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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: post@wrw.wien.gv.at
CC: josef.neumayer@wien.gv.at; michael.ludwig@gws.wien.gv.at; georg.niedermuehlbichler@spoe.at; kurt.stuerzenbecher@spoe.at; buergermeister@magwien.gv.at; david.ellensohn@gruene.at; gernot.bluemel@wien.oevp.at; guenter.kasal@fpoe-wien.at; wien@neos.eu; julia.herrnboeck@nzz.at; florian.skrabal@dossier.at; alexander.millecker@atv.at; alexander.schoenherr@kronenzeitung.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: Einhebung ungerechtfertigter Gebühren durch Wiener Wohnen
Date: Tue, 24 Nov 2015 13:16:24 +0100

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
nun sind uns erstmals Fälle zu Ohren gekommen, dass Sie auch in unserer Wohnhausanlage konkret einen Betrag von EUR 49,69 (plus Umsatzsteuer!) für die Genehmigung der Montage einer SAT-Anlage einzuheben und im Nichtzahlungsfall auch einzutreiben versuchen (bis hin zur Delogierungsandrohung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses), wie es einerseits aus der Beilage zu diesem Mail ersichtlich ist (wobei dieser Vordruck aus dem Servicebereich der Wiener Wohnen-Homepage herunterzuladen ist) und uns andererseits bereits aus anderen Wohnhausanlagen (z.B. Gemeindeberggasse 10 - 24) bekannt war. Der Ablauf dieses Verfahrens ist uns im Detail bekannt, was die Problematik Ihrer Vorgangsweise daraus noch weiter untermauern würde.
 
Im Text des zitierten Vordrucks heißt es:
 
"Im Falle der Zustimmung wird vereinbart, dass bei Erteilung einer Genehmigung für die Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses
ein einmaliges Benützungsentgelt in Form eines Anerkennungszinses von € 49,63 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten ist."
 
Dazu ist aus unserer Sicht folgendes festzuhalten:
 
  • Die Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses ist ohnehin durch die Leistung des Hauptmietzinses grundsätzlich abgedeckt (sonst wären es eben nicht allgemeine Teile des Hauses).
  • Ebenfalls auf der Wiener  Wohnen-Homepage heißt es zu "Was muss ich vor bzw. bei meiner Wohnungsrückgabe beachten?" unter anderem: "Räumen Sie Ihre persönlichen Möbel bis zum Wohnungsübergabetermin aus. Entfernen Sie auch Einrichtungsgegenstände (inklusive Abwaschunterbaukästen, Beleuchtungskörper, Internet-Modems und Sat-Anlagen) und Einbaumöbel. ...". Schon aus dem heraus wird klar, dass Wiener Wohnen auch kein Eigentum an der SAT-Anlage erwirbt, da der Mieter Aufwände für die Entfernung der SAT-Anlage (ob laut Mietrecht überhaupt gerechtfertigt, darüber lässt sich ebenfalls streiten) - ebenso wie für die Montage - eingehen mussWiener Wohnen erbringt - außer der Erteilung der besagten Genehmigung KEINERLEI Leistung und stellt keinerlei Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, die allenfalls einen Mietzins-Zuschlag nach § 25 MRG rechtfertigen könnten (Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.).
  • Ein Anerkennungszins, der obendrein - wie inzwischen bekannt - nicht der Hauptmietzinsreserve gutgebracht, sondern direkt dem Eigenkapital von Wiener Wohnen zugeführt wird, erscheint schon überhaupt in keiner Weise rechtlich gerechtfertigt.
  • Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hier um von Wiener Wohnen extra verrechnete Verwaltungskosten handelt, obwohl die Aufwände für die Verwaltung bereits in der laut § 22 Mietrechtsgesetz zu leistenden Pauschale zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. enthalten sind und von den Mietern im Rahmen der Betriebskosten bereits bezahlt werden.
  • Dass Wiener Wohnen diese extra Verwaltungsgebühren noch dazu als Hauptmietzinsbestandteile deklariert und diese allenfalls sogar zur Einleitung von Räumungsklagen etc. benutzt bzw. eine solche auch nachweislich androht bzw. in die Wege leitet, schlägt dem Fass den Boden aus!
 
Wir fordern daher mit Nachdruck, ...
 
  • solche ungerechtfertigte Gebührenverrechnungen unverzüglich einzustellen und
  • sämtlichen Mietern (nicht nur in unserer Wohnhausanlage, sondern im GESAMTEN Bereich von Wiener Wohnen), denen bisher solche Gebühren ungerechtfertigt abverlangt worden sind, diese Beträge - samt Zinsen - unverzüglich rückzuerstatten!
 
Wir erwarten außerdem binnen 14 Tagen eine schriftliche Bestätigung, dass Wiener Wohnen diesem Verlangen nachkommt, da wir andernfalls gezwungenermaßen eine weitere Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft erstatten müssten - weil dann von einem bewussten Vorgehen von Wiener Wohnen im obigen Sinn auszugehen und anzunehmen wäre, dass Wiener Wohnen auch hier die Unkenntnis der Mieter bezüglich der Rechtslage und die mangelnden Möglichkeiten bei den Betroffenen ausnutzt, gegen den Magistrat der Stadt Wien rechtliche Schritte im jeweiligen Einzelfall zu ergreifen. Über ganz Wien gerechnet dürften die Fälle wohl in die Tausende gehen. 
 
 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

 

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Antworten auf diese Diskussion

Hier eine Anfragebeantwortung von Stadtrat Dr. Ludwig an Frau GR Mag. Meinl-Reisinger (NEOS).

Hier der dazu gehörige Rechtssatz, in welchem der OGH die Befugnisse des Vermieters im Rahmen des § 25 MRG so erweitert hat, dass auch die Vermietung von Hausflächen (allgemeinen Teilen des Hauses) oder Grundflächen darunter fällt. 

Die Problematik geht aber noch weiter: Das Mietrechtsgesetz sagt im § 20, Absatz 1, Ziffer 1:

1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
a) die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge;
.....
e) 25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;

Somit scheinen diese Einnahmen nicht einmal in der Hauptmietzinsreserve auf. Ein kleiner, aber weiterer Punkt, der im Mietrecht WIRKLICH zu ändern wäre.

Hätte Wiener Wohnen auf unser Mail auch nur in irgendeiner Weise reagiert, wäre die Sache weit früher aufzuklären gewesen. Aber "ned amal ignoriern"! Selbst dann nicht, wenn Wiener Wohnen einmal formal-juristisch im Recht ist.

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