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Hugo Breitner Hof
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From: ernst.schreiber@gmx.at
To: kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
CC: kanzlei@wrw.wien.gv.at; gerhard_kuchta@hotmail.com; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: Hausbetreuungs GmbH statt Hausbesorgerin
Date: Sun, 17 Aug 2014 10:45:17 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom 12.8.2014, in dem Sie uns mitteilen, dass das Hausbesorgerdienstverhältnis mit XXX wegen Pensionierung mit 30.11.2014 endet.
Der zukünftigen Übertragung ihrer Arbeiten ohne Wenn und Aber an die Wiener Wohnen Haus- und Außenbetreuung GmbH müssen wir allerdings aufgrund des auch Ihnen am 29.11.2011 mitgeteilten klaren Beschlusses der Mieterversammlung vom 22.11.2011 widersprechen. Zitat:
• Hausbesorger / Hausbetreuung / Hausbetreuer / Reinigungsfirma
Bericht: Bisher hat der Mieterbeirat Bestrebungen zugestimmt, dass frei werdende Haus-besorgersprengel von anderen noch aktiven Hausbesorgern übernommen werden – vorausgesetzt, die Betreuungsqualität passt. Durch das Auslaufen der Hausbesorger im herkömmlichen Sinn (keine Neuanstellung auf Basis des Hausbesorgergesetzes) wird diese Möglichkeit irgendwann erschöpft sein. Durch die Nebenkosten ist diese Variante nicht die billigste, bringt jedoch bei bemühten Hausbesorgern einiges an Qualität. Ein kleiner Teil der Wohnhausanlage wird von der Wiener Wohnen Hausbetreuung (Team-betreuung) gepflegt. Klagen sind uns diesbezüglich nicht bekannt. Die Basiskosten sind geringer, aber jede Zusatzleistung wird extra verrechnet (Aushänge, Glühbirnentausch, etc.). Von einer Betreuungsform Wiener Hausbetreuer (oft als „Hausbesorger NEU“ bezeichnet) hält der Mieterbeirat wenig, da die Kosten dafür höher liegen, als bei der Teambetreuung, aber kein wirklich relevanter Zusatznutzen damit verbunden erscheint. Der Mieterbeirat schlägt vor, dass sich auch die Wiener Wohnen Hausbetreuung im Preis- / Leistungsverhältnis dem Wettbewerb stellen muss.
Abstimmfrage: Erteilt die Mieterversammlung dem Mieterbeirat das Mandat, die vor-geschlagene Linie beizubehalten bzw. einzuschlagen? Empfehlung des Mieterbeirats: JA
Ergebnis: Einstimmig JA
Daher ersuchen wir Sie, uns das Ergebnis diesbezüglicher Ausschreibungen und Vergleiche zu übermitteln, aufgrund derer sich die Wiener Wohnen Haus- und Außenbetreuung GmbH als Unternehmen mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis für die Art der bei uns in Zukunft anstehenden Arbeiten ergeben hat.
Außerdem fragen wir an, in welcher Form interessierte Mieter an Sie herantreten müssen, um diese Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Regeln des § 28 MRG ausüben zu können ...
Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
§ 28. Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters, so kann der Hauptmieter verlangen, daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcher Art entspricht. Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter statt der Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird.
... und welche Voraussetzungen dafür zu erbringen sind.
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
hochachtungsvoll
Ernst Schreiber
(Vorsitzender)
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