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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

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Rathauskorrespondenz vom 16.08.2013:

Ludwig: "Alles was Recht ist. - Aber wo bleiben die Transparenz, der KonsumentInnenenschutz und das Bürgerservice?"

Publikation der Justizministerin unterstreicht Intransparenz im Mietrechtsgesetz und Notwendigkeit einer umfassenden Reform, sieht sich der Wiener Wohnbaustadtrat einmal mehr bestätigt

"Spätestens jetzt sollte es auch für die ÖVP-Justizministerin mehr als deutlich beantwortet sein, dass eine umfassende Reform des Mietrechtsgesetzes (MRG) dringend notwendig ist", erklärte Wohnbaustadtrat Michael Ludwig bezugnehmend auf die aktuelle Berichterstattung rund um die fehlerhafte Publikation des Justizministeriums. In der Broschüre "Alles was Recht ist", die vom Justizministerium als Bürgerservice angepriesen wurde, wurden unkorrekte und schlichtweg falsche Informationen veröffentlicht. Für den Wiener Wohnbaustadtrat sei damit einmal mehr bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen viel zu intransparent und in keiner Weise konsumentInnenfreundlich sind: "Wenn bereits die Expertinnen und Experten des Justizressorts an den miet- und wohnrechtlichen Bestimmungen scheitern und die Bürgerinnen und Bürger auch in offiziellen Publikationen des Ministeriums in die Irre geführt werden, sollte für die zuständige Ministerin der dringende Handlungsbedarf endlich erkannt werden", so Ludwig.

"Ich appelliere daher erneut und mit allem Nachdruck an die Frau Justizministerin, die Gespräche und Verhandlungen für eine Reform des Mietrechtsgesetzes umgehend aufzunehmen", so Wohnbraustadtrat Ludwig, der betont, dass seit vielen Monaten bereits entsprechende Reformvorschläge auf dem Tisch liegen. Insbesondere das von Ludwig geforderte Transparenzpaket sollte - nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Entwicklungen - rasch umgesetzt werden. "Wir erleben tagtäglich, dass die intransparente gesetzliche Regelung zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger ausgenutzt werden. Ich fordere daher, dass die Aufschlüsselung der Mietzinszusammensetzung mitsamt aller Zu- und Abschläge im Sinne der Transparenz und Fairness rasch im Gesetz festgeschrieben wird. Nur so könne Konsumententäuschung und Preistreiberei erfolgreich Einhalt geboten werden."

An MieterInnen und Wohnungssuchende appelliert Wohnbaustadtrat Michael Ludwig, dass sie die kostenlosen Unterstützungsangebote und Serviceleistungen der Stadt Wien nutzen. "Die Menschen haben ein Recht auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Wir helfen ihnen, dass sie zu diesem Recht kommen", so Ludwig.

Die Unterstützungsangebote der Stadt Wien

Mit dem Wiener Mietenrechner kann die Höhe des gesetzlich geregelten Richtwertmietzinses kostenlos überprüft werden - sowohl vor Abschluss eines Mietvertrages als auch bei bestehenden Mietverhältnissen. Eventuelle Ansprüche können drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Zur Ermittlung werden lediglich Angaben zu Adresse, Wohnungsgröße und Ausstattungsmerkmale - etwa Aufzug, Kellerabteil, Balkon, Terrasse etc. - benötigt. Das Servicetool ist unter www.mietenrechner.wien.at abrufbar. "Wir bieten damit den Wienerinnen und Wienern die Möglichkeit der Überprüfung, die derzeit durch die gegebenen Regelungslücken in der Bundesgesetzgebung und die einhergehende Intransparenz sonst nicht möglich wäre", betont Ludwig.

Für Überprüfung von Wohnungsangeboten und von bestehenden Mietverhältnissen stehen auch die ExpertInnen der Mieterhilfe jederzeit und kostenlos bereit. Sie informieren auch darüber, welche gesetzlichen Regelungen am Wohnungsmarkt gelten, welche Rechte die Mieterinnen und Mieter haben und welche Verpflichtungen Vermieter und Makler einhalten müssen. Bei Mietrechtsverletzungen sind die MitarbeiterInnen die erste Anlaufstelle und koordinieren das weitere Vorgehen zur Durchsetzung der Rechte der BewohnerInnen. Die ExpertInnen der Mieterhilfe sind über das Mieterhilfe-Telefon unter der Nummer 01/4000-8000 erreichbar.
www.mieterhilfe.at

Die Gebietsbetreuungen Stadterneuerung bieten umfassende Information und klären Fragen rund um wohnungs- und mietrechtliche Themen. Die Mobile Gebietsbetreuung (GB*mobil) unterstützt MieterInnen ihre Rechte zu wahren und bietet rasche, unbürokratische und kostenlose Information und Beratung. Online-Informationen - auch zu überhöhtem Mietzins und Mietzinsminderungen - kompakt strukturiert und verständlich aufbereitet stehen unter http://www.gbstern.at/teams/gbmobil/fragen-antworten/ Interessierten rasch zur Verfügung.
www.gbstern.at

Mit der Schlichtungsstelle der MA 50 steht zudem eine weitere unabhängige Service- und Beratungsstelle zur Durchsetzung der Rechte von MieterInnen und VermieterInnen, zum Beispiel im Bereich der Mietzinsüberprüfungen, zur Verfügung. Die Schlichtungsstelle ist eine den Gerichten vorgelagerte Anlaufstelle zur Klärung rechtlicher Verfahren bzw. auch bei Differenzen zwischen MieterInnen und HauseigentümerInnen bzw. der Hausverwaltung. Die Schlichtungsstelle ist weisungsunabhängig. Für Verfahren, die bei der Schlichtungsstelle anhängig sind, entstehen den Beteiligten keinerlei Verfahrenskosten. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zudem, dass keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung der Parteien besteht.
http://www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle/

Rückfragehinweis für Medien:
Hanno Csisinko
Mediensprecher Wohnbaustadtrat Dr. Michael Ludwig
Telefon: 01/4000-81983
E-Mail: hanno.csisinko@wien.gv.at

http://www.wien.gv.at/rk/msg/2013/08/16013.html

 

Hinweis eines anderen Mietervertreters: 

Zur Darstellung "Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zudem, dass keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung der Parteien besteht." ist auf § 37 Abs. 3 Ziffer 9 MRG hinzuweisen: "In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. ..."

 

Vielen Dank für den Hinweis und die Klarstellung! 

 

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