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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

From: XXX@wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com; ernst.schreiber@gmx.at
Subject: Linzer Straße 309/311
Date: Mon, 9 Mar 2015 06:14:27 +0000

BV 14 – zu A 1248/92

Lieber Herr Kuchta!
Lieber Herr Schreiber!

Ich möchte Sie darüber informieren, dass aufgrund eines ämtlichen Anlasses am 26. Februar 2015 ein Ortsaugenschein zur Klärung der gegenständlichen Verkehrssituation in Wien 14., Linzer Straße 309/311 stattgefunden hat (siehe beiliegendes Protokoll).
Wir wurden nun von Wiener Wohnen informiert, dass die Entfernung der Tafeln bereits veranlasst wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kalchbrenner
Bezirksvorsteherin für den 14. Bezirk

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Antworten auf diese Diskussion

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: post@b14.magwien.gv.at
CC: ertl@citynetz.at; herwig.klinke@wien.oevp.at; erikaskud@web.de; a.kaestner-hejda@gmx.at; Oberst Fritz Schwarz (Polizei); post@ma65.wien.gv.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: RE: Linzer Straße 309/311
Date: Mon, 9 Mar 2015 09:09:37 +0100

Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,
 
 
Unsere Fragen dazu
 
Können wir davon ausgehen, dass die uns diesbezüglich zugegangene Information richtig ist, dass die im Protokoll erwähnten "Beschwerden aus der Bevölkerung, dass die derzeitige Beschilderung Verwirrung stifte bzw unmissverständlich sei." (richtig muss es wohl heißen "missverständlich sei") insbesondere verhängte Strafen aufgrund der Parkraumbewirtschaftung in Penzing betrifft? 
 
Und sollen wir außerdem davon ausgehen, dass aufgrund der vereinbarten Veränderung die rechtliche Korrektheit der bisher verhängten Parkstrafen gar nicht so außer Zweifel steht, wie das ursprünglich aufgrund unserer zeitgerechten Anfrage vom 19.11.2012 dargestellt worden ist?
 
Und bedeutet die anstehende Veränderung, dass dann allenfalls ein Hindernis aus dem Weg geräumt wurde, um Strafen aus der Parkraumbewirtschaftung zweifelsfrei zu verhängen - oder dass die Verkehrsteilnehmer ab dem Zeitpunkt bloß nicht WISSEN, dass sie sich in Wahrheit auf einer Privatstraße befinden???

Wir verweisen auf unseren seinerzeitigen Vorschlag zum Flächenabtausch vom 29.11.2011 (basierend auf der Mieterversammlung vom 22.11.2011), mit welchem wir AUCH eine solche gegebenenfalls bestehende Problematik bereits lange vor der Parkraumbewirtschaftung für dieses Gebiet vermieden hätten. 

 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

From: XXX@wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Subject: Linzer Straße 309/311
Date: Tue, 10 Mar 2015 08:17:06 +0000

BV 14 - zu A 1248/92


Sehr geehrter Herr Kuchta!

Danke für Ihr E-Mail vom 9. März 2015.

Ich habe Ihnen das Protokoll vom Lokalaugenschein deshalb geschickt, weil ich gesehen habe, dass Sie beim Ortsaugenschein nicht dabei waren. Ich werde daher Ihr E-Mail an den Verhandlungsleiter weiterleiten, mit dem Ersuchen Ihre offenen Fragen zu beantworten. Sobald mir dies vorliegt, werde ich Sie selbstverständlich wieder kontaktieren.


Mit lieben Grüßen
Andrea Kalchbrenner
Bezirksvorsteherin Penzing

From: XXX@wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Subject: Nebenfahrbahn Linzer Straße 309
Date: Tue, 17 Mar 2015 11:49:08 +0000

BV 14 – zu A 1248/92

Lieber Herr Kuchta!

Nachstehend darf ich Ihnen nunmehr die Stellungnahme der MA 65 übermitteln.

Nach einem, mit einem Vertreter der MA 46 durchgeführten Ortsaugenschein kann mitgeteilt werden, dass die Nebenfahrbahn der Linzer Straße (ONr. 309ff) nicht Teil der flächendeckenden Kurzparkzone ist. Dies ergibt sich aus der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung der MA 46 und der Beschilderung durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen.

Die in der Kurzparkzonenverordnung der MA 46 verordnete Geschäftsstraßenregelung für die Linzer Straße ONr. 309ff gilt nur linear für die Haupt- und nicht auch für die Nebenfahrbahn. Dies ist durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen auch gekennzeichnet.

Die der MA 65 bekannten Beschwerden beziehen sich zwar auf die Parkraumbewirtschaftung, jedoch nicht explizit auf allfällig verhängte Strafen.

Die in der Stellungnahme der MA 65 vom 23. November 2012 zur Zahl MA 65 – 4375/2012 gemachten Ausführungen betreffend Privatstraßen und Parkraumbewirtschaftung stellen lediglich allgemeine Informationen hinsichtlich der geltenden Rechtslage nach der StVO 1960 dar.

Die MA 65 wird die Parkraumüberwachungsgruppe und die MA 67 nochmals darüber informieren, dass die gegenständliche Nebenfahrbahn der Linzer Straße nicht Teil der Parkraumbewirtschaftung ist.

Mit lieben Grüßen
Andrea Kalchbrenner
Bezirksvorsteherin für den 14. Bezirk

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: post@b14.magwien.gv.at
CC: ertl@citynetz.at; herwig.klinke@wien.oevp.at; erikaskud@web.de; a.kaestner-hejda@gmx.at; Oberst Fritz Schwarz (Polizei); post@ma65.wien.gv.at; post@wrw.wien.gv.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: Privatstraße / Parkraumbewirtschaftung
Date: Thu, 19 Mar 2015 07:38:23 +0100

Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,
 
vielen Dank für die beiden beigefügten Nachrichten. 
 
Zu den am 17.3.2015 erhaltenen Ausführungen ist aus unserer Sicht einiger Aufklärungsbedarf gegeben:
 
Wenn Sie schreiben bzw. die MA 65 nun schreibt, dass die in der Stellungnahme MA 65 – 4375/2012 gemachten Ausführungen betreffend Privatstraßen und Parkraumbewirtschaftung lediglich allgemeine Informationen hinsichtlich der geltenden Rechtslage nach der StVO 1960 dargestellt haben, dann war das von mir am 19.11.2012 nicht angefragt: "Gilt nun für diese Privatstraße die Parkraumbewirtschaftung oder nicht?"
 
Die damalige Auskunft  der MA 65 war - Zitat: Kurzparkzonen basieren auf der StVO 1960, welche nach ihrem § 1 Abs. 1 grundsätzlich für Straßen mit öffentlichem Verkehr, also für Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, gilt. Die Eigentums- oder Besitzverhältnisse spielen für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes keine Rolle. Sofern also eine Straßenfläche im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, gelten auf dieser Straße die Parkzeitbeschränkung und die Gebührenpflicht für die Abstellung mehrspuriger Kraftfahrzeuge. Wenn eine Straße aber – beispielsweise aufgrund eines Schrankens – nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, gilt auch die Kurzparkzone in diesem Bereich nicht.
 
Wenn es nun heißt, dass die Nebenfahrbahn der Linzer Straße (ONr. 309ff) nicht Teil der flächendeckenden Kurzparkzone ist und auch die Geschäftsstraßenregelung für die Linzer Straße ONr. 309ff nur linear für die Haupt- und nicht auch für die Nebenfahrbahn gilt, dann wurde am 23.11.2012 ganz einfach durch die MA 65 eine falsche Auskunft erteilt.
 
Und nach dieser falschen Ansicht aller Wahrscheinlichkeit nach auch falsch angewendet - denn wenn man nun schreibt dass sich die der MA 65 bekannten Beschwerden zwar auf die Parkraumbewirtschaftung, jedoch nicht explizit auf allfällig verhängte Strafen beziehen, dann fragt sich jeder vernunftbegabte Mensch: Worauf sonst??? Und wodurch ist ausgeschlossen, dass ungeachtet dessen sehr wohl Strafen für diese Privatstraße verhängt wurden??? Und weshalb müsste die MA 65 bei sowieso korrekter Anwendung der Sachlage - wie verlautet -  die Parkraumüberwachungsgruppe und die MA 67 nochmals darüber informieren , dass die gegenständliche Nebenfahrbahn der Linzer Straße nicht Teil der Parkraumbewirtschaftung ist???
 
Fakt ist, dass  nicht die derzeitige Beschilderung Verwirrung stiftet, sondern die Auskunft in der Stellungnahme MA 65 – 4375/2012 unmissverständlich und FALSCH war - ebenso höchstwahrscheinlich die Anwendung aus der Parkraumbewirtschaftung!
 
Die an der Einfahrt aufgestellten Verkehrszeichen stellen den Sachverhalt RICHTIG dar: Sie bezeichnen die gegenständliche Verkehrsfläche - den Tatsachen entsprechend - als Privatstraße, erlauben aber gleichzeitig die Zufahrt und legen fest, dass auf dieser Verkehrsfläche die StVO gilt. An diesen Umständen ändert sich auch in Zukunft NICHTS - daher sind diese Tafeln auch so zu belassen!
 
Wenn unter diesen Gegebenheiten die Parkraumbewirtschaftung nicht anzuwenden ist - und davon sind wir ja von Anfang an ausgegangen, dann ist das auch weiterhin so. Dann dürfen aber auch die Hinweisschilder nicht entfernt werden, dass ein zu Unrecht abgestrafter Fahrzeuglenker (unter Umständen einer, der allenfalls über ein § 18-Mietrechtsverfahren sogar selbst anteilig für die Erhaltung dieser Straße aufkommt) gegen diese  verhängte Parkstrafe mit Fug und Recht Einspruch erheben kann!
 
Wir verweisen zu der Thematik neuerlich auf unseren seinerzeitigen Vorschlag zum Flächenabtausch vom 29.11.2011, mit welchem wir AUCH solche Misslichkeiten (aber bei weitem noch mehr) vermieden hätten. 
 
Zu Ihrer Anmerkung vom 10.3.2015 "Ich habe Ihnen das Protokoll vom Lokalaugenschein deshalb geschickt, weil ich gesehen habe, dass Sie beim Ortsaugenschein nicht dabei waren." sei bemerkt, dass der Mieterbeirat offensichtlich keinerlei Kenntnis von dem angesetzten Ortsaugenschein hatte. Daher auch meine/unsere Absenz.

 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen
 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

From: XXX@wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Subject: Parkraumbewirtschaftung - Privatstraße
Date: Fri, 20 Mar 2015 09:02:32 +0000

BV 14 - zu A 1248/92


Sehr geehrter Herr Kuchta!

Danke für Ihr Antwortmail.
Gerne werde ich Ihr E-Mail nochmals an die MA 65 weiterleiten und eine weitere Stellungnahme einholen. Sobald uns diese vorliegt, werde ich Sie selbstverständlich wieder kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kalchbrenner
Bezirksvorsteherin Penzing

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: post@b14.magwien.gv.at
CC: ertl@citynetz.at; herwig.klinke@wien.oevp.at; erikaskud@web.de; a.kaestner-hejda@gmx.at; Oberst Fritz Schwarz (Polizei); post@ma65.wien.gv.at; post@wrw.wien.gv.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: RE: Parkraumbewirtschaftung - Privatstraße
Date: Fri, 20 Mar 2015 10:37:49 +0100

Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,
 
vielen Dank. 
 
Gestern habe ich durch Zufall gesehen, dass die Tafeln bereits abmontiert worden sind. 
Das ging aber - im Vergleich zu sonstigem bei Wiener Wohnen - außergewöhnlich schnell!
 
Ändert aber nichts an unserer Position zu dieser Thematik - und den damit verbundenen Anforderungen (nämlich den nach wie vor gegebenen Sachverhalt auch korrekt gegenüber den Straßenbenutzern auszuweisen)!

 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen
 

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

From: XXX@wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Subject: Nebenfahrbahn Linzer Straße
Date: Wed, 8 Apr 2015 08:37:22 +0000

BV 14 - zu A 1248/92


Sehr geehrter Herr Kuchta!

Betreffend Ihres Anliegens Nebenfahrbahn Linzer Straße habe ich nun eine neuerliche Stellungnahme der MA 65 erhalten, die ich Ihnen gerne weiterleite.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kalchbrenner
Bezirksvorsteherin Penzing

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: post@b14.magwien.gv.at
CC: ertl@citynetz.at; herwig.klinke@wien.oevp.at; erikaskud@web.de; a.kaestner-hejda@gmx.at; Oberst Fritz Schwarz (Polizei); post@ma65.wien.gv.at; post@wrw.wien.gv.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: RE: Nebenfahrbahn Linzer Straße
Date: Thu, 9 Apr 2015 07:16:21 +0200

Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,
 
vielen Dank für Ihr gestriges Mail und die weitergeleitete Stellungnahme

Wenn die MA 65 schreibt, "... die in der Stellungnahme der MA 65 vom 23. November 2012 zur Zahl MA 65 – 4375/2012 gemachten Ausführungen betreffend Privatstraßen und Parkraumbewirtschaftung lediglich allgemeine Informationen hinsichtlich der geltenden Rechtslage nach der StVO 1960 darstellten, kann die MA 65 naturgemäß auch keine falsche Auskunft erteilt haben. Warum in der damaligen Stellungnahme nicht konkret auf die örtliche Situation eingegangen wurde, kann heute nicht mehr eruiert werden.", dann ist dazu folgendes anzumerken:

Wenn mich jemand nach der Uhrzeit fragt, und ich antworte der Person - sage aber nicht dazu, dass dies die Uhrzeit wäre, würde nicht gerade die Sommerzeit gelten, dann ist das, bei allem Respekt, immer noch eine falsche Auskunft. Warum in der damaligen Stellungnahme der MA 65 nicht konkret auf das eingegangen wurde, was eigentlich klar und deutlich gefragt war, "kann heute nicht mehr eruiert werden". An dem ist nicht zu rütteln. Weitere Diskussionen darüber dürften sich - wie die MA 65 in ihrem Schreiben (in dem Fall richtig) bemerkt - tatsächlich erübrigen.

Wenn die MA 65 schreibt, "... Die gegenständliche Verkehrsfläche ist, wie bereits ausgeführt, nicht Teil der Parkraumbewirtschaftung. Dies ergibt sich durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen. ... Gegen unter Umständen zu Unrecht verhängte Strafen steht jedem Fahrzeuglenker die Erhebung eines Rechtsmittels, unabhängig eines allfälligen Hinweisschildes, zu.", dann ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass diese "Straßenverkehrszeichen" jetzt ja aufgrund der Begehung verändert wurden - aber immer noch die durch diese bezeichnete rechtliche Situation unverändert geblieben ist. Eventuell zu Unrecht abgestraften Fahrzeuglenkern fehlt daher lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, sowieso korrekt gehandelt zu haben. Daher wird für diese eine allfällige Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels in ungebührlicher Weise verkürzt.

Der von uns geforderte ursprüngliche Zustand der Beschilderung ist daher unverzüglich wiederherzustellen und von einer Anwendung der Parkraumbewirtschaftung weiterhin abzusehen!

 
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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