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Hugo Breitner Hof
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Heute hat ein Mieter einen umfassenden Antrag zum Abrechnungsjahr 2017 bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.
Hier die Annahmebestätigung der Schlichtungsstelle dafür.
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Hier die gestern erhaltene Entscheidung des OGH.
Es wurden BEIDE Rechtsmittel (Mieter und Wiener Wohnen) abgewiesen!
Was bedeutet, dass das Verfahren bzw. die Abwicklung zur endlich rechtskräftig angeordneten Belegvorlage für 2017 durch Wiener Wohnen weiterläuft.
Wenn man sich allerdings die Entscheidung zum mieterseitigen Revisionsrekurs hernimmt - und mit der Antragstellung bzw. Beweislage vergleicht, dann fragt man sich unwillkürlich schon einiges ...
Am 30.6.2021 wurde von Wiener Wohnen bei einem Gespräch vor Ort (mieterseitig anwesend: G. Kuchta und E. Schreiber) zur Erfüllung der gerichtlich entschiedenen Verpflichtungen ein Datenträger mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 übergeben.
Ferner auch - gerichtlich nicht angeordnet - Datenträger für die Jahre 2018 und 2019.
Die beiden letzteren wurden von Wiener Wohnen aber schon in einer früheren Version ausgefolgt. Da die nun übergebenen USB-Sticks laut Wiener Wohnen inhaltlich mit den früheren Datenträgern deckungsgleich sein sollten, haben die neuen Versionen für 2018 und 2019 keine Relevanz.
Auf Basis des übergebenen Datenträgers für 2017 (erstmalige Aushändigung) werden innerhalb der Präklusionsfrist von 3 Jahren allfällige Einsprüche erfolgen.
Es wurde mieterseitig aber neuerlich betont, auch zu außergerichtlichen Bereinigungen und einem konstruktiven Dialog bereit zu sein, wenn auf Basis eines intakten Vertrauensverhältnisses rechtlich korrekte Ergebnisse (z.B. für die Abrechnungen) und sinnvolle Lösungen (z.B. für die zukünftige Gestaltung der Alten-Leute-Siedlung) erzielt werden können, die sowohl die Interessen auf Vermieter- als auch Mieterseite gleichermaßen berücksichtigen und z.B. bei Abrechnungskorrekturen ALLEN betroffenen Mietern zugute kommen.
Die Verantwortlichen von Wiener Wohnen haben auch ihrerseits diesen Ansatz begrüßt und bekundet, diesen ebenso verfolgen zu wollen.
Auch Wiener Wohnen hat gegen die Erkenntnis des Landesgerichts, dass der Mieterin die Belege für 2017 vorgelegt werden müssen einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim OGH eingebracht.
Dieser wurde mieterseitig am 27.1.2021 zugestellt und wird selbstverständlich beantwortet werden.
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