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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: Ernst Schreiber [mailto:ernst.schreiber@gmx.at]
Gesendet: Freitag, 02. April 2010 13:13
An: 'WrW 14/15/16 Kanzlei'
Cc: 'Gehring Otmar'; 'silvia.celand@wien.gv.at'; 'daniela.strassl@wien.gv.at'; 'michael.ludwig@gws.wien.gv.at'; 'schli01@ma50.wien.gv.at'; 'david.ellensohn@gruene.at'; 'bernd.moidl@gruene.at'; 'matthias.tschirf@oevp-wien.at'; 'dworak@kutzendoerfer.at'; 'BV 14 Post'; 'wolfgang.krisch@gruene.at'; 'franz.lerch@oevp-wien.at'; 'walter3101@yahoo.de'
Betreff: Vorläufiger Hauptmietzins lt. §18 MRG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf den beigefügten Mailverkehr zwischen einer unserer Mieterinnen und Herrn Gehring und habe dazu folgende konkrete Fragen:

  1. Wieso erfolgte keine Verständigung des Mieterbeirats von der - für die Anlage ganz wesentlichen - Entscheidung der Schlichtungsstelle, keinen weiteren vorläufigen Hauptmietzins für den Hugo Breitner Hof zu genehmigen, und muss wieder einmal ein Gemeindebaumieter durch Zufall auf diese Gegebenheiten stoßen?
  2. Was ist die Begründung für die Ablehnung einer weiteren Fortschreibung des vorläufigen Hauptmietzinses? Bitte um Übermittlung der entsprechenden Entscheidung durch die Schlichtungsstelle.
  3. Welche rechtliche Situation, auf die sich Herr Gehring in seinem Mail bezieht, wäre noch zu klären?
  4. Wie ist die Auswirkung dieser Veränderung auf die Mieter? Erhöht oder vermindert sich dadurch die Gesamtvorschreibung (Indexsprung etc.)?
  5. Wenn ab 1.4.2010 "in ca. 1 Monat" eine Verständigung über den Mietzins per 1.5.2010 erfolgen wird, so bedeutet das: Zeitgleich mit der fälligen Miete! Ist das die Vorlaufzeit für solche massiven Veränderungen, wie sie sich Wiener Wohnen als Service für die Mieter vorstellt - noch dazu, wenn die Mieter darauf aufmerksam gemacht werden, dass die eventuell gewährten Beihilfen zu reduzieren sind?
  6. Wann wird durch Sie endlich die längst versprochene Endabrechnung aus der Sanierung unserer Anlage gelegt? Wir halten fest, dass bisher - trotz Anforderung durch uns - keinerlei Unterlagen zur Vorbereitung auf die Überprüfung der sicher umfangreichen Endabrechnung eingelangt sind!
  7. Wie wird bis dahin bezüglich der Dachgeschoßwohnungen vorgegangen, die ja auch nur einen vorläufigen Schätzwert für die Errichtungskosten entrichten?
  8. Wieviel haben die Mieter seit Genehmigung der vorläufigen Hauptmietzinse bis zum Einstellungszeitpunkt über ihren Mietzins hinaus für die Sanierung entrichtet? Bitte um separate Darstellung Dachgeschoß / Stammhaus.

Es tut mir leid, Sie mit solchen, nun erforderlichen Zusatzauskünften zu behelligen.
Bei einer schon gelegten Endabrechnung wäre das nicht erforderlich gewesen.

Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof

E. Schreiber

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Antworten auf diese Diskussion

Das o.a. Mail wurde von Wiener Wohnen bis heute nicht beantwortet.

Die Verständigungen über die neue Mietzinshöhe sind mittlerweile eingetroffen (nur für das Stammhaus, keine Nachricht bezüglich der weiteren Vorgehensweise für Dachgeschoßwohnungen).

Hier im Vergleich dazu die Vorschreibung für April 2010.
Die Anfrage der Grünen Penzing zu dem Thema - und die Antwort aus dem Büro Dr. Ludwig (1 Folgeseite).
Von: WrW 14/15/16 Kanzlei [mailto:kanzlei-16@wrw.wien.gv.at]
Gesendet: Freitag, 28. Mai 2010 15:27
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: WG: AW: Vorläufiger Hauptmietzins lt. § 18 MRG

Sehr geehrter Herr Schreiber!

Unter Bezugnahme auf Ihre Anfragen darf nachstehende Stellungnahme übermittelt werden:

ad 1)
Die Information der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, gegenwärtig keine weitere Verlängerung der Vorschreibung der vorläufigen Hauptmietzinse einzuräumen, wurde dem Baubetreuer äußerst kurzfristig übermittelt. Da sämtliche Mieter der Wohnhausanlage über die Einstellung dieser Vorschreibung zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden müssen – und somit auch die Mitglieder Ihres Mieterbeirates – wurde eine gesonderte Vorabinformation an die Mietervertretung nicht in Erwägung gezogen.

ad 2)
Da mittlerweile seit der Erstvorschreibung bereits zehn Jahre vergangen sind, allerdings die Endabrechnung auf Grund technischer Komplikationen noch immer nicht eingereicht worden ist, hat die Schlichtungsstelle derzeit trotz Gesamtlaufzeit der Darlehensrückzahlung von fünfzehn Jahren keine weitere Verlängerung der vorläufigen Vorschreibung bewilligt und dem Baubetreuer formlos angeraten, den Antrag auf neuerliche Verlängerung der vorläufigen Mietzinseinhebung zurückzuziehen, was dieser auch tat. Eine (abweisende) Entscheidung in diesem Sinne wurde nicht erstellt,, zumal diese in jedem Stiegenhaus nachweislich über die Schlichtungsstelle ausgehängt hätte werden müssen und daher nur für Irritationen bei den Hausbewohnern gesorgt hätte.

ad 3)
Der Begriff „rechtliche Situation“ bezieht sich lediglich auf das künftige Endabrechnungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien und den damit verbundenen Konsequenzen (neuerliche Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 18 Mietrechtsgesetz in der durch die Schlichtungsstelle entschiedenen – derzeit noch nicht absehbaren – Höhe).

ad 4)
Außer bei den § 45 Hauptmietzinsen („Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge“) wird sich der Entfall der § 18-Hauptmietzinsvorschreibungen nicht auswirken, da diese bereits geringer als die aktuellen valorisierten Kategoriemietzinse aufgefallen waren.

ad 5)
Hier darf auf Punkt 1) verwiesen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass die diesbezügliche Aufforderung der Schlichtungsstelle zur Antragsrückziehung äußerst knapp erfolgte und die Vorbereitungen zur Automatisierung der Mieterverständigungen über das EDV-Zentrum der Stadt Wien leider eine gewissen Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen und daher nicht zeitgleich erfolgen können.

ad 6)
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, ist der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Baubetreuer bemüht, ehestmöglich das Endabrechnungsverfahren einzuleiten. Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit allerdings nicht bekanntgegeben werden.

ad 7)
Die nicht im Schlichtungsstellenverfahren zu berücksichtigenden Dachgeschossneubauwohnungen (Förderung nach dem 1. Hauptstück des WWFSG 1989) werden ebenfalls ehestmöglich einer Endabrechnung zugeführt werden. Auch hier ist jedoch ein genauer Zeitpunkt noch nicht zu prognostizieren.

ad 8)
Die konkreten Einnahmen aus dem Titel „§ 18 Mietrechtsgesetz“ werden im Zuge des Endabrechnungsverfahrens im Wege der zulegenden Hauptmietzinsabrechnung konkret ausgewiesen und können anlässlich der möglichen Akteneinsicht eingesehen werden.

Die Dachgeschosswohnungen sind von den Sanierungsmaßnahmen finanziell in keiner Weise betroffen, da diese Mieten nach den Neubauwohnungsförderungsrichtlinien gestaltet sind.

Mit freundlichen Grüßen:

Ihre Hausverwaltung

Stadt Wien – Wiener Wohnen

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