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Hugo Breitner Hof
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Ein Kurzbericht über die heutige - überaus bemerkenswerte - Verhandlung beim BG Fünfhaus folgt in Kürze, ebenso weitere zugesagte Mails und Informationen.
Nächste Verhandlung: 22.9.2010, 9.00 Uhr (Zeugeneinvernahmen - siehe Termine).
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Wie bereits aktenkundig (Antragspunkt 20 von Herrn Schreiber), gestand Wiener Wohnen in der Stellungnahme vom 2.11.2007 ein, man wäre in einem Schreiben des Leiters der Zentralen Schlichtungsstelle der Stadt Wien vom 7.11.2003 (!!) nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass laut § 17 Mietrechtsgesetz die Führung eines gemeinsamen Verrechnungskreises für Betriebskosten bei Stammhaus- und Dachgeschoßmietern in der selben Wohnhausanlage erforderlich sei.
Die Legung der strittigen Jahresabrechnung für 2004 erfolgte aktenkundig "im Juni 2005", die für 2005 "im Juni 2006". Es bestand für die Antragsgegnerin also genügend Zeit, um z.B. diesen bekannten und gravierenden, von kompetenter Seite "nachdrücklich" angemerkten Mangel zu beseitigen. Der Leiter der Zentralen Schlichtungsstelle der Stadt Wien ist schließlich nicht "irgendwer", sondern der Leiter der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinstanz für Mietrechtsangelegenheiten im Raum Wien.
Dennoch ist eine Behebung des Mangels durch die Antragsgegnerin - meines Erachtens in voller Kenntnis möglicher Folgen und aus eigenem Gutdünken - ganz offensichtlich nicht rechtzeitig veranlasst worden. Das bestätigt nicht nur die besagte Stellungnahme vom 2.11.2007, sondern auch die Äußerung der Antragsgegner(vertreter)in vom 4.5.2010 auf Seite 4. In beidem ist von "systemtechnischen Gegebenheiten" als Hindernis für eine rechtzeitige Anpassung an die Erfordernisse die Rede. Gerade für einen Vermieter und Verwalter dieser Dimension nach meiner bescheidenen Meinung kein ausreichender Grund, um sich über mietrechtliche Bestimmungen und Auflagen hinwegzusetzen.
Es ist daher nicht einzusehen, weshalb eine solche ganz bewusste Missachtung gesetzlicher Gegebenheiten durch eine gerichtlich angeordnete Neulegung der Abrechung - für, wenn es nach der Antragsgegnervertreterin geht, nur drei Antragsteller - als quasi "temporärer Umgehungsweg gesetzlicher Auflagen" de facto begünstigt werden soll. Begünstigt deshalb, da seitens des Vermieters bzw. Verwalters somit nämlich ein Weg eingeschlagen werden dürfte, der sich durchaus "rechnen" kann, da mietrechtlich erforderliche, aber aufwendige Prozesse gegebenenfalls erst dann durchgeführt werden, wenn sie dem Verpflichteten technisch leicht(er) möglich sind - und diese Prozesse auch nur dann überhaupt erst zur Ausführung gelangen, falls Benachteiligte tatsächlich ihre Forderungen gerichtlich geltend machen. Ja selbst dann bekämen nicht einmal alle Betroffenen ihr durch falsche Abrechnungen zu Unrecht in Rechnung gestelltes Geld zurück.
Ich meine, dass solche Praktiken nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen können, die Frist zur rechtskonformen Geltendmachung von Ansprüchen für 2004 und 2005 mittels einer Neulegung der Abrechnung durch die Antragsgegnerin längst abgelaufen ist (sei diese Neulegung gerichtlich auferlegt oder nicht), und beantrage daher,
Für das Abrechnungsjahr 2006 gilt das bisherige Vorbringen.
Zum Protokoll vom 22.7.2010 möchte ich nur der Form halber darauf hinweisen, dass lediglich ein Teil der Antragspunkte behandelt werden konnte und auch innerhalb dieser Punkte fallweise nur ein Teil des bisherigen Vorbringens. Ich gehe daher davon aus, dass überall dort, wo in der Verhandlung nicht ausdrücklich Gegenteiliges oder Abweichendes festgehalten wurde, diese Punkte und das Vorbringen dazu in die Bewertung durch das Gericht und in die Sachbeschluss-Findung vollinhaltlich einfließen.
From: gerhard_kuchta@hotmail.com
To: ulrike.hostek@justiz.gv.at
CC: m.zingher@aon.at; ernst.schreiber@gmx.at; DG-Mieter
Subject: Meine Mails vom 22.7. und 23.8.2010 an das BG XV
Date: Fri, 10 Sep 2010 10:30:27 +0200
Sehr geehrte Frau Doktor Hostek,
ich beziehe mich auf mein Mail vom 22.7.2010 zu den Verfahren 12 MSCH 6/09 z, 12 MSCH 7/09 x und 12 MSCH 8/09 v an Sie und möchte dieses wie folgt ergänzen:
Nach der Zusicherung eines Aushangs ab Verhandlungsfestlegung durch die Wiener Schlichtungsstelle am 30.1.2009 (da lagen die Anträge schon ein halbes Jahr bei der Schlichtungsstelle) geschah dort diesbezüglich offenbar weiterhin nichts. Hier ein Link auf das Ergebnis der von uns vorgenommenen Akteneinsicht beim BG XV, die gegenständlichen Verfahren betreffend. Darin haben wir sämtliche, dem Akt entnehmbare Vorgänge bei der Schlichtungsstelle bis zum Abzug des Verfahrens bei Gericht dokumentiert. Auch aus dem heraus ist nach menschlichem Ermessen auszuschließen, dass wir einen durchgeführten Aushang oder eine briefliche Verständigung der Mieter durch die Wiener Schlichtungsstelle bloß übersehen hätten. Hier ein Bild, das für ein anderes Verfahren und eine andere Wohnhausanlage belegt, dass solche Verständigungen durch die Schlichtungsstelle nicht an die behauptete Festlegung eines Verhandlungstermins geknüpft sind bzw. sein müssen. Selbst wenn auch dieser gegenständliche Aushang meines Erachtens mangelhaft ist und keineswegs alle betroffenen Mieter der Wohnhausanlage erreichen kann, ist dort wenigstens so ein Aushang rechtzeitig erfolgt - in unserem Fall aber offenbar nicht. Als Herr Schreiber und meine Wenigkeit am 15.4.2010 bei der Schlichtungsstelle vorgesprochen und angekündigt haben, nun selbst für die Beitrittserklärungen der Mieter zu den laufenden Verfahren zu sorgen, hat Wiener Wohnen einen Tag später den Abzug des Verfahrens zu Gericht in die Wege geleitet - für welche Beitrittserklärungen wirksam oder nicht, ist derzeit unklar. Daher ergibt sich, dass die laut § 37, Abs. 3, Z. 2 MRG zwingend vorgesehene Zustellung an die weiteren Mieter nicht erfolgt bzw. die Gelegenheit zu deren Teilnahme am Verfahren nicht eingeräumt worden ist. Die erste amtlich ausgehängte Mitteilung diesbezüglich betraf nach meiner Wahrnehmung die angesetzte Verhandlung beim BG XV vom 29.7.2009. Die Konsequenzen aus dieser nicht erfolgten Verständigung sind mir unklar, ebenso welche weiteren Schritte die daraus benachteiligten Personen ergreifen müssen, um zu ihrem Recht zu kommen. Ich ersuche Sie diesbezüglich um Information.
Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis, dass auf mein Mail vom 23.8.2010 bisher keine Rückäußerung eingetroffen ist und wir Antragsteller daher nicht wissen, auf welche Zeugeneinvernahmen bzw. weiteren Umstände wir uns für den 22.9.2010 vorbereiten dürfen. Ich bitte auch diesbezüglich um Nachricht.
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