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Hugo Breitner Hof
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Heute haben 5 Mieter
bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.
Hier die Annahmebestätigungen der Schlichtungsstelle dafür (die zum Antrag, die zur Begründung).
Zur Vereinfachung für die Leser werden aufgrund zahlreicher Anfragen die .PDF-Dateien auch hier zum Abruf bereitgestellt!
Tags:
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: rudeck-schlager@aon.at
Subject: Mietrechtsverfahren 12 Msch 8/12y - beauftragte Zusendung
Date: Wed, 6 Apr 2016 15:19:19 +0200
Gerhard Kuchta
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben und den Beschluss vom 12.8.2016 teile ich Ihnen mit, dass seitens der Antragsteller auf Basis des Status Quo keine neuen Beweisanträge oder Vorbringen zu erwarten sind - schon um den Verfahrensverlauf nicht unnötig zu behindern.
Allerdings müssen wir uns im Fall eines noch erfolgenden Vorbringens der Antragsgegnerseite eine Stellungnahme dazu vorbehalten, für welche man uns vier Wochen Zeit einräumen möge (die wir wieder zu unterschreiten versuchen werden).
Außerdem erlaube ich mir zu den bereits gestellten, aber vom Gericht noch nicht berücksichtigten Beweisanträgen und dem sonstigen damit verbundenen Vorbringen die Anmerkung, dass aufgrund dessen von einer auch ohne diese Beweise ausreichenden Klarheit der Sachlage und daher Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite in der Entscheidungsfindung auszugehen ist. Selbes gilt z.B. auch für von den Antragstellern widerlegtes Vorbringen der Antragsgegnerseite (z.B. dass es sich bei den vorgelegten WIPIS-Screenshots um tatsächliche Zahlungsnachweise handeln würde).
Darüber hinaus erinnere ich an das antragstellerseitige Vorbringen und den Antrag zu den Verfahrenskosten vom 14.4.2016.
Gerhard Kuchta
Von: Ulrike.Hostek@justiz.gv.at
Gesendet: Donnerstag, 25. August 2016 11:18
An: Gerhard Kuchta
Betreff: Antwort: [brzSpamfilter-SPAMverdacht] 12 MSCH 8/12 y – Äußerung zum Beschluss vom 12.8.2016
Sehr geehrter Herr Kuchta!
Wenn ein Schriftsatz der Antragsgegnerseite einlangt, werde ich Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu binnen vier Wochen freistellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Hostek
Der mit Schreiben des BG XV vom 19.9.2016 zugestellte Schriftsatz von Wiener Wohnen vom 16.9.2016 (samt Beilagen) mit Beschluss des Gerichts, der den Antragstellern 4 Wochen für eine Stellungnahme einräumt. Man beachte auch die Höhe der Kostennote der Antragsgegnerin bisher!
Eine Stellungnahme seitens der Antragsteller folgt dazu in Kürze!
Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Mittwoch, 28. September 2016 08:29
An: ulrike.hostek@justiz.gv.at
Cc: rudeck-schlager@aon.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Betreff: 12 MSCH 8/12 y – Äußerung gemäß Beschluss vom 19.9.2016
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.9.2016 äußere ich mich mit erteilter Vollmacht innerhalb der im o.a. Beschluss gesetzten Frist gemäß Beilage.
Zwar hätte ich noch gerne auf ein ganz wichtiges Verhandlungsprotokoll aus einem anderen Mietrechtsverfahren gegen die Antragsgegnerin Bezug genommen, doch wurde dieses offenbar noch nicht vom Gericht ausgefertigt. Sollte das Protokoll noch innerhalb der aufrechten Frist verfügbar sein, werde ich dieses mit einer kurzen Erläuterung und Bezugnahme auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt zusätzlich einbringen.
Eine Fristverlängerung wird dazu ausdrücklich NICHT beantragt, um den Fortgang des Verfahrens nicht weiter zu behindern. Die Beweislage und der darauf aufbauende Sachverhalt sprechen nämlich ohnehin längst für sich selbst.
Hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
Replik von Wiener Wohnen gemäß Einbringen vom 6.10.2016 und Schreiben des Gerichts vom 7.10.2016.
Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Montag, 17. Oktober 2016 07:46
An: ulrike.hostek@justiz.gv.at
Cc: rudeck-schlager@aon.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de
Betreff: 12 MSCH 8/12 y – Äußerung zur Replik der Antragsgegnerin vom 6.10.2016
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
zur Replik der Antragsgegnerin vom 6.10.2016 äußere ich mich mit erteilter Vollmacht gemäß Beilage.
Dieses Dokument wird gleichzeitig mit der Übermittlung an Sie auch dem Antragsgegnervertreter übermittelt.
Hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
Der am 10.11.2017 zugestellte neuerliche Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27.10.2016!
Zur Erinnerung:
Im Sachbeschluss des BG XV vom 31.5.2013 wurden den Mietern in Summe EUR 69.504,85 an Betriebskostenüberschreitung und EUR 74,00 an Verfahrenskosten zugesprochen (da sich die Antragsteller vor Schlichtungsstelle und Gericht selbst vertreten haben).
Daraufhin hat Wiener Wohnen einen Kostenrekurs gegen die 74 Euro erhoben und wollte selbst die Verfahrenskosten ersetzt haben. Später kam dann auch ein Rekurs von Wiener Wohnen in der Sache hinzu.
Die Mieterseite hat daraufhin ebenfalls einen Rekurs in der Sache eingelegt und beim Obersten Gerichtshof Recht erhalten. Die Sache ging zurück zum Bezirksgericht.
In der Verhandlung dazu vom 1.4.2016 haben die Antragsteller angeboten, sich mit dem Ergebnis des ursprünglichen Sachbeschlusses zufriedenzugeben, wenn Wiener Wohnen die den Mietern bisher erwachsenen Verfahrenskosten zur Gänze übernimmt. Wiener Wohnen hat dieses Vergleichsangebot ABGELEHNT!
Nunmehriges Ergebnis des Sachbeschlusses:
EUR 106.410,12 an Betriebskostenüberschreitung, EUR 1.578,55 den Antragstellern zugesprochener Verfahrenskostenersatz!
Differenz zwischen erstem und zweitem Sachbeschluss: EUR 38.409,82 zu Lasten von Wiener Wohnen - OHNE die weiteren internen Kosten bei Wiener Wohnen (Anwalt etc.)!
Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig.
Obwohl es durchaus Ansätze aus dem Verfahren und Sachbeschluss gäbe, das Ergebnis zu Gunsten der Mieter weiter massiv zu erhöhen (Hausbesorger, Rauchfangkehrer, Müllgebühren/Grundsteuer etc. etc.), sind die ursprünglichen Antragsteller geneigt, es bei diesem Ergebnis zu belassen.
Sollte Wiener Wohnen aber neuerlich einen Kostenrekurs oder Rekurs in der Sache erheben, werden die Antragsteller natürlich auch ihrerseits alles daransetzen, das bestehende Potential zu nutzen und diesbezüglich ausreichend / die Frist wahrend vorbereitet sein.
Dazu ein gestern bei den Mietern eingetroffenes Schreiben von Wiener Wohnen (wohl aufgrund des Mieterbeirats-Mails vom 14.3.2017): ALLEN Mietern werden die zuviel bezahlten Betriebskosten aus 2007 (rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vom 27.10.2016) mit der nächsten Mietzinsvorschreibung rückerstattet.
Auch wurden dem Erstantragsteller inzwischen EUR 1.504,55 und der Zweitantragstellerin EUR 74,00 an zugesprochenem Verfahrenskostenersatz überwiesen.
Eine Antwort zu den vom Zweitantragsteller ausgelegten weiteren Verfahrenskosten von EUR 148,00 und EUR 234,00 seitens Wiener Wohnen ist leider noch offen.
Auch können die im Schreiben erwähnten EUR 118.483,41 auf den ersten Blick rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Wir kommen - ohne Umsatzsteuer, aber auch ohne an sich zustehender Verzinsung - "nur" auf EUR 106.410,12 an zugesprochener Betriebskostenüberschreitung (netto).
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
zum o.a. Verfahren und inzwischen rechtskräftigen Sachbeschluss vom 27.10.2016 wurden vom Bezirksgericht Fünfhaus nachträglich noch EUR 148,00 und EUR 234,00 für die Einbringung von Rekurs und Revisionsrekurs von den Antragstellern gefordert.
Diese wurden von mir inzwischen für die Antragstellerin Hanna Kuchta sowie für alle weiteren Antragsteller zur Gänze bezahlt. Die Auftragsbestätigung aus dem Onlinebanking dafür liegt diesem Mail bei.
Da diese Gebühren zum Zeitpunkt des letztmöglichen Einbringens in das Verfahren weder endgültig feststanden noch tatsächlich aufgewendet worden sind, konnten sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Rahmen des Verfahrens als bisher schon aufgelaufene Verfahrenskosten geltend gemacht werden.
Ich habe versucht, diese Kosten auf kurzem Weg von der Antragsgegnerin ersetzt zu erhalten, um das Gericht damit nicht weiter zu belasten - habe dazu aber soeben endgültig eine abschlägige Antwort von Wiener Wohnen erhalten, die ich ebenfalls diesem Mail beifüge.
Daher muss ich hiermit leider einen nachträglichen Kostenfeststellungsantrag zu diesen beiden Beträgen bei Gericht einbringen und weise in dem Zusammenhang darauf hin, dass die angefallenen anwältlichen Kosten für den Revisionsrekurs bereits - von der Antragsgegnerin weiter unbekämpft - als den Antragstellern zu ersetzen entschieden worden sind. Daher gehe ich davon aus, dass mit den zugehörigen Gebühren zu Rekurs und Revisionsrekurs gleichermaßen zu verfahren sein wird.
Mit Bedauern für den weiteren anfallenden Aufwand verbleibe ich
Gerhard Kuchta
Die Abweisung des Kostenfeststellungsantrags vom 20.4.2017!
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