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Hugo Breitner Hof
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Heute haben 3 Mieter
einen umfassenden Antrag zum Abrechnungsjahr 2013
samt detaillierter Begründung bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.
Hier die Annahmebestätigungen der Schlichtungsstelle dafür (die zum Antrag, die zur Begründung).
Zur Vereinfachung werden die beiden Antragsteile auch hier als Beilage eingefügt.
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Heute hat der Anwalt der Zweitantragstellerin fristgerecht einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof eingebracht.
Mit Erledigung des BG Fünfhaus vom 4.4.2022 ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache vom 31.1.2022 eingegangen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mieterseite wurde mangels erfüllter gesetzlicher Voraussetzungen zurückgewiesen: Keine erfüllte qualifizierte Behauptungspflicht, kein konkretes Vorbringen, ... ohne auf den Vorhalt genauer einzugehen. Auch sei der OGH keine Tatsacheninstanz (obwohl das Landesgericht gegen die vorliegende Beweislage entschieden hat). Et cetera!
Einmal ganz abgesehen von der Frage, wieso der OGH für SO EINE Entscheidung eine Bearbeitungszeit vom 11.9.2020 bis zum 31.1.2022 gebraucht hat:
Das hat zum Beispiel zur Folge, dass die für 2008 durch Vermessung festgestellten Größen der Mietobjekte für die Jahre ab 2009 nicht mehr angewendet werden, sondern die zuvor von Wiener Wohnen in Rechnung gestellten falschen Werte!
Am Vorliegen einer objektiven, unparteiischen und korrekten Rechtsprechung in Österreich muss leider immer stärker gezweifelt werden.
Wie zu erwarten war: Hier der uns am 9.4.2019 zugestellte und am 3.4.2019 (also vor dem Rekurs der Antragsteller) eingebrachte Rekurs der Antragsgegnerin Wiener Wohnen.
Ein Rekurs in der Sache und auch im Kostenpunkt - bei welchem Wiener Wohnen fordert, das Gericht möge die Antragsteller (allein für die erste Instanz) zur Zahlung von EUR 35.809,21 an Verfahrenskosten ganz oder teilweise verurteilen weil sie "nur" rund 6% der begehrten Überschreitungsbeträge gewonnen hätten.
Dazu wird auf den Rekurs der Antragstellerseite verwiesen, aber auch eine Rekursbeantwortung dazu wird seitens der Antragsteller rechtzeitig ergehen.
Heute hat der Zweitantragstellervertreter zum Rekurs von Wiener Wohnen eine ausführliche Rekursbeantwortung beim Landesgericht für ZRS Wien eingebracht.
Hier ein Aushang des Mieterbeirats zur 2022 ergangenen Entscheidung und der am 24.2.2023 den Mietern schriftlich angekündigten Rückzahlung daraus.
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)Von: WrW West Kanzlei
Gesendet: Freitag, 10. März 2023 12:43
An: gerhard.kuchta@outlook.com
Betreff: Ihre E-Mail vom 06.03.2023, 215181/2023, SAP 16588479
Sehr geehrter Herr Kuchta,
Ihre E-Mail vom 06.03.2023 an das Büro der Frau Vizebürgermeisterin und amtsführenden Stadträtin für Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung und Frauen, Karin Gaál, wurde uns zur Beantwortung übergeben.
Zu Ihrer Anfrage erlauben wir uns mitzuteilen, dass sich aufgrund eines Programmfehlers bei den Girozahler*innen die Rückzahlung der Betriebskosten für die Jahre 2008 bis 2013 leider nicht automatisch mit den Mietvorschreibungen kompensiert haben. Deshalb erfolgten die Auszahlungen erst mit dem Auszahlungslauf am 09.03.2023.
Wir bedauern die entstandene Verzögerung.
Mit lieben Grüßen
XXX
Dezernat Mietrechtssupport
Stadt Wien – Wiener Wohnen
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