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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: josef.neumayer@wien.gv.at; michael.ludwig@gws.wien.gv.at
CC: buergermeister@magwien.gv.at; david.ellensohn@gruene.at; johann.gudenus@fpoe.at; manfred.juraczka@oevp-wien.at; wolfgang.aigner1@utanet.at; wien@teamstronach.at; joachim.wressnig@neos.eu; wirwollenesanders@jpberlin.de; rudeck-schlager@aon.at; ruth.becher@parlinkom.gv.at; ernst.schreiber@gmx.at; walter3101@yahoo.de; asokamichael@yahoo.de
Subject: Vermessene Mietobjekte
Date: Wed, 25 Feb 2015 13:00:07 +0100

 
 
Sehr geehrter Herr Direktor Ingenieur Neumayer,
sehr geehrter Herr Stadtrat Doktor Ludwig,
 
bei der gestrigen Mietrechtsverhandlung zum Thema "Aufteilungsschlüssel nach § 17 MRG" für unsere Wohnhausanlage meinte der Anwalt Wiener Wohnens (außer Protokoll - weil auch das Thema einer Auswirkung der Neuvermessung auf die Hauptmietzinse zur Sprache kam) vor mehreren Zeugen sinngemäß, dass der Antrag nach § 17 erst ab dem Antragsdatum (d.h. 18.7.2012) seine Wirkung entfalten würde - und dass gemäß geltender Rechtsprechung (wohl unter Bezugnahme auf § 16, Abs. 8 MRG) die Hauptmietzinse auch bei nun festgestellter kleinerer Mietobjektsgröße NICHT angepasst werden würden, wenn der Mietvertrag älter als 3 Jahre ist!
 
Nur bei jüngeren Wohnungsvergaben und bei allfälligen weiter durchgeführten Mietzinsvalorisierungen/Wertsicherungen bestünde ein Einspruchsrecht. Außerdem müssten bei Neuvergaben die neu festgestellten Mietobjektsgrößen angewendet werden.
 
Das würde bedeuten, dass die Mieter unserer Wohnhausanlage (und wohl in anderen Gemeindebauten auch, wenn dort ebenso verfahren wird) nicht nur für ihre Wohnungen, die - mit Wissen von Wiener Wohnen - bisher unvermessen und in den meisten Fällen zu groß bemessen waren, für geleistete aufgrund der Wohnungsgröße ungerechtfertigt hohe Mieten kein Geld zurückbekommen, sondern dass vielmehr die höhere Miete auch noch für die Zukunft verrechnet wird!
 
Mag so etwas einer - höchst überarbeitenswerten - Mietrechtsregelung entsprechen (siehe dazu unseren Änderungsvorschlag zu § 16):  
 
Was im MRG steht ist das Eine - und was die Stadt Wien im sozialen Wohnbau angesichts der selbst festgestellten Mietzinsmisere tut, ist etwas Anderes. Siehe dazu z.B. die §§ 2 und 12 des Statuts von Wiener Wohnen:
 
§ 2 (1): Der Zweck der Unternehmung „Stadt Wien - Wiener Wohnen“ besteht in der Bereithaltung und
Schaffung von einem modernen Standard entsprechenden Mietwohnungen für einkommensschwächere,
wohnungsbedürftige Personen und Familien.
 
§ 12: Die Unternehmung „Stadt Wien - Wiener Wohnen“ ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Unternehmenszweckes nach § 2 zu führen. Der Wirtschaftsplan hat grundsätzlich so erstellt zu werden, daß langfristig die Aufwände durch die Erträge gedeckt sind. Die Mieten oder sonstigen Entgelte sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten so festzusetzen, daß diesen Zielsetzungen entsprochen wird. 
 
Ein Zwang, die bisherigen zu hohen Mieten beizubehalten besteht natürlich gesetzlich in KEINER WEISE!
 
Daher wird man den vielen betroffenen Menschen angesichts dessen einmal erklären müssen, dass Wiener Wohnen laut den Worten des Direktors in der Veranstaltung vom 24.11.2014 unter anderem deshalb per 2015 eine schwarze Null schreiben möchte, weil den Leuten im Wiener sozialen Wohnbau weiterhin ein angesichts der Wohnungsgröße ungerechtfertigt hoher Mietzins abverlangt wird.
 
Die neue Werbung von Wiener Wohnen ("Faire Mieten und hoher Mieterschutz für mehr Sicherheit im Leben. Fairness ist im Wiener Gemeindebau buchstäblich die halbe Miete. .... mit Wiener Wohnen haben die Mieterinnen und Mieter einen Partner, der absolute Rechtssicherheit gibt und soziale Verantwortung trägt.") wird man dabei wohl geflissentlich unter den Tisch fallen lassen müssen - die (in ihrer Höhe immer noch nicht bekanntgegebenenKosten für diese Werbekampagne wohl ebenfalls!
 
Daher die Frage:
 
Können wir davon ausgehen, dass der Anwalt Wiener Wohnens nur auf eine allgemeine rechtliche Situation Bezug genommen hat, dass aber die betroffenen Mieter (und zwar ALLE) einerseits für die bisher zu groß bemessenen Wohnungen ab Antragsdatum die zuviel verrechneten Hauptmietzinse zurückbekommen und auch die weiteren Mietenzahlungen für alle nun kleineren Mietobjekte den Gegebenheiten angepasst werden - und andererseits, natürlich nach rechtswirksamer Feststellung oder gütlicher außergerichtlicher Einigung, auch ALLE Mieter die (auch aufgrund der falschen Mietobjektsgröße) zuviel geleisteten Betriebskosten  für die Antragsjahre von Wiener Wohnen rückerstattet erhalten werden?
 
Denn anscheinend tut man in Zeiten wie diesen politisch ja alles, um den Menschen in schwieriger Lage effektiv zu helfen.
 
DAS wäre ein wirklich EFFEKTIVER Anfang!

Ihrer geschätzten raschen Antwort entgegensehend verbleibe ich  
 
für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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Antworten auf diese Diskussion

From: post@wrw.wien.gv.at
To: gerhard_kuchta@hotmail.com; kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
Subject: WG: Vermessene Mietobjekte
Date: Wed, 25 Feb 2015 13:20:55 +0000

Sehr geehrte Herr Kuchta!

Danke für Ihre Nachricht.

Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Wiener Wohnen - Dezernat Kanzlei

___________________________________________


Von: Gerhard Kuchta *EXTERN* [mailto:gerhard_kuchta@hotmail.com]
Gesendet: Mittwoch, 25. Februar 2015 13:15
An: WrW Zentrale Post
Betreff: Vermessene Mietobjekte

Neuerliche Sendung wg. Fehlermeldung!

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof
mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kuchta
(Schriftführer)

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