigt, wenn Gemeinschaftsanlagen nicht, wie vereinbart, gebraucht werden können, erklärt AK-Mietrechtsexperte Christian Boschek.

Wenn die Nutzung eines Kinderspielplatzes von den Mietrechten umfasst ist, es aber keinen Spielplatz gibt, so steht dem Mieter dem Grunde nach eine Mietzinsminderung zu. Sie wird bei Außenanlagen aber wohl niedriger ausfallen als bei Mängeln in der Wohnung selbst. Wenn man das mit anderen Fällen vergleiche, komme man auf eine gerechtfertigte Mietzinsminderung von rund fünf Prozent, sagt der AK-Mietrechtsexperte.

Forderung ausgebucht
Auf die Grundfrage – ob die Mietzinsminderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt war - ging die Gemeinnützige Allgemeine Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in ihrer Stellungnahme in Help nicht ein.

Man erklärte nur kurz und bündig:"Wir haben den eingemahnten Betrag unpräjudiziell ausgebucht. Da inzwischen Kinderspielgeräte aufgestellt wurden, sehen wir die Angelegenheit als erledigt an".

Und das trifft wohl auch für Herrn I. zu.


http://help.orf.at/?story=7682

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