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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


Miniaturansicht

Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2019 13:23
An: WrW West Kanzlei; Gaal Kathrin
Cc: Ernst Schreiber; Walter Kuchta; Robert Pospichal; Mag. Asoka Michael Schuster
Betreff: Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift
Wichtigkeit: Hoch

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Stadträtin Gaal,

 

ein Mieter unserer Wohnhausanlage hat sich wegen einer von Wiener Wohnen abgelehnten Befreiung von den Betriebskosten für den Lift an den Mieterbeirat gewandt. Das Schreiben diesbezüglich finden Sie anbei.

 

Nun ist es aber so, dass im Verfahren nach § 17 MRG erst kürzlich - unseres Wissenstands nach nun bereits rechtskräftig - auch zur Aufteilung der Betriebskosten für den Lift entschieden wurde (Beschluss des BG Fünfhaus im Verfahren 12 MSch 22/16p vom 28. Mai 2018) und in diesem Beschluss das besagte Mietobjekt NICHT unter jenen Mietobjekten aufgeführt ist, die an diesen Betriebskosten zu beteiligen wären (Seite 10 von 15). 

 

Es ist dazu weder ein Rekurs von Wiener Wohnen bekannt, noch wäre uns ein Vorbringen dazu in den Verfahren bei der Schlichtungsstelle und dem Bezirksgericht  erinnerlich.

 

Zwar betrifft diese Entscheidung die Aufteilung der Betriebskosten für 2008, jedoch sind uns keinerlei bauliche oder organisatorische Maßnahmen bekannt, die seither eine diesbezügliche Veränderung der Gegebenheiten hergestellt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der Ablehnung der Anschein des eher willkürlichen Umgangs mit rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen. 

 

Bitte um Erklärung! 

 

  

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

Seitenaufrufe: 133

Antworten auf diese Diskussion

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Mittwoch, 22. Mai 2019 14:19
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift

Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender,

danke für Ihre Nachricht.

Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Stadt Wien – Wiener Wohnen

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Donnerstag, 27. Juni 2019 11:10
An: Wiener Wohnen West Kanzlei; Stadträtin Kathrin Gaal
Cc: Ernst Schreiber; Walter Kuchta; Robert Pospichal; Mag. Asoka Michael Schuster
Betreff: wg.: Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Stadträtin Gaal,
 
leider hat uns - außer einer Empfangsbestätigung - zum beigefügten Mail keine Nachricht erreicht.
 
Deshalb hat der Mieter - nach Rücksprache mit uns - gestern telefonischen Kontakt mit Wiener Wohnen aufgenommen und dort (laut seinen Angaben) erfahren, dass das gegenständliche Verfahren zur Feststellung der Liftkostenbefreiung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und wohl neu aufgerollt werde. 
 
Bitte um Ihre diesbezügliche Rückäußerung!
  
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)
 

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Donnerstag, 27. Juni 2019 11:14
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: wg.: Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift

Sehr geehrter Herr Kuchta,

bitte teilen Sie uns den Namen und die Anschrift des Mieters mit.

Mit freundlichen Grüßen

Stadt Wien – Wiener Wohnen

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Donnerstag, 27. Juni 2019 11:27
An: WrW West Kanzlei
Cc: Ernst Schreiber; Walter Kuchta
Betreff: AW: wg.: Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Mail vom 22.5.2019 war - wie auch erwähnt - Ihr Schreiben an den Mieter beigefügt.

Deshalb verstehe ich die Frage nicht, aber zu Ihrer Information (und das Schreiben noch einmal anbei):

XXX (Mieterdaten)


Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 16. Juli 2019 09:24
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: 36021/2019: Gerhard Kuchta, Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift, SAP 1476 3888
 

 

Sehr geehrter Herr Kuchta,

bezüglich Ihrer Anfrage darf ich Ihnen nach erfolgter Rücksprache mit unserem Rechtsreferat Folgendes zu diesem Thema mitteilen:

Das Verfahren hinsichtlich des $ 17 MRG ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Richtig ist, dass im noch nicht rechtskräftigen Urteil festgehalten ist, dass die Molischgasse 3 Top 3 über keine Nutzungsmöglichkeit für den Aufzug verfügt.

Diesbezüglich handelt es sich jedoch um eine Feststellung aus vergangenen Jahren. Die Adresse Molischgasse 3 hat einen zweiten Ein- bzw. Ausgang, welcher bis zum Lift durch Anbau einer Rampe barrierefrei gestaltet wurde. Somit ist die faktische Nutzungsmöglichkeit des Aufzuges für den Mieter gegeben.

Mit dem Mieter selbst wurde heute auch telefonisch Kontakt aufgenommen. Ihm wurde im Zuge des Gesprächs auch mitgeteilt, dass er bzgl. dieser Entscheidung jederzeit auch die MA 50 – Schlichtungsstelle mit einer weiteren Beratung heranziehen kann.

Selbstverständlich erhielt der Mieter diese Entscheidung auch in schriftlicher Form.

Ich bedauere die etwas, aufgrund der dafür notwendigen Recherchen,  verspätete Rückmeldung Ihrer Anfrage und verbleibe

 

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Sachbearbeiterin

Gebietsteil West (Bezirke 6., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19.)

Stadt Wien – Wiener Wohnen

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Dienstag, 16. Juli 2019 10:32
An: WrW West Kanzlei
Cc: Stadträtin Kathrin Gaal; Ernst Schreiber; Walter Kuchta; Robert Pospichal; Mag. Asoka Michael Schuster
Betreff: AW: 36021/2019: Gerhard Kuchta, Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift, SAP 1476 3888
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
zu Ihren Ausführungen dass das Verfahren hinsichtlich des $ 17 MRG ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre und daher lediglich in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgehalten wäre, dass die Molischgasse 3 Top 3 über keine Nutzungsmöglichkeit für den Aufzug verfügt teilen Sie uns bitte mit, inwiefern die Bestimmungen der §§ 42 und 43 Außerstreitgesetz (Zitat nachfolgend) nicht erfüllt wären - insbesondere inwiefern seitens Wiener Wohnen noch eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben wäre, da Sie ja eine objektive Nutzungsmöglichkeit für den Aufzug durch den betreffenden Mieter behaupten und das Gericht dazu ja das Gegenteil entschieden hat - auf Basis derselben dafür maßgeblichen Gegebenheiten in dieser Stiege, denn diesbezügliche Umbauarbeiten seither, die daran etwas verändert hätten haben unseres Wissens nach nicht stattgefunden.
 
Außerstreitgesetz:
 
Rechtskraft
 
§ 42. Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.
 
Beschlusswirkungen
 
§ 43. (1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
 
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
 
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
 
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
 
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.
  
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 30. Juli 2019 08:19
An: gerhard_kuchta@hotmail.com <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Betreff: WG: 36021/2019: Gerhard Kuchta, Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift, SAP 1476 3888

Sehr geehrter Herr Kuchta,

da die Erhebungen zum angesprochenen Urteil einige Zeit her sind und es bei manchen Stiegen Änderungen gegeben hat, werden wir die Stiegen, wo es zu befreiende Mietobjekte gibt, nochmals bezüglich der Befreiungen perlustrieren.

Wir werden Sie selbstverständlich über den Ausgang informieren. Dies wird jedoch aufgrund der Größe der Wohnhausanlage einige Wochen in Anspruch nehmen.

Mit dem Mieter wurde grundsätzlich im Telefongespräch alles abgeklärt.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Leiter Hausverwaltung & Kundenbetreuung (interim.)

Gebietsteil West (Bezirke 6., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19.)

Stadt Wien – Wiener Wohnen

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Dienstag, 30. Juli 2019 08:39
An: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Cc: Ernst Schreiber; Walter Kuchta; Robert Pospichal ; Mag. Asoka Michael Schuster 
Betreff: AW: 36021/2019: Gerhard Kuchta, Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift, SAP 1476 3888
 
Sehr geehrter Herr XXX,
 
bauliche Veränderungen seit der (auch fotografisch dokumentierten) Begehung im Frühjahr 2014 an den allgemeinen Teilen des Hauses, die eine Relevanz für die Aufteilung der Liftkosten in unserer Wohnhausanlage haben könnten sind dem Mieterbeirat nicht bekannt. Bitte um Mitteilung.
 
Veränderungen können natürlich die Gemeinschaftsräume betreffen - insbesondere Waschküchen und Trockenböden, die eine objektive Nutzungsmöglichkeit beeinflussen könnten. Aber auch hier sind uns eher Maßnahmen bekannt, die bestehende Gemeinschaftseinrichtungen in Mietobjekte umgewandelt haben - nicht umgekehrt. Wodurch eher noch weitere Mietobjekte von den Liftkosten zu befreien wären als umgekehrt. Insbesondere betrifft dies ebenso das hier gegenständliche Mietobjekt Molischgasse 3 Top 3.   Bitte auch hier um Mitteilung der konkreten Veränderungen, auf welche Sie sich beziehen!
 
Außerdem fehlt Ihre Erläuterung, inwiefern das Verfahren hinsichtlich des § 17 MRG ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre.
  
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

 

Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 30. Juli 2019 08:50
An: *EXTERN* Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Betreff: AW: 36021/2019: Gerhard Kuchta, Abgelehnte Befreiung von den Betriebskosten für den Lift, SAP 1476 3888

Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender,

danke für Ihre Nachricht.

Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Stadt Wien – Wiener Wohnen

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