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Hugo Breitner Hof
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Auskünfte über die herrschende Abrechnungspraxis bei Wiener Wohnen lösen nicht nur bei mir, sondern im gesamten Mieterbeirat einfach nur mehr ungläubiges Staunen aus!
Ihr beigefügtes Mail (auch hier nachzulesen) bestätigt nämlich, dass die - von Herrn Dr. Ludwig auch in den Medien kolportierten - beträchtlichen Betriebskostenguthaben aus dem Vorjahr tatsächlich teilweise vom Hauptmietzins abgebucht worden sind. Und das einfach deshalb, weil A (wie Anerkennungszins) vor B (wie Betriebskosten) kommt - und "das Programm das halt so macht"! Das nicht nur in meinem Fall, auch nicht nur für unsere Wohnhausanlage, sondern - Ihren eigenen Angaben zufolge - in allen Gemeindebauten in ganz Wien.
Es geht übrigens nicht nur - wie Sie schreiben - um die Gestaltung der Mietzinsvorschreibungsinformationen, sondern um die tatsächliche Verbuchung durch das Rechnungsamt für sämtliche Dienststellen der Stadt Wien, auf die, wie Sie schreiben seitens Wiener Wohnen keinerlei Einflussmöglichkeit besteht.
Laut Mietrechtsgesetz (§ 20, 21 ff.) ist die Verrechnung von Hauptmietzins und von Betriebskosten strikt zu trennen, denn der Hauptmietzins / die so geschaffene Hauptmietzinsreserve - natürlich auch der dazu gehörige Anerkennungszins - dient zur Erhaltung der Wohnhausanlage, während die Akontierung und Abrechnung von Betriebskosten zur Deckung der laufenden Ausgaben dient.
Diese gesetzlichen Gegebenheiten sind vorhanden - auch wenn die Magistratsabteilung 6 anders bucht und Wiener Wohnen darauf keine Einflussmöglichkeit sieht. Auch in diesem Fall gehen wir davon aus, dass der Rechtsrahmen mehr zählt, als eine buchhalterische Handhabung, "die eben so ist, wie sie ist".
Die von Ihnen bestätigte Abrechnungspraxis bedeutet nämlich, dass den Mietern in Wohnhausanlagen nicht die zu hoch akontierten Betriebskosten rückvergütet wurden, sondern dass die sowieso nicht in angespartem Geld schwimmenden Gemeindebauten in ihrer Mietzinsreserve geschädigt worden sind und daher in noch mehr Fällen ihre zukünftigen Sanierungen über §18-Verfahren selbst bezahlen müssen.
Dass keine weiteren diesbezüglichen Reklamationen bei Ihnen evident sind, bedeutet:
Ihre abschließende Bemerkung "Da außer Ihrer Anfrage keine weiteren in dieser Form bekannt sind, besteht für Wiener Wohnen keinerlei Handlungsbedarf, Vorschreibungen kontrollieren bzw. korrigieren zu lassen. Im Einzelfall sind wir natürlich jederzeit bereit, entsprechend zu beauskunften." bestätigt wieder einmal mehr die von Ihnen geübte Usance: Fehler werden zum System erklärt, statt behoben und korrigiert. Wenn Mieter reklamieren, stellt man sie als Einzel-Erscheinungen hin und verweist sie gegebenenfalls an die Schlichtungsstelle bzw. an das Gericht. "Schlimmstenfalls" bekommen ein paar Mieter einige Euro rückvergütet, während die übrigen leer ausgehen.
Das kann es nicht sein! Wir verlangen - auch in diesem Fall - eine flächendeckende Korrektur! Selbst wenn Ihre Rechtsvertretung bei unserer Verhandlung vom 22.7.2010 coram publico gemeint hat, durch solche Korrekturen würde bloß viel Steuergeld vergeudet werden.
Für den Mieterbeirat
E. Schreiber
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