Willkommen bei
Hugo Breitner Hof
Nachfolgend die Gruppen (also Themen), wo sich zuletzt etwas getan hat ...
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
HIER finden Sie die Ablage für PDFs, Word, Excel, Power Point etc. (auf Skydrive).
Zumeist sind die Dateien auch aus den Beiträgen auf dieser Homepage verlinkt.
Wenn Sie die jüngsten Beiträge sehen wollen, klicken Sie in der verlinkten Seite auf die Überschrift "Geändert am".
Sie können die Inhalte aber auch nach Name oder Größe sortieren.
HIER finden Sie die Ablage für Fotos und Scans (auf Flickr).
Die Bilder sind dort nach Themen gruppiert.
Zumeist sind sie auch aus den Beiträgen auf dieser Homepage verlinkt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei nur drei der derzeit vielen mit Ihnen anstehenden Verrechnungsthemen - weil gerade besonders aktuell:
1. Richtwerterhöhung/Wohnungsgrößen:
Wie dem diesbezüglichen Bundesgesetzblatt und auch der Presse zu entnehmen ist, steht mit April 2017 eine Erhöhung der Richtwerte an.
Wie Ihnen außerdem aus dem Verfahrensverlauf für das Abrechnungsjahr 2008 bekannt ist, weisen die meisten Mietobjekte in unserer Wohnhausanlage eine falsche - meist in Wahrheit wesentlich kleinere Fläche auf als in der laufenden Betriebskostenabrechnung und für die Hauptmietzinsberechnung von Ihnen zur Anwendung gebracht wird.
Ihr Anwalt Dr. Gerhard Schlager hat im Laufe des Verfahrens bei der Schlichtungsstellenverhandlung vom 24.2.2015 gemeint (aus dem Gedächtnis festgehaltenes Zitat, aber mehrere Zeugen dafür), dass der Antrag nach § 17 (Aufteilungsschlüssel, Mietobjektsgrößen) erst ab dem Antragsdatum (erstmals 18.7.2012) seine Wirkung entfalten würde - und dass gemäß geltender Rechtsprechung die Hauptmietzinse auch bei kleinerer nun festgestellter Mietobjektsgröße NICHT angepasst werden würden, wenn der Mietvertrag älter als 3 Jahre ist. Nur bei jüngeren Wohnungsvergaben und bei allfälligen weiter durchgeführten Mietzinsvalorisierungen bestünde ein Einspruchsrecht, außerdem müssten bei Neuvergaben die neu festgestellten Mietobjektsgröße angewendet werden.
Abgesehen von der ja grundsätzlichen Frage, inwiefern sich so ein zumindest moralisch und politisch unredliches Vorgehen durch Wiener Wohnen mit dem eigenen Statut (§ 2, § 12) und den gegebenen politischen Herausforderungen zum Wohnen - gerade im sozialen Wohnbau der Stadt Wien - verträgt:
NICHT gelten kann eine Wiener Wohnen bekannt gewordene falsche Mietobjektsgröße z.B. ...
Wie gedenkt Wiener Wohnen diese Problematik aus dem Weg zu räumen?
Wie der dafür zuständige Stadtrat - und offenbar Bürgermeister-Aspirant - Doktor Michael Ludwig?
Schon einmal abgesehen von der sich uns nicht erschließenden Utopie, wie Wiener Wohnen aufgrund von unterschiedlichen Mietobjektsgrößen für Hauptmietzins und Betriebskosten im SAP die Mieten korrekt und rechtskonform zu verrechnen gedenkt, wenn es heute offensichtlich nicht einmal bei deckungsgleichen Werten gelingt!
2. Rückzahlung aus dem Mietrechtsverfahren für 2007:
Die Entscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27.10.2016 ist inzwischen offenbar rechtskräftig geworden. Diese spricht den Mietern EUR 106.410,12 an Betriebskostenüberschreitung und den Antragstellern (im konkreten Fall Ernst Schreiber und meiner Wenigkeit je zur Hälfte) EUR 1.578,55 an Verfahrenskostenersatz zu. Nun erhebt sich die Frage, wie die Mieter unserer Wohnhausanlage zu ihrem ursprünglich zuviel bezahlten Geld - und wir Antragsteller zur Rückzahlung der bezahlten Verfahrenskosten kommen. Bitte um Auskunft!
Außerdem wurden vom Bezirksgericht Fünfhaus nachträglich EUR 148,00 und EUR 234,00 für die Einbringung von Rekurs und Revisionsrekurs von den Antragstellern gefordert (und von mir, Gerhard Kuchta für die Antragstellerin Hanna Kuchta sowie für alle weiteren Antragsteller auch zur Gänze bezahlt), weshalb diese Kosten auch nicht als bisher schon aufgelaufene Verfahrenskosten geltend gemacht werden konnten. Da den Antragstellern auch die angemessenen Kosten für die anwältliche Vertretung beim Revisionsrekurs (von Wiener Wohnen unbeeinsprucht) zugesprochen worden sind, besteht keinerlei Zweifel daran, dass ein nachträglicher Kostenfeststellungsantrag bei Gericht auch zu Gunsten der Antragsteller entschieden werden würde. Es stellt sich daher die Frage, ob Wiener Wohnen meiner Ehefrau bzw. mir auch außergerichtlich diese weiteren aufgelaufenen Verfahrenskosten ersetzt oder ob dazu die neuerliche Einschaltung des Gerichts erforderlich ist. Bitte um Antwort!
Gerhard Kuchta
Tags:
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Mittwoch, 15. März 2017 08:32
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Drei der vielen mit Wiener Wohnen anstehenden Verrechnungsthemen
Sehr geehrter Herr Kuchta,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Büromanagement
Stadt Wien – Wiener Wohnen
ich halte für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof und auch als bevollmächtigter Vertreter für meine Ehefrau als Ihre Hauptmieterin fest, dass wir bisher zum hier beigefügten Mail keinerlei Antwort Ihrerseits erhalten haben (weder meine Wenigkeit noch der Vorsitzende des Mieterbeirats Ernst Schreiber als Zustellungsbevollmächtigter) und halte zu den im Mail angeführten einzelnen Themen außerdem fest:
Hierzu können - und werden - wir den betroffenen (inzwischen vielen, vielen, vielen) Mietern nur raten, einzeln für sich, wie es das Gesetz ja vorsieht, die dann erforderlichen rechtlichen Schritte gegen Wiener Wohnen einzuleiten. Natürlich unter Hinweis auf eine dringend anzuratende Rechtsschutzversicherung, die auch die Deckung des Verfahrens übernimmt - und unter dringendem Abraten der Mietervereinigung, die sich inzwischen leider als höchst kontraproduktiv beim Vorgehen gegen Wiener Wohnen erwiesen hat (schriftliche Informationen dazu liegen uns vor).
Dieses Anraten auch in Kenntnis des Umstandes, dass Wiener Wohnen bzw. die Stadt Wien mittlerweile in solchen Fällen offenbar dazu übergegangen ist, dann eben statt der falsch angewendeten Wohnungsgröße andere Gründe vor Gericht vorzubringen, um die hohe Hauptmiete zu rechtfertigen. Wie zum Beispiel Zuschläge zum Richtwert, die - wie Herr Stadtrat Doktor Ludwig in seiner Kommunikation ja stets behauptet - von Wiener Wohnen als "besonderes Entgegenkommen im sozialen Wohnbau der Stadt Wien" gar nicht angewendet werden! Oder gar überhaupt einen freien Mietzins! Siehe dazu die derzeitige diesbezügliche Dokumentation auf der Seite des Franz-Koblizka-Hofes (Adalbert-Stifter-Straße 35, 1200 Wien) und da insbesondere einen Ausschnitt aus dem Mail von Wiener Wohnen vom 13.3.2017:
Gerhard Kuchta
Von: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
Gesendet: Montag, 03. April 2017 09:55
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Ausständige Antworten - und erforderliche weitere rechtliche Schritte dazu
Sehr geehrter Hr. Kuchta,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihr E-Mail wurde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Wir bitten um ein wenig Geduld, die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien – Wiener Wohnen
Von: XXX@wien.gv.at
Gesendet: Donnerstag, 13. April 2017 14:27
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: AW: Drei der vielen mit Wiener Wohnen anstehenden Verrechnungsthemen
Sehr geehrter Herr Kuchta,
nach Rücksprache mit unserem Rechtsanwalt müssen wir Ihnen mitteilen, dass Wiener Wohnen ausschließlich gerichtlich bestimmte Verfahrenskosten ersetzt.
Wir bedauern Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien - Wiener Wohnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
dass ein Anwalt - schließlich auch im Eigeninteresse seiner Beschäftigung und daraus erzielter Einnahmen - einem potenten Klienten wie Wiener Wohnen offenbar zum Ablehnen gütlicher Einigungen und Bereinigungen rät, daher zu unnotwendig großem Aufwand bei Gericht bzw. Schlichtungsstelle, dem weiteren Verschleppen von Verfahren und Hinauszögern von Entscheidungen etc. etc., das ist mehr oder weniger verständlich.
Was aber Wiener Wohnen diesbezüglich entscheidet - siehe beiliegendes Mail, das ist in keiner Weise nachvollziehbar!
Zur Erinnerung: Allein das für die Betriebskosten aus 2007 und unsere Wohnhausanlage geführte Verfahren hätte für Wiener Wohnen um rund 40.000 EUR günstiger ausgehen können - bzw. sogar weit mehr, wenn man die Gesamtkosten für das Verfahren (Anwaltskosten und interne Kosten bei Wiener Wohnen) bzw. allfällige weitere Beträge betrachtet (nun ggf. auch gerichtlich geltend zu machende Zinsen etc.).
Aber vor allem die Beschädigung jedweder Glaubwürdigkeit von Wiener Wohnen als im Dienste der Mieter im sozialen Wohnbau Wiens stehender Einheit und des politisch verantwortlichen Überbaus dafür, sowie jedweden Verständnisses und Entgegenkommens bei den Mietern selbst etc. etc. haben die diesbezüglich Entscheidenden alleine zu verantworten!
Der Kostenfeststellungsantrag ist mittlerweile bei Gericht eingebracht.
Die weiteren Folgen daraus - sowohl sachlich und kostenmäßig als auch klimatisch - sind leider unabwendbar.
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)
Von: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
Gesendet: Dienstag, 18. April 2017 07:15
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Unnotwendige und Kosten/Aufwand erzeugende Verfahrensschritte seitens Wiener Wohnen
Sehr geehrter Hr. Kuchta,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihr E-Mail wurde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Wir bitten um ein wenig Geduld, die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien – Wiener Wohnen
Von: XXX
Gesendet: Dienstag, 04. April 2017 10:11
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Drei der vielen mit Wiener Wohnen anstehenden Verrechnungsthemen
Sehr geehrter Herr Kuchta,
betreffend Ihrer unten angeführten Anfrage können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Punkt 1
Da das Verfahren noch anhängig ist, kann die Stadt Wien - Wiener Wohnen keine Informationen zur Verfügung stellen.
Punkt 2
Die Rechtskraftbestätigung wurde Ende Februar 2017 an Wiener Wohnen übermittelt. Die Auszahlung von Differnzbeträgen wird derzeit vorbereitet. Seitens Wiener Wohnen werden die betroffenen Mieterinnen und Mieter nach Festlegung der weiteren Vorgehensweise gesondert informiert. Die Buchhaltung wurde durch Wiener Wohnen mit der Anweisung des Verfahrenskostenrückersatzes an Herrn Schreiber beauftragt. Wir ersuchen Sie diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit Herrn Schreiber, sowie um ein wenig Geduld. Der Verfahrenskostenrückersatz wird in den nächsten Tagen am Konto von Herrn Schreiber einlangen.
Betreffend der von Ihnen angeführten, nachträglichen Auslagen von EUR 148,00 und EUR 234,00 müssen wir Ihnen mitteilen, dass Wiener Wohnen noch kein Beschluss vorliegt. Wir werden daher Rücksprache mit unserem Rechtsanwalt halten und Sie über das Ergebnis gesondert informieren.
Punkt 3
Das Gasgebrechen in der Cosmanngasse 12 wurde am 07.03.2017 aufgrund einer Eingabe von der zuständigen Hausbesorgerin an Wiener Wohnen gemeldet. Wiengas hat daraufhin eine Überprüfung der Gassteigleitung durchgeführt und diese bis zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten gesperrt. Den betroffenen MieterInnen wurden durch Wiener Wohnen alternative Heiz- und Kochgelegenheiten zur Verfügung gestellt. Da derzeit in der gesamten Wohnhausanlage die gesetzlich vorgeschriebene periodische Gasleitungsüberprüfung durchgeführt wird, wurden die hierbei erforderlichen Überprüfungsarbeiten auf der betroffenen Stiege vorgezogen und im Rahmen der aktuellen Instandsetzungsarbeiten erledigt. Die betroffene Gassteigleitung konnte bereits am 09.03.2017 Mittags wieder in Betrieb genommen werden. Einer Mietzinsminderung kann aufgrund der fehlenden Einschränkungen nicht zugestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien - Wiener Wohnen
© 2024 Erstellt von Webmaster. Powered by