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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).
Von: Ilse Mayer *EXTERN* [mailto:ilse.mayer3@chello.at]
Gesendet: Samstag, 13. Oktober 2007 16:00
An: Winter Herbert
Betreff: AW: Mietermitbestimmung?
Sehr geehrter Herr Winter!

Danke für Ihr Schreiben.

Ich ersuchte zweimal um Mitteilung, ob und in welcher Form vorgesehen bzw. sichergestellt ist, dass sämtliche Mieter über allfällige Veranstaltungen der Mietergemeinschaft informiert werden. Leider wurde diesem Ersuchen wieder nicht nachgekommen, daher werde ich versuchen meine Frage zu konkretisieren.

§ 5 des Mietermitbestimmungsstatuts, Mieterversammlung, Absatz 3 sieht vor: „Mieter sind von Zeit, Ort, Beginn und der Tagesordnung der Mieterversammlung wenigstens 14 Tage vorher - zum Beispiel durch Hausanschlag in jedem Stiegenhaus - zu verständigen.“
Dazu konkrete Fragen:

1. Ist sichergestellt, dass die Stadt Wien – Wiener Wohnen die für die Mieterversammlung nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt?

Oder ist vorgesehen, dass ehrenamtlich tätige Mieterbeiräte geeignete Räumlichkeiten für eine Mieterversammlung (Versammlung aller Mieter einer Wohnhausanlage) selbst beschaffen bzw. auf eigene Kosten mieten oder jedenfalls als Bittsteller auftreten müssen, um die in einem Statut vorgeschriebene Tätigkeit ausführen zu können? (So als müssten ehrenamtliche Mitarbeiter des Roten Kreuzes den Rettungswagen selbst kaufen …)

2. Ist sichergestellt, dass die Stadt Wien – Wiener Wohnen den Mieterbeiräten jene für die Verständigung der Mieter anfallenden Unkosten ersetzt sowie für die Verteilung aufkommt?

Oder ist vorgesehen, dass ehrenamtlich tätige Mieterbeiräte die in einem Statut vorgeschriebenen Mitteilungen auf eigene Kosten vervielfältigen und als Zettelverteiler tätig sind?

3. Ist mit § 12 des Mietermitbestimmungsstatuts, wonach das Wahlkomitee das Wahlergebnis ebenso der Stadt Wien – Wiener Wohnen schriftlich mitzuteilen hat, sichergestellt, dass Mieterversammlungen in den vorgesehenen Zeitabständen stattfinden?

Oder ist vorgesehen, dass diese in einem Statut vorgeschriebene Mitteilung des Mieterbeirats an die Stadt Wien – Wiener Wohnen durch diese einfach unbeachtet bleibt?

Ein Statut (eine rechtliche Anordnung) zu erarbeiten, hübsch in einer Website zu veröffentlichen und sich danach nicht darum zu kümmern, ob es denn überhaupt eingehalten wird, bzw. eingehalten werden kann, das entspricht nicht meinem Verständnis von Demokratie.

Im Übrigen erkenne ich Herrn Ernst Schreiber deshalb nicht als Mieterbeiratsvorsitzenden, da er bei der letzten, vor 10 Jahren stattgefundenen Wahl nicht einmal vorgestellt wurde. Diese Mieterversammlung wurde nicht vom Mieterbeirat geleitet.

Selbstverständlich anerkenne ich die außerordentlichen Leistungen des Mieterbeirats meiner Wohnhausanlage ganz besonders.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Mayer

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Anmerkung des Mieterbeirats:

Die Veröffentlichung (samt Namen) erfolgt mit Zustimmung der Mieterin.

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Antworten auf diese Diskussion

Von: Winter Herbert [mailto:herbert.winter@wien.gv.at]
Gesendet: Freitag, 19. Oktober 2007 15:22
An: Ilse Mayer *EXTERN*
Betreff: AW: Mietermitbestimmung?

Sehr geehrte Frau Mayer!

Ich darf Ihnen nachstehend die Beantwortung Ihrer Fragen direkt in Ihr Ursprungsschreiben einsetzen. (Anmerkung des MBR: FETTGEDRUCKT)

Ich verbleibe in der Hoffnung, Ihnen mittlerweile mit diesen Ausführungen zufriedenstellend gedient haben zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen:

Herbert WINTER
(Kfm. Referatsleiter)

1160 Wien, Opfermanngasse 1/2/2.07
Tel. (05) 75 75 75
E-Mail: herbert.winter@wien.gv.at
IBS: WRWK16WIH
Fax.: (05) 75 75-99-16663

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Von: Ilse Mayer *EXTERN* [mailto:ilse.mayer3@chello.at]
Gesendet: Samstag, 13. Oktober 2007 16:00
An: Winter Herbert
Betreff: AW: Mietermitbestimmung?
Sehr geehrter Herr Winter!

Danke für Ihr Schreiben.

Ich ersuchte zweimal um Mitteilung, ob und in welcher Form vorgesehen bzw. sichergestellt ist, dass sämtliche Mieter über allfällige Veranstaltungen der Mietergemeinschaft informiert werden. Leider wurde diesem Ersuchen wieder nicht nachgekommen, daher werde ich versuchen meine Frage zu konkretisieren.

§ 5 des Mietermitbestimmungsstatuts, Mieterversammlung, Absatz 3 sieht vor: „Mieter sind von Zeit, Ort, Beginn und der Tagesordnung der Mieterversammlung wenigstens 14 Tage vorher - zum Beispiel durch Hausanschlag in jedem Stiegenhaus - zu verständigen.“
Dazu konkrete Fragen:

1. Ist sichergestellt, dass die Stadt Wien – Wiener Wohnen die für die Mieterversammlung nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt?

§ 5, Abs. 2 des Mietermitbestimmungsstatutes geht grundsätzlich davon aus, dass eine Mieterversammllung " bei Bedarf vom Vorsitzenden des Mieterbeirates einzuberufen" ist. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass seitens der Vermieterin generell die Vorsorge für die Zurverfügungstellung der Räumungskeiten (ausgenommen bei einer Mieterbeiratserstwahl) zu treffen ist. Selbstverständlich sind wir gerne bei Erfordernis behilflich, die Mietervertreter in dieser Hinsicht zu unterstützen. In einigen Fällen übernimmt dieser Bereitstellung auch die Mietervereinigung Österreichs.

Oder ist vorgesehen, dass ehrenamtlich tätige Mieterbeiräte geeignete Räumlichkeiten für eine Mieterversammlung (Versammlung aller Mieter einer Wohnhausanlage) selbst beschaffen bzw. auf eigene Kosten mieten oder jedenfalls als Bittsteller auftreten müssen, um die in einem Statut vorgeschriebene Tätigkeit ausführen zu können? (So als müssten ehrenamtliche Mitarbeiter des Roten Kreuzes den Rettungswagen selbst kaufen …)

Sollten für die Abhaltung der Mieterversammlung belegbare Unkosten ("Saalmiete") erwachsen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, diese (nicht mieterlastend) rückerstattet zu bekommen.

2. Ist sichergestellt, dass die Stadt Wien – Wiener Wohnen den Mieterbeiräten jene für die Verständigung der Mieter anfallenden Unkosten ersetzt sowie für die Verteilung aufkommt?

Grundsätzlich sieht das Mietermitbestimmungsstatut in der gegenwärtigen Form keine Rückerstattungspflicht erwachsener Unkosten an die Mieterbeiräte vor, aber natürlich sind wir bei Bedarf jederzeit bereit, diesen nach Möglichkeit bei der Vervielfältigung und gegebenfalls Verteilung (im Regelfall auf postlaischem Wege) behilflich zu sein.

Oder ist vorgesehen, dass ehrenamtlich tätige Mieterbeiräte die in einem Statut vorgeschriebenen Mitteilungen auf eigene Kosten vervielfältigen und als Zettelverteiler tätig sind?

Siehe oben.

3. Ist mit § 12 des Mietermitbestimmungsstatuts, wonach das Wahlkomitee das Wahlergebnis ebenso der Stadt Wien – Wiener Wohnen schriftlich mitzuteilen hat, sichergestellt, dass Mieterversammlungen in den vorgesehenen Zeitabständen stattfinden?

Grundsätzlich ist laut Mietermitbestimmungsstatut lediglich die Mieterversammlung zur Erstwahl dezitiert geregelt. Es gibt keine Bedingungen, in welchen Abständen weitere Mieterversammlungen abzuhalten sind bzw. abgehalten werden müssen (siehe diesbezüglich Anmerkung zu Punkt 1 = "bei Bedarf"). Auch hinsichtlich der Wiederwahl sieht das Statut lediglich die Option vor, dass nach Ablauf der aktuellen Funktionsperiode (nach drei vollen Jahren oder Ausscheiden mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder) binnen sechs Monaten eine Mieterversammlung zur Wahl des neuen Mieterbeirates durch den Mieterbeirat selbst ohne Zwischenschaltung der Vermieterin aus eigenem vorgenommen werden kann.

Oder ist vorgesehen, dass diese in einem Statut vorgeschriebene Mitteilung des Mieterbeirats an die Stadt Wien – Wiener Wohnen durch diese einfach unbeachtet bleibt?

Offenbar meinen Sie diesbezüglich die Mitteilung der Konstituierung der Beiratsmitglieder in Vorsitz, Stellvertretung etc. Diese bleibt selbstverständlich keinesfalls unberücksichtigt und wird auch in den zentalen Datenverarbeitungsanlagen hinsichtlich Gewährleistung der den Mieterbeiräten eingeräumten Rechte (kostenlose Bereitstellung der Jahrsabrechnungsdatenträger auf Wunsch, kostenlose Anfertigung von Kopien bei Bedarf, Bereitstellung bw. Übermittlung der Jahresabrechnungsalngfassungen, diverse Informations- und Serviceleistungen) umgehend nach Erhalt erfasst.

Ein Statut (eine rechtliche Anordnung) zu erarbeiten, hübsch in einer Website zu veröffentlichen und sich danach nicht darum zu kümmern, ob es denn überhaupt eingehalten wird, bzw. eingehalten werden kann, das entspricht nicht meinem Verständnis von Demokratie.

Wie aus gegenständlichen Ausführungen hervorgeht, regelt das Mietermitbestimmungsstatut nur in eher geringem Ausmaße Vorgehensweisen, welche die Vermieterin zu berücksichtigen hat. In Großen und Ganzen ist hier - zumindest in der gegenwärtigen Fassung - eher die Eigenintiative der MietervertreterInnen abgehandelt.

Im Übrigen erkenne ich Herrn Ernst Schreiber deshalb nicht als Mieterbeiratsvorsitzenden, da er bei der letzten, vor 10 Jahren stattgefundenen Wahl nicht einmal vorgestellt wurde. Diese Mieterversammlung wurde nicht vom Mieterbeirat geleitet.

Es ist richtig, dass Herr Schreiber im Zuge der Mieterbeiratswahl tatsächlich nicht zum Vorsitzenden gewählt worden, sondern vielmehr Herr Ing. Ernst Eisler, welcher jedoch bedauerlicherweise im März 2006 verstorben ist. Daraufhin hat sich Herr Schreiber dankenswerterweise bereit erklärt, interimistisch die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.

Nach gegenwärtigen Wissensstand wird allerdings ohnehin für 27. November 2007 eine Mieterversammlung zur Abhaltung einer neuen Mieterbeiratswahl anberaumt werden. Die entsprechenden Vorbereitungen, Hilfestellungen (inklusive Verständigungen) etc. werden derzeit über die Mietervereinigung Österreichs für den 14. Wiener Gemeindebezirk getroffen.


Selbstverständlich anerkenne ich die außerordentlichen Leistungen des Mieterbeirats meiner Wohnhausanlage ganz besonders.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Mayer

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