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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Hier werden einige lesenswerte Ausschnitte und Themen aus dem mittlerweile schon jahrelangen Bemühen darum herausgegriffen, eine Rückvergütung für diesen Abrechnungszeitraum zu erhalten.

 

Dieses Bemühen ist zur Zeit (6.3.2011 - also nach nun schon mindestens 3 1/2 Jahren) nicht abgeschlossen, der ergangene Sachbeschluss des Bezirksgerichts aufgrund von 2 Rekursen nicht rechtskräftig.

 

Ungeachtet dessen:

Einiges ist jetzt schon absolut beachtenswert und steht zum Teil auch schon außer Diskussion!

 

Die gesamte Dokumentation des Verfahrensverlaufs finden Sie im Themenkreis "Schlichtungsstelle".

Diesbezügliche Dokumente und Bilder sind von dort aus verlinkt.

 

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Antworten auf diese Diskussion

 

Viele, viele offene Punkte!

 

Wie schon eingangs erwähnt, befinden wir uns inmitten eines laufenden Verfahrens. Daher kann der ergangene Sachbeschluss bestenfalls als erste Richtschnur betrachtet werden, wohin die Reise gehen könnte. In Wirklichkeit ist jedoch derzeit alles offen!

Sowohl die Antragsteller / Mieter als auch Wiener Wohnen haben einen Rekurs gegen den ergangenen Sachbeschluss vom 20.1.2011 eingebracht.

Zum Rekurs von Wiener Wohnen gibt es eine - sicher lesenswerte - Rekursbeantwortung auf Mieterseite!

 

Kurz gefasst:

Wiener Wohnen bestreitet weitgehend jene Sachbeschluss-Punkte, die gegen Wiener Wohnen entschieden worden sind, und möchte, dass die gestellten Anträge der Mieter - samt Kostenübernahme durch die Antragsteller - generell abgewiesen werden oder dass das Verfahren möglichst "zurück an den Start" geht. 

Die Mieter wollen aufgrund der bewussten Inkaufnahme so einer Situation durch Wiener Wohnen ganz einfach eines: IHR GELD ZURÜCK!

 

Trotz des noch offenen Verfahrens und der strittigen Punkte erscheinen doch einige Detailpunkte und Aussagen einer komprimierten Heraushebung wert!

 

 

Rauchfangkehrerkosten:

 

Eine Aussage der für die Buchhaltung verantwortlichen Amtsrätin dazu vom 15.11.2010 finden Sie weiter oben unter Zur "Richtigkeit" der Abrechnungs-CD's.

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

...

 

Wiener Wohnen führt gegen diese Entscheidung Rekurs.

 

 

(Beleuchtungs-)Strom:

 

Am 1.9.2008 behauptete Wiener Wohnen:

 

Am 4.5.2010 las man von Wiener Wohnen dazu:

 

Also wurden doch nicht nur die Kosten verrechnet, die Wiener Wohnen am 1.9.2008 behauptet hat - und diese wurden, wie Wiener Wohnen selbst behauptet, sogar rückvergütet.

Aber nichts desto Trotz liest man am Schluss dieses Schreibens:

 

 

 

Seltsamer Weise wurden nicht "die für Störungsbehebungen ausgewiesenen Belege" im Abrechnungsjahr 2009 gutgeschrieben, sondern laut Recherche der Mieter nur jener eine, der von den Antragstellern als EIN Beispiel für zahlreiche gleichgelagerte Fälle herausgegriffen wurde.

Und der Rest? Siehe den Schluss dieses Abschnittes!

 

Dann liest man im selben Schreiben weiter:

Hier diese Beilage 7, die mit den "nur geringfügigen Abweichungen"!

Zu dieser Beilage 7 hieß es von Wiener Wohnen am 9.11.2009 ursprünglich:

 

Das passt doch alles nicht zusammen, meinen Sie?

Da geht es uns nicht anders ...!

 

Die für die Buchhaltung verantwortlichen Amtsrätin sagte zur weiteren Stromverrechnung am 15.11.2010 aus:

 

Die damals stellvertretende Leiterin und heutige Leiterin des für uns zuständigen Kundendienstzentrums in der selben Verhandlung:

...

 

Fast schon müßig zu bemerken, dass es auch hier wieder die in dem Verfahren tätigen Mieter am 10.9.2009 waren, die das Verrechnungsproblem von Wiener Wohnen durch penible Recherche aufgedeckt haben - und NICHT Wiener Wohnen:

Ja schon im Verhandlungsprotokoll vom 29.7.2009 findet sich ein entscheidender Hinweis der Antragsteller dazu: 

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

...

...

 

Sowohl die Mieter als auch Wiener Wohnen führen gegen diese Entscheidung Rekurs.

Wiener Wohnen behauptet nun sogar, dass die Reparaturkosten (die man angeblich 2009 rückvergütet hat) zu Recht in den Betriebskosten verrechnet worden sind. Zu dieser Behauptung von Wiener Wohnen haben die Mieter recherchiert, dass sogar in jenem Rechtswerk, für das die Anwältin von Wiener Wohnen als Mitautorin aufscheint, von genau dem die Rede ist, was die Richterin in ihrem Sachbeschluss ausführt (Zitat aus dem Akt):

 

Die Mieter hingegen beeinspruchen die Stromkosten insgesamt wegen fehlender Nachvollziehbarkeit und den nicht bestimmbaren Strommengen, die eigentlich der Instandhaltung gedient haben.

  

Aber da die stellvertretende Leiterin und heutige Leiterin des für uns zuständigen Kundendienstzentrums in ihrer oben zitierten Aussage am 15.11.2010 gemeint hat, man würde seitens Wiener Wohnen nun für zurückliegende Zeiträume (also vor 2009) abwarten, welche rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen es geben würde - und sich das aufgrund der Rekurse wohl noch einige Zeit hinziehen könnte, wird den Mietern gar nichts anderes übrig bleiben, als auch für die Abrechnungsjahre ab 2007 Schlichtungsstellenanträge einzureichen - schon aus diesem Grund. Andernfalls würde dieser Anspruch tatsächlich verjähren (zumindest für 2007 in Kürze). Von wesentlichen weiteren Themen - wie z.B. der exorbitant teuren Grünflächenpflege durch die Wiener Wohnen-Tochtergesellschaft - einmal ganz abgesehen.

 

 

Schädlingsbekämpfung:

 

Am 22.9.2010 gab der zuständige Beamte von Wiener Wohnen an:

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

...

 

Wiener Wohnen führt gegen diese Entscheidung Rekurs.

 

 

Verwaltungskosten:

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

...

 

Die Mieter führen gegen diese Entscheidung Rekurs.

Sie wollen für derartige Zustände in der Verwaltung, wie sie hier beschrieben werden, ihr Geld für diesen "Verwaltungsaufwand" zurück - oder zumindest Abschläge davon, die dem Sachverhalt gerecht werden.

 

 

 

Grünflächenpflege (inkl. zugehörige Hausbesorgerkosten):

 

Am 22.9.2010 gab der zuständige Beamte von Wiener Wohnen zum Schönbergplatz an:

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

 

... und außerdem:

 

Also wurden dem Hugo Breitner Hof und den darin lebenden Mietern für Jahrzehnte insgesamt wieviele Quadratmeter Grünflächenpflege zuviel verrechnet??

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hieß es zur Grünflächengröße weiter:

  

 

Spannend bleibt außerdem, dass Wiener Wohnen in der Stellungnahme vom 9.11.2009 trotz einer drastisch reduzierten Gesamt-Grünfläche von einer dennoch relevanten Ausweitung der Betreuungsfläche für die Hausbesorger gesprochen hat:

 

Sie verstehen das nicht?

Die Antragsteller haben es auch nicht verstanden. Sie haben eine Erklärung für diesen Umstand von Wiener Wohnen verlangt.

Sie haben diese Erklärung nicht bekommen!

 

Aber zumindest jetzt herrscht zur Größe der betreuten Flächen Klarheit ... oder??

Am 22.9.2010 gab der zuständige Beamte von Wiener Wohnen zum Schönbergplatz an:

 

Wiener Wohnen führt gegen diese Entscheidungen Rekurs - sowohl was die Gartenbetreuung 2004 als auch was die Einbeziehung des Baumschnittes am Schönbergplatz in unsere Anlage betrifft.

 

Die Mieter führen gegen diese Entscheidungen ebenfalls Rekurs bezüglich der nicht nachvollziehbaren Darstellung und Entwicklung der aufgewendeten Hausbesorgerkosten.

 

 

 

Evaluierungskosten:

 

Im Sachbeschluss vom 20.1.2011 hielt die Richterin fest:

 

Wiener Wohnen führt gegen diese Entscheidung Rekurs.

 

 

Grundsteuer ... oder Müll ... oder doch Grundsteuer??

 

Die für die Buchhaltung verantwortlichen Amtsrätin sagte am 15.11.2010 aus:

 

Die Mieter führen gegen die gesamte Belastung aus der sogenannten "Überrechnung" wegen fehlender Nachvollziehbarkeit Rekurs.

 

 

Vollwartungskosten für Aufzüge:

 

Am 22.9.2010 gab der zuständige Beamte von Wiener Wohnen an:

 

Also was denn nun? Sind die Berechnungen nun richtig und grundsätzlich auf ALLE Anlagen anwendbar - oder ist der Hugo Breitner Hof ein "Spezialfall"?

 

Und wie passt das z.B. zu dieser Aussage - von genau derselben Person?

Und wie passen diese Aussagen hinsichtlich des Prozentsatzes wiederum zu z.B. diesem - auch von der selben Person - beigefügten Anlagenvergleich?

 

Bedeuten diese Kostenvergleiche 1, 2 und 3 nicht, dass sich ein Vollwartungsvertrag nur bei einem zu befürchtenden hohen Investitions- bzw. Instandhaltungsaufwand für den Vermieter rechnet?

 

Aber dennoch meinte der zuständige Beamte von Wiener Wohnen in der obigen Einvernahme:

 

Das eingangs zitierte Vorhalten der Richterin bezog sich auf diese Behauptung von Wiener Wohnen:

 

Fragt sich jedoch, wie z.B. diese Bewertung für den Betrachtungszeitraum 19.01.2000 - 28.11.2005 als Basis für eine 50:50-Aufteilung der Vollwartungskosten in einer Ausschreibung dienen konnte, die bereits am 14.9.2000 zu einer Auftragserteilung geführt hat!

 

Und das da links unten ...

... ist das AUSDRUCKS-Datum?

 

Das da auch?

 

Und das da oben rechts auch?

Allesamt für Dokumente, die lange vor dem 14.9.2000 erstellt worden sein müssten?

 

Und von welcher Stichhaltigkeit der angestellten Berechnungen können wir überhaupt ausgehen, wenn es in der oben zitierten Aussage des zuständigen Beamten von Wiener Wohnen hieß:

 

Ungeachtet dessen ist die Richterin - trotz massiver Entgegnung durch die Antragsteller / Mieter - der Argumentation von Wiener Wohnen gefolgt.

 

Die Mieter führen gegen diese Entscheidung Rekurs.

 

 

 

Neu errichtete Wohnungen:

 

Die damals stellvertretende Leiterin und heutige Leiterin des für uns zuständigen Kundendienstzentrums sagte dazu in der Verhandlung vom 15.11.2010

 

Die Antragsteller / Mieter führen auch zum Hauptmietzins für Dachgeschoßwohnungen Rekurs, da die erforderliche Fertigstellungsanzeige erst am 20.1.2009 von Wiener Wohnen eingebracht worden ist und eine Benützung der Wohnungen daher vor diesem Zeitpunkt laut geltender Bauordnung für Wien, § 128 (4) bei sonst drohender Verwaltungsstrafe verboten war!

 

 

 

Auskunftserteilung:

 

Die damals stellvertretende Leiterin und heutige Leiterin des für uns zuständigen Kundendienstzentrums sagte dazu in der Verhandlung vom 15.11.2010

 

Wenn Sie also glauben, eine Auskunfts-berechtigte Person bei Wiener Wohnen gefunden zu haben - und Sie halten sogar eine schriftliche Stellungnahme von dieser Person in Ihren Händen, dann bedeutet das im schlimmsten Fall: GAR NICHTS!

 

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