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Hugo Breitner Hof
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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine Klarstellung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) vorgenommen: Die 2010 eingeführte Mindestsicherung ist eine Sozialhilfeleistung. Deshalb kann ihr Bezug keine Auswirkungen auf den Bezug der Wohnbeihilfe haben. Der Wiener Magistrat hatte das anders gesehen und dem Vater einer fünfköpfigen Familie die Wohnbeihilfe gestrichen.
Wiener ging vor Gericht
Mit der Mindestsicherung habe das Haushaltseinkommen die Schwelle für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe überstiegen, hatte die Magistratsabteilung 50 argumentiert. Der Familienvater bekämpfte die Einstellung der Wohnbeihilfe beim VwGH und bekam Recht: Die Mindestsicherung sei eine Sozialhilfeleistung, stellten die Höchstrichter klar. Und solche stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein Haushaltseinkommen dar.
Mit seinem Urteil habe der VwGH einer nicht unbedenklichen Behördenpraxis einen Riegel vorgeschoben, begrüßte Rechtsanwalt Dieter Thurin die Klarstellung. Ab jetzt seien behördliche Entscheidungen, die dieses Judikat nicht berücksichtigen, rechtswidrig. Somit könnten sie mit einer hohen Erfolgschance bei den Verwaltungsgerichten bekämpft werden.
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Wien überlegt Verschärfungen bei Wohnbeihilfe
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass die Mindestsicherung die Wohnbeihilfe nicht schmälern darf, besteht Handlungsbedarf. Es gebe bereits Überlegungen, das Gesetz zu ändern, zitiert der „Standard“ einen Sprecher von Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ).
Mit der geplanten Novellierung sollen „Doppelförderungen“ verhindert werden, heißt es. Sprich: Auch künftig sollen Mindestsicherungsbezieher ab einer gewissen Zuschusshöhe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben. Bisher wurde in Wien die Wohnbeihilfe von der MA 50 nicht zuerkannt, wenn das Haushaltseinkommen mit der Mindestsicherung die Schwelle für die Zuerkennung überstieg.
Zum Hintergrund: In Wien hatte das Magistrat einem Familienvater die Wohnbeihilfe gestrichen. Mit der Mindestsicherung habe er die entsprechende Haushaltseinkommensgrenze überschritten, so das Argument der Behörde. Der Vater bekämpfte die Einstellung vor dem Höchstgericht und bekam Recht. Der VwGH stellte klar, dass die Mindestsicherung eine Sozialhilfeleistung sei und deshalb kein Haushaltseinkommen darstelle.
Änderungen auch in Niederösterreich angedacht
Die finanziellen Kosten, die eine Umsetzung der Klarstellung des Verwaltungsgerichthofs verursachen würde, sind laut dem Sprecher allerdings marginal. „Das liegt ungefähr bei einer Million Euro“, schätzt er. Für das Jahr 2014 sind in Wien insgesamt 109 Millionen Euro für Wohnbeihilfe veranschlagt.
Auch in Niederösterreich kündigt man aufgrund der VwGH-Klarstellung rechtliche Änderungen an. Das Burgenland will die weitere Vorgehensweise mit den anderen Bundesländern abstimmen.
01.08.2014
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