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Hugo Breitner Hof
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From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: kontakt@bda.at; kanzlei-16@wrw.wien.gv.at
CC: asokamichael@yahoo.de; otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; waltraud.roehsl@chello.at
Subject: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Tue, 3 May 2011 15:01:12 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer Wohnhausanlage, Linzer Straße 299 - 325, gibt es zahlreiche Müllplätze - bis auf einen alle überdacht.
Bei dem einen aber, der nicht überdacht ist, vor Linzer Straße 307, gibt es zahlreiche - aus Sicht des Mieterbeirats durchaus berechtigte - Beschwerden durch Mieter und die zuständige Hausbesorgerin (Verunreinigungen durch über die Mauer geworfene Müllsäcke, starke Geruchsbelästigung, ...).
Bei einer Begehung (andere Themenstellung) mit Wiener Wohnen am 13.4.2011 wurde auch dieses Problem angesprochen und nach einer möglichen Abhilfe gesucht.
Herr Ing. Mayer (Wiener Wohnen) teilte uns dabei mit, dass baulich keine Veränderung möglich wäre, die eine ausreichende Verbesserung bewirken würde, da so eine Veränderung am Veto des Bundesdenkmalamtes scheitert.
Ich ersuche Sie daher im Namen des Mieterbeirats, uns umgehend einige Terminvorschläge (möglichst bis Ende Juni dieses Jahres) zukommen zu lassen, um im Rahmen einer gemeinsamen Begehung vor Ort die Ist-Situation zu besprechen und eine optimale Lösung für die Mieter und dort tätigen Personen (Hausbesorgerin, Müllabfuhr, ...) herbeizuführen.
Ihrer baldigen Antwort entgegensehend, verbleibe ich
Tags:
Subject: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Thu, 5 May 2011 07:33:52 +0200
From: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Sehr geehrter Herr Kuchta!
Die gesamte Aussenanlagengestaltung wurde im Zuge der Sanierung mit der Baubehörde dem Bundesdenkmalamt und den entsprechenden Fachdienststellen (in diesem Fall die MA 48 Müllabfuhr) abgestimmt bzw. genehmigt. Es ist richtig, dass der angesprochene Müllplatz im Bereich Linzerstrasse 309 nicht in der Form der restlichen Müllplätze (mit Überdachung) genehmigt wurde und daher dieser Müllplatz in der bestehenden Form ausgeführt wurde.
Bemerkt wird, dass der Zustand der Gerätehütte von der Ausführung des Müllplatzes unabhängig ist. Weiters wird festgehalten, dass die Ausführung von Müllstandorten in Außenanlagen ohne Überdachung den "allgemein üblichen Standard" darstellt und flächendeckend in ganz Wien problemlos in Betrieb ist.
Nachträgliche Umbau- bzw. Verbesserungsarbeiten sind erst wieder möglich, wenn hierfür entsprechende finanzielle Mittel in der Hauptmietzinsabrechnung vorhanden sind bzw. der erhöhte Mietzins nach §18MRG beendet ist.
Eine eventuelle Abänderung des aktuellen Konsenszustandes muss aus Sicht von Wiener Wohnen durch eine baubehördliche Verfahren erfolgen, zu der das Bundesdenkmalamt bzw. die MA 19 Stadtgestaltung Stellung nehmen werden.
Derzeit ist eine Abänderung des Konsenszustandes nicht möglich, daher ist auch eine Begehung nicht zweckmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Hausverwaltung
Stadt Wien
Wiener Wohnen
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at
CC: michael.ludwig@gws.wien.gv.at; daniela.strassl@wien.gv.at; asokamichael@yahoo.de; otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; ernst.schreiber@gmx.at; waltraud.roehsl@chello.at; walter3101@yahoo.de
Subject: RE: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Thu, 5 May 2011 09:10:31 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr heutiges Mail laut Anhang.
Zur Abklärung der Fragen mit dem Bundesdenkmalamt verweise ich auf mein eben ergangenes Mail, das Sie auch in Cc. erhalten haben.
Ein wesentlicher, von Ihnen aufgeworfener Aspekt bedarf jedoch einer zusätzlichen Klärung. Sie schreiben nämlich:
"Nachträgliche Umbau- bzw. Verbesserungsarbeiten sind erst wieder möglich, wenn hierfür entsprechende finanzielle Mittel in der Hauptmietzinsabrechnung vorhanden sind bzw. der erhöhte Mietzins nach §18MRG beendet ist."
Laut Wissensstand des Mieterbeirats finden derzeit auch Umbau- und Verbesserungsarbeiten statt, nämlich in Leerstehungswohnungen zu deren Aufkategorisierung.
Bitte um Bekanntgabe, aus welchen finanziellen Mitteln in der Hauptmietzinsabrechnung Sie diese Arbeiten decken.
Dies auch unter Hinweis auf die Regelung in § 4. (1) MRG, wo es heißt: "Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen."
Darüber hinaus verweise ich auf § 15 (1) des Mietermitbestimmungsstatuts zu "Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten", wo es heißt "Der Mieterbeirat ist berechtigt, die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Rahmen der vorhandenen Mittel (zum Beispiel Mietzinsreserve, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) zu verlangen."
Da die derzeitige Darstellung der tatsächlichen Hauptmietzinsreserve auf den uns als Mietern ausgehändigten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist (nicht nachvollziehbare Darstellung im Jahr 2008, im Jahr 2009 keine Werte mehr angegeben), insbesondere weil sie anscheinend nicht zulässige Werte für die erwähnten Aufkategorisierung von leerstehenden Wohnungen enthält (die bei Schlichtungsstellenverfahren gem. §18 extra herausgerechnet werden müssen), ersuchen Sie um die Bekanntgabe der tatsächlichen aktuellen Hauptmietzinsreserve für unsere Anlage - samt ausreichender und schlüssiger Aufgliederung und Erläuterung.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der (vorläufig) erhöhte Mietzins nach §18 MRG - auf Anraten der Schlichtungsstelle - ja seit über einem Jahr nicht mehr eingehoben wird.
Es kann nicht zu Lasten der betroffenen Mieterinnen und Mieter gehen, dass über 11 Jahre nach Schlichtungsstellenentscheidung für die Sanierung unserer Anlage (angemessene Durchführungszeit für die Arbeiten: 4 Jahre) immer noch keine Endabrechnung aus der Sanierung vorliegt.
Subject: WG: AW: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Wed, 25 May 2011 14:21:15 +0200
From: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Sehr geehrter Herr Kuchta!
Zu den in Ihrer E-Mail vom 05.Mai 2011 angesprochenen Themen kann Folgendes mitgeteilt werden:
Bezüglich der von Ihnen gewünschten Überdachung des Müllplatzes wird auf die Erläuterungen des Kundendienstzentrums vom 05.Mai 2011 verwiesen, in welchen klar dargelegt wird, dass die derzeitige Ausführung in Abstimmung mit den zuständigen Fachdienststellen und dem Bundesdenkmalamt erfolgte, dem ortsüblichen Standard entspricht und eine Änderung dieser Ausführung derzeit nicht geplant ist. Der von Ihnen zitierte Passus des Mietermitbestimmungsstatues ist so zu verstehen, dass Ersuchen des Mieterbeirates betreffend der Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten seitens Wiener Wohnen zu prüfen sind. Ein über die §§ 3 und 4 MRG hinausgehender Rechtsanspruch auf die Vornahme solcher Arbeiten besteht jedoch nicht. Eine gemeinsame Begehung erscheint daher nicht zweckmäßig und wird seitens des Kundendienstzentrums auch nicht ins Auge gefasst.
Zum Thema „Aufkategorisierung“ von Wohnungen kann mitgeteilt werden, dass Wiener Wohnen seit geraumer Zeit Leerwohnungen, welche nicht dem modernen Standard entsprechen, durch verschiedene Sanierungsmaßnahmen, wie insb. den Einbau einer Badegelegenheit und einer Heizmöglichkeit, in einen zeitgemäßen Ausstattungszustand versetzt. Diese Maßnahme stellt eine wesentliche Investition in die Wohnqualität der MieterInnen, aber auch in die Gebäudesubstanz der Wohnhäuser dar. Diese Maßnahmen werden mittels Eigenmittel von Wiener Wohnen finanziert. Aufgrund der zwingenden Vorschriften des MRG müssen diese Ausgaben dennoch in der Hauptmietzinsabrechnung dargestellt werden, im Falle einer Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG werden die Arbeiten zur „Aufkategorisierung“ allerdings aus den diesem Verfahren zugrunde gelegten Hauptmietzinsabrechnungen entfernt, um eine Belastung der MieterInnen mit diesen Ausgaben zu verhindern, lediglich der auf die reine Brauchbarmachung der Wohnungen entfallende Anteil verbleibt in diesem Fall in der Hauptmietzinsabrechnung.
Wiener Wohnen weist darauf hin, dass die Hauptmietzinsabrechnungen des Hugo Breitner Hofes stets im Einklang mit den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erstellt und zur Einsicht durch die Mieter aufgelegt werden. Auch die Belegeinsicht wird in gesetzeskonformer Weise gewährt. Darüber hinausgehende Verpflichtungen der Stadt Wien - Wiener Wohnen bestehen nicht.
Zur Frage der Endabrechnung ist zu erläutern, dass die Sanierung erst nach rechtlicher Abklärung der Notwendigkeit einer Montage der Balkonverkleidungen, und der daraus resultierenden Montage derselben abgeschlossen werden konnte. Die Übernahme dieser Leistungen erfolgte am 23.10.2009. Erst nach Schlussrechnungserledigung, welche nach einschlägigen Ö-Normen nach 90 Tagen nach Übernahme möglich ist, konnten die Endabrechnungsunterlagen fertig gestellt und dem Wohnfonds_Wien zur Prüfung übermittelt werden. Erst nach Abschluss der Prüfung durch den Wohnfonds_Wien können seitens der Schlichtungsstelle weitere Schritte in Hinblick auf die Endabrechnung gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen:
Ihre Hausverwaltung
Stadt Wien - Wiener Wohnen
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
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Subject: Darstellung und Verwendung der Hauptmietzinsreserve für Wiener Gemeindebauten
Date: Wed, 25 May 2011 19:24:22 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre - hier beigefügte - Antwort vom 25.5.2011 auf meine Anfrage vom 5.5.2011, speziell die Gegebenheiten bei der Gestionierung der Hauptmietzinsreserve betreffend.
Vom Bundesdenkmalamt haben wir eine separate Stellungnahme zur betreffenden Sache (im Grund genommen ein recht lapidarer und aus unserer Sicht durchaus verständlicher Veränderungswunsch seitens der Betroffenen) bis 15.6.2011 erbeten.
Zu Ihren Ausführungen vom 25.5.2011:
Sie schreiben: Der von Ihnen zitierte Passus des Mietermitbestimmungsstatues ist so zu verstehen, dass Ersuchen des Mieterbeirates betreffend der Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten seitens Wiener Wohnen zu prüfen sind. Ein über die §§ 3 und 4 MRG hinausgehender Rechtsanspruch auf die Vornahme solcher Arbeiten besteht jedoch nicht.
Wie schon in meinem Mail vom 5.5.2011 zitiert, heißt es in § 15 (1) des Mietermitbestimmungsstatuts zu "Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten": "Der Mieterbeirat ist berechtigt, die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Rahmen der vorhandenen Mittel (zum Beispiel Mietzinsreserve, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) zu verlangen."
Ich ersuche Sie daher um Erläuterung, wo der praktische Mehrwert einer expliziten Regelung im Mietermitbestimmungsstatut liegt, wenn dies von Wiener Wohnen in der Praxis auf jenes Recht reduziert wird, das laut MRG sowieso jedem Mieter - als klagbares Recht - zusteht.
Auf die von Ihnen apostrophierte "Sinnhaftigkeit" von ergriffenen Instandhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen und die dafür in Rechnung gestellten Beträge soll hier gar nicht eingegangen werden. Darüber ließe sich kein Mail schreiben, sondern ein Buch!
Sie schreiben weiter: Diese Maßnahmen werden mittels Eigenmittel von Wiener Wohnen finanziert. Aufgrund der zwingenden Vorschriften des MRG müssen diese Ausgaben dennoch in der Hauptmietzinsabrechnung dargestellt werden, im Falle einer Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG werden die Arbeiten zur „Aufkategorisierung“ allerdings aus den diesem Verfahren zugrunde gelegten Hauptmietzinsabrechnungen entfernt, um eine Belastung der MieterInnen mit diesen Ausgaben zu verhindern, lediglich der auf die reine Brauchbarmachung der Wohnungen entfallende Anteil verbleibt in diesem Fall in der Hauptmietzinsabrechnung.
Bitte erläutern Sie, auf welche konkrete Rechtsbasis Sie sich bei dieser Vorgehensweise beziehen.
Im - wohl auch für Wiener Wohnen geltenden - Mietrechtsgesetz heißt es nämlich:
§ 4. (1) Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
...
(3) Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen
1. wenn und soweit die Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen Verbesserung gewährt werden, gedeckt werden können und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden, oder
2. wenn und soweit sich der Vermieter und die Mehrheit der Mieter – berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände – des Hauses über ihre Durchführung und die Finanzierung des durch die in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
§ 20. (1)
.....
2. In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden:
a) die Beträge, die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 3) oder nützlichen Verbesserung (§§ 4, 5) des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
...
(2) Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.
Eine andere Rechtsbasis als die des Mietrechtsgesetzes ist mir nicht bekannt - und die dort vorzufindenden Regelungen geben derartigen Auslegungen, wie Sie in Ihrem Mail anführen, nach meiner bescheidenen Auffassung keinen Raum.
In dem Zusammenhang verweise ich auch auf die jüngsten Kontrollamtsberichte KA III - StW-WW-3/10 und KA - K-6/10, in denen auch ausführlich auf Besonderheiten in der Auslegung des Mietrechtsgesetzes durch Wiener Wohnen eingegangen wird, was die Abwicklung im Hauptmietzinsbereich betrifft.
Siehe dazu folgende Passage im Bericht KA III - StW-WW-3/10, Seite 8 (bezogen auf ein Detail in §18-Verfahren):
WW ist diese Rechtsansicht der Schlichtungsstelle bekannt, eine Änderung der eigenen Berechnungsmethode über eine generelle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung nach § 18 MRG erfolgte aber nicht, da WW in diesem Punkt einen anderen Rechtsstandpunkt vertritt.
Auf Seite 13 heißt es in einer Stellungnahme der Magistratsabteilung 50:
Aus dem Gesetzestext ergibt sich keine explizite Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen inhaltlichen Prüfung der Hauptmietzinsabrechnung (gem. § 18 Abs. 1 Z 1 MRG ist die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge bekannt zu geben). Der MRG-Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass jede Hausverwaltung in Kenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung jährliche HMZ-Abrechnungen in gesetzmäßiger Weise legt (§ 20 Abs. 1 Einleitungssatz MRG). Da also grundsätzlich nur auf Basis konkreter Mietereinwände (Prüfungsbegehren hinsichtlich konkreter Rechnungen) eine Detailprüfung seitens der Schlichtungsstelle vorzunehmen ist, wurde bis Ende des Jahres 2008 generell eine Überprüfung der HMZ-Abrechnung auf offenkundige Unrichtigkeiten erst nach der Verhandlung durchgeführt.
Dazu auf Seite 14 weiter:
Da in den wohnungsbezogenen Rechnungen sehr häufig keine Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vorgenommen wird und sich dadurch eine Prüfung sehr schwierig gestaltet, wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Schlichtungsstelle und WW eingesetzt.
Auf Seite 23 und 24 des besagten Berichts liest man:
Die von der Schlichtungsstelle nicht anerkannten Positionen wurden in den übrigen HMZ-Abrechnungen der WHA weiterhin verrechnet. Bei § 18 MRG-Verfahren unterlässt es WW grundsätzlich, die HMZ-Abrechnung vor Antragstellung bei der Schlichtungsstelle einer Überprüfung zu unterziehen und bereits bekannte Streichpositionen der Schlichtungsstelle herauszunehmen bzw. der Höhe nach zu korrigieren.
.......
Für die Schlichtungsstelle ist jedoch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Rechnungen im Zuge der Aufkategorisierung angefallen sind bzw. wie sich die Gesamtkosten einer Leerwohnungsinstandsetzung zusammensetzen.
Siehe dazu auch die Ausführungen des Kontrollamtsberichts KA - K-6/10 ab Seite 27, wo es heißt:
Das Zugänglichmachen der jährlichen HMZ-Abrechnung für die Mieterinnen bzw. Mieter sieht WW in Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung als eine besondere Dienstleistung an.
Weiters vertritt WW die Ansicht, dass die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in der HMZ-Abrechnung den Vorgaben des MRG folgt. Da jedoch naturgemäß über einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren die rechtliche Auslegung, beispielsweise durch oberstgerichtliche Entscheidungen, einer Wandlung unterliegen kann, bestünden lt. WW gewisse Auslegungsspielräume. Ebenfalls sei lt. WW zu beachten, dass nicht alle Ausgaben die richtigerweise gem. § 20 MRG in der HMZ-Abrechnung verrechnet werden, auch im Rahmen eines § 18 MRG Verfahrens berücksichtigt werden.
4.5.3 Vom Kontrollamt war festzuhalten, dass in § 20 Abs. 3 MRG die Legung der HMZ-Abrechnung geregelt ist. Demnach ist die Vermieterin bzw. der Vermieter verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieterinnen bzw. Hauptmieter aufzulegen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Auf Verlangen einer Hauptmieterin bzw. eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf ihre bzw. seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.
Ab Seite 30 des besagten Berichts heißt es:
4.5.4 Bezüglich der Differenzierung der HMZ-Abrechnung ist anzumerken, dass nach Rechtsansicht des Kontrollamtes das MRG nicht zwischen einer jährlich zu erstellenden HMZ-Abrechnung und einer HMZ-Abrechnung, die anlässlich eines § 18 MRG-Verfahrens erstellt wird, unterscheidet.
WW ist darin zuzustimmen, dass die in Stadt Wien-eigenen WHA verlangten Mieten, weil die Einnahmenseite nicht in voller Höhe ausgeschöpft wird, im Vergleich zum privaten Wohnungsmarkt geringer sind. Der Verzicht auf das Ausschöpfen der gesetzlich zulässigen Mietzinse führt jedoch nicht zwingend zu einem HMZ-Abgang, da vor allem auch die Ausgabenseite einer näheren Betrachtung unterzogen werden muss.
...
Die kategorieanhebenden Maßnahmen werden ungeachtet der finanziellen Lage der einzelnen WHA über die HMZ-Reserve der jeweiligen WHA finanziert. WW begründet diese Maßnahmen mit dem geltenden Unternehmensstatut, welches in § 2 die Bereithaltung und Schaffung von einem modernen Standard entsprechenden Mietwohnungen für einkommensschwächere, wohnungsbedürftige Personen und Familien vorsieht.
Seite 32:
Bei Wegfall der Leerwohnungskosten ergäben die HMZ-Abrechnungen der drei geprüften WHA im Jahr 2009 durchgehend ein positives Jahresergebnis. Dies kann als ein Indiz dafür angesehen werden, dass fehlende HMZ-Reserven in den WHA von WW zu einem Großteil auf die Leerwohnungsinstandsetzungskosten im Zuge von Wiedervermietungen einzelner Wohnungen zurückzuführen sind.
Sie schreiben: Wiener Wohnen weist darauf hin, dass die Hauptmietzinsabrechnungen des Hugo Breitner Hofes stets im Einklang mit den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erstellt und zur Einsicht durch die Mieter aufgelegt werden.
Das, aber insbesondere die gesetzeskonforme Verwendung der angesparten Mietzinsreserven ist im Licht der obigen Ausführungen massiv in Zweifel zu ziehen.
Bitte daher um Ihre Erläuterungen - insbesondere was die Aufkategorisierung (daher Verbesserung) von Mietobjekten bei (nach Ihren Darstellungen) nicht gegebener Deckung durch ausreichende Mietzinsreserve betrifft.
Außerdem ersuche ich Sie neuerlich um die Bekanntgabe der tatsächlichen aktuellen Hauptmietzinsreserve für unsere Anlage - samt ausreichender und schlüssiger Aufgliederung und Erläuterung.
Sie schreiben: Auch die Belegeinsicht wird in gesetzeskonformer Weise gewährt.
Das ist laut Spruch der Schlichtungsstelle vom 12.10.2009, Seite 4 (unten), nachweislich unrichtig!
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: kontakt@bda.at
CC: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at; asokamichael@yahoo.de; otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; waltraud.roehsl@chello.at
Subject: FW: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Thu, 5 May 2011 08:28:03 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bringe Ihnen das nachstehende Mail von Wiener Wohnen zur Kenntnis.
Da in diesem eine Begehung, um sich die für die Mieter vorhandene Problematik vor Ort anzusehen und Möglichkeiten der Abhilfe zu besprechen, kategorisch abgelehnt wird, ersuche ich das Bundesdenkmalamt um eine schriftliche Stellungnahme zu der Thematik und zu den Angaben diesbezüglich von Wiener Wohnen.
Als spätesten Termin für diese Rückäußerung merke ich mir den 15.6.2011 vor.
Vielen Dank im Voraus.
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
hochachtungsvoll
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: praesidentin@bda.at
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Subject: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Thu, 16 Jun 2011 11:21:17 +0200
Sehr geehrte Frau Präsidentin Doktor Neubauer,
anbei bringe ich Ihnen die Mails des Mieterbeirats an das Bundesdenkmalamt vom 3. und 5.5.2011 zur Kenntnis.
In letzterem wurde eine Stellungnahme bis zum 15.6.2011 erbeten. Diese ist leider bis gestern nicht eingetroffen.
Deshalb diese Urgenz bei Ihnen.
Konkret, man möchte es nicht glauben, geht es um diesen ursprünglich so beschaffenen Müllraum.
Dieser wurde im Zug der Sanierung unserer Wohnhausanlage - an einer anderen Stelle - als einziger Müllraum für unsere Anlage ohne Überdachung ausgeführt.
Dies laut Wiener Wohnen angeblich aufgrund eines Vetos des Bundesdenkmalamtes (was wir uns aufgrund der Gegebenheiten nur schwer vorstellen können).
Die derzeitige Beschaffenheit dieses Müllraums führt leider dazu, dass von "netten" Passanten und Anrainern Müll einfach über die Mauer geworfen wird, was wiederum weder dem Erscheinungsbild unserer Anlage förderlich ist, noch dem Odeur für die umliegenden Mieter. Diese wünschen sich dringend eine Überdachung (wie bei den anderen Müllräumen)! Auch die dort gelagerten Geräte etc. leiden (Rost).
Aus diesem Grund unsere Anfrage und die nun dringende Bitte um Stellungnahme an Sie.
Date: Thu, 16 Jun 2011 11:44:00 +0200
From: praesidentin@bda.at
Subject: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
To: wien@bda.at
CC: gerhard_kuchta@hotmail.com; praesidentin@bda.at
Zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Margot Brenner
Präsidium
Bundesdenkmalamt
Date: Thu, 16 Jun 2011 12:22:00 +0200
From: marion.ollinger@bda.at
Subject: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
To: gerhard_kuchta@hotmail.com
Sehr geehrter Herr Kuchta!
Die gewünschte Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes wurde mit gestrigem Datum, 15.6.2011, von unserer Kanzlei abgefertigt. Das Schreiben sollten Sie morgen in Ihrer Post haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Ollinger
Sekretariat
Landeskonservatorat für Wien
Bundesdenkmalamt
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: marion.ollinger@bda.at
CC: otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; ernst.schreiber@gmx.at; ludwig-rymski@hotmail.com; walter3101@yahoo.de
Subject: RE: WG: Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz
Date: Thu, 16 Jun 2011 12:30:43 +0200
Vielen herzlichen Dank.
Bitte meine Ungeduld zu entschuldigen. Ich habe mit einem Mail gerechnet.
Deswegen die heutige Urgenz.
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)
Bis heute (Post schon ausgetragen): Kein Schreiben in der Post!
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: kanzlei-16@wrw.wien.gv.at; wien@bda.at
CC: praesidentin@bda.at; michael.ludwig@gws.wien.gv.at; daniela.strassl@wien.gv.at; buergermeister@magwien.gv.at; maria.vassilakou@gruene.at; christine.marek@oevp.at; dworak@kutzendoerfer.at; politik@henriettefrank.at; post@bv14.wien.gv.at; franz.lerch@bev.gv.at; wolfgang.krisch@gruene.at; martin.gantner@kurier.at; martin.stuhlpfarrer@diepresse.com; thurnher@falter.at; redaktion@profil.at; apfl@falter.at; florian.skrabal@datum.at; christian.mayr@wienerzeitung.at; post@kontrollamt.wien.gv.at; otto.cerny@chello.at; ilse.mayer3@chello.at; ernst.schreiber@gmx.at; ludwig-rymski@hotmail.com; walter3101@yahoo.de; office@wmbr.at; mieterecho@gmx.at
Subject: wg. Müllplatz Hugo Breitner Hof - Baumgartner Spitz (BDA-GZ: 18.355/2/2011)
Date: Thu, 30 Jun 2011 19:39:09 +0200
Vandalismusschäden - Müllplatzüberdachung
Von: Graner Christa (christa.graner@wien.gv.at)
Gesendet: Montag, 18. Juli 2011 14:11:48
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Anbei befand sich diese Stellungnahme!
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