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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Heute hat ein Mieter einen umfassenden Antrag zum Abrechnungsjahr 2015 (und ggf. folgende) bei der Wiener Schlichtungsstelle eingebracht.


Hier die Annahmebestätigung der Schlichtungsstelle dafür.

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Antworten auf diese Diskussion

Von: Hillebrand Irene <irene.hillebrand@wien.gv.at>
Gesendet: Mittwoch, 26. Juli 2017 10:54
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'
Betreff: MA 50-Schli-I/411724-2017



Sehr geehrter Herr Kuchta!

Die Stellungnahme des Antragsgegnervertreters vom 10.7.2017 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Mag.a Irene Hillebrand
Magistratsabteilung 50
Wiener Schlichtungsstelle - Dezernat I

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Mittwoch, 16. August 2017 08:05
An: Mag. Irene Hillebrand (Schli - I)
Cc: Rudeck & Schlager (RA)
Betreff: MA 50-Schli-I/411724-2017: Stellungnahme und Antrag auf eine Bestätigung nach § 40 (3) MRG
 

Sehr geehrte Frau Magistra Hillebrand,

zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10.7.2017 äußere ich mich gemäß Ihrem Mail vom 26.7.2017 - mit erteilter Vollmacht und in aufrechter Frist - wie in der ersten Beilage ausgeführt.
  
Gleichzeitig stelle ich zu dem Verfahren - gemäß zweiter Beilage und mit erteilter Vollmacht - den Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung nach § 40 (3) MRG, um dafür das Verfahren bei Gericht einzuleiten.
 

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta


Von: MA 50 Schlichtungsstelle Kanzlei
Gesendet: Donnerstag, 17. August 2017 11:44
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'
Betreff: AW: MA 50-Schli-I/411724-2017: Stellungnahme und Antrag auf eine Bestätigung nach § 40 (3) MRG


Der Eingang Ihrer Mail wird bestätigt!

Mit freundlichen Grüßen
MA 50-Schlichtungsstelle Dez I

Von: XXX (MA 50)
Gesendet: Montag, 21. August 2017 07:19
An: 'Gerhard Kuchta *EXTERN*'
Betreff: AW: MA 50-Schli-I/411724-2017: Stellungnahme und Antrag auf eine Bestätigung nach § 40 (3) MRG


Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei wird Ihnen die Bestätigung gem. § 40 Abs. 2 und 3 MRG zur o.g. Adresse übermittelt

Mit freundlichen Grüßen
XXX
MA 50-Schlichtungsstelle Dez I

Von: RUDECK - SCHLAGER Rechtsanwalts KG
Gesendet: Montag, 11. Dezember 2017 10:41
An: 'Gerhard Kuchta'
Betreff: 12 MSch 32/17k - BG Fünfhaus

Sehr geehrter Herr Kuchta,

in der Anlage übermittle ich eine Gleichschrift meiner Stellungnahme an das Gericht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gerhard Schlager

RUDECK – SCHLAGER
RECHTSANWALTS KG

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Montag, 11. Dezember 2017 13:20
An: Ulrike Hostek (BG 15)
Cc: Rudeck & Schlager (RA)
Betreff: 12 MSch32/17k - Äußerung zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11.12.2017

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

zu der im Betreff erwähnten und heute erhaltenen Stellungnahme der Antragsgegnerin nehme ich - mit erteilter Vollmacht – gemäß Beilage Stellung.

Dieses Dokument wird gleichzeitig mit der Übermittlung an Sie auch dem Antragsgegnervertreter übermittelt.


Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

Von: Gerhard Kuchta <gerhard_kuchta@hotmail.com>
Gesendet: Samstag, 23. Dezember 2017 09:03
An: Ulrike Hostek (BG 15)
Cc: Rudeck & Schlager (RA)
Betreff: 12 MSch32/17k und die Mietrechtsverfahren zu den Betriebskosten 2008 - 2013
 

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

anbei übermittle ich Ihnen die jüngst erhaltene Mietzinsvorschreibung der Antragsgegnerin für 2018 (2 Seiten) und unser Mietobjekt.

Besonders auffällig darin ist die nun andere Gestaltung des Textes, was die Anpassung des Betriebskostenakontos betrifft. Jede Bezugnahme auf die Betriebskosten des vorvorigen Jahres fehlt dabei!

Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin selbst ja in Wahrheit gar nicht jene Sicherheit hat, sich mit der bisherigen Vorgehensweise auf einer rechtlich abgesicherten Basis zu bewegen, die sie in den bisherigen Vorbringen im Rahmen der Verfahren an den Tag gelegt hat.  Sonst hätte sie die bisherige Vorgehensweise und Textierung ja nicht abzuändern brauchen.

Die Antragstellerseite geht daher um so mehr davon aus, dass ihr Vorbringen bezüglich der nicht gerechtfertigten Anwendung der Jahrespauschalverrechnung berechtigt ist.

Die Thematik ist - wie ebenfalls bereits vorgebracht - nicht nur im Mietrechtsgesetz eindeutig geregelt, sondern auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zweifelsfrei entschieden. Daher ist davon auszugehen, dass auch das Erstgericht in seinen Entscheidungen dieser Linie zu folgen hat

Dies nicht nur für das Mietrechtsverfahren betreffend der Betriebskosten für 2015, sondern auch für die vorangegangenen und streitanhängigen Abrechnungsjahre, für die der Einwand der unrichtigen Akontierungsbasis ja schon im Rahmen der Antragstellung vorgebracht worden ist. 

Dieses Mail wird samt den Anhängen gleichzeitig mit der Übermittlung an Sie auch dem Antragsgegnervertreter übermittelt.

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

Am 21.8.2017 wurde das bei der Schlichtungsstelle laufende Betriebskostenverfahren für 2015 zu Gericht abgezogen.


Hier die Bestätigung für die Einreichung.
Hier die Bestätigung der bezahlten 82,00 EUR an Gerichtsgebühren.

Von: gerhard_kuchta@hotmail.com
Gesendet: Montag, 23. Oktober 2017 15:14
An: Ulrike Hostek (BG 15)
Cc: Rudeck & Schlager (RA); Ernst SCHREIBER; Walter Kuchta (MBR HBH)
Betreff: Aktenzahl 12 Msch 12/17s (und verbundene Verfahren) und 12 Msch 32/17k
 

Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,

 

anbei übermittle ich Ihnen einen aktuellen Schriftverkehr (samt Anhang) zur Betriebskosten-Akontierung für das Abrechnungsjahr 2017, der unwiderlegbar beweist, dass eine Berechnung von Pauschalraten basierend auf dem vorvorigen Abrechnungsjahr nicht nur theoretisch zu so ungerechtfertigt hohen Akonti für die Mieter führen kann, dass der zulässige Prozentwert für eine Erhöhung der Pauschalraten gemäß § 21 (3) MRG maßgeblich überschritten wird, sondern dies auch in der Praxis so eintritt!

 

Die Mails belegen darüber hinaus aufgrund des aktuellen Betriebskostenakontos, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung der Antragsgegnerin Wiener Wohnen handelt, die Mieter durch die Heranziehung des vorvorigen Abrechnungsjahres bloß schützen zu wollen. Ohne Nachrechnung und Intervention aufgrund der Kurzfassung für das Abrechnungsjahr 2016 wäre das Akonto vielmehr wohl für das ganze Jahr 2017 in zu hohem Ausmaß durch die Antragsgegnerin eingehoben worden.

 

Bei der Heranziehung des vorvorigen Abrechnungsjahres für die Berechnung der Betriebskosten-Pauschalraten handelt es sich daher - wie auch in den im Betreff erwähnten streitgegenständlichen Abrechnungsjahren und seitens der Antragsgegnerin bisher generell uns gegenüber gehandhabt - um einen mietrechtlich unzulässigen Vorgang, weshalb hier keine korrekte Anwendung der Jahrespauschalverrechnung stattfinden und vielmehr eine Abrechnung gemäß § 21 (4) MRG hätte angewendet werden müssen. Für eine solche sind die Ansprüche der Vermieterin aber schon bei Legung der jeweiligen Jahresabrechnung nach § 21 (3) MRG präkludiert gewesen. Von den anders gelagerten Abwicklungserfordernissen ganz zu schweigen.

 

Dieses Vorbringen wird antragstellerseitig auch Gegenstand in den angesetzten Verhandlungen am 13.12.2017 sein.

 

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

Das sicher lesenswerte Protokoll zu den Betriebskosten 2015 aus der Verhandlung vom 13.12.2017.

Der mit Schreiben vom 12.1.2018 heute eingetroffene Sachbeschluss des BG Fünfhaus.

Anmerkung:

Die Abweisung der Anträge trifft uns - schon aus der Verhandlung vom 13.12.2017 - nicht unvorbereitet.

Ein Rekurs in der Sache und den Kosten ist bereits in Vorbereitung!

Und zur Erinnerung: Auch die Herausrechnung der Betriebskosten für die ausgegliederte Einheit Hanakgasse 1A (Alte Leute-Siedlung) mussten wir uns letztlich erst beim Obersten Gerichtshof erkämpfen!

Der am 14.2.2018 von der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei fristgerecht eingebrachte Rekurs an das Landesgericht für ZRS Wien.

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