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Hugo Breitner Hof
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Gerhard Kuchta
(Schriftführer)Tags:
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Montag, 17. Dezember 2018 07:43
An: Gerhard Kuchta *EXTERN*
Betreff: AW: Wiener Wohnen: Rechtswidrige Vorschreibung der Mieten für 2019
Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender,
danke für Ihre Nachricht.
Wir werden Ihr Anliegen so rasch als möglich bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wien – Wiener Wohnen
Von: XXX@wien.gv.at
Gesendet: Montag, 24. Dezember 2018 08:05
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Bürgeranliegen
Im Auftrag des Herrn Abteilungsleiter-Stellvertreters.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Stadtrechnungshof Wien
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Donnerstag, 18. April 2019 14:28
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Rechtswidrige unterjährige Erhöhung der Betriebskostenakonti für 2019
Sehr geehrter Herr Kuchta,
bezugnehmend Ihrer Mail vom 16.04.2019 erlauben wir uns, nach erfolgter Rücksprache mit unseren zuständigen Dezernaten Folgendes mitzuteilen:
Wie Sie bereits mehrfach in Verfahren vorgebracht haben, darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin
einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres
zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten werden darf.
Da zu Beginn eines Jahres die Ausgaben des vergangenen Jahres noch nicht abgerechnet sein können, werden die Akonten erst nach erfolgter Abrechnung aller entsprechenden Ausgaben des letzten
Jahres für das laufende Jahr festgelegt.
Da die Höhe der Akonten über das gesamte Kalenderjahr gleich sein muss, müssen die bereits vergangenen Monate ausgeglichen werden – durch eine Gutschrift oder durch eine Nachzahlung.
Es handelt sich daher nicht um eine unterjährige Erhöhung der Akonten,. sondern um eine Anpassung dieser an die gesetzlichen Vorgaben.
Grundsätzlich ist die Nutzfläche eines Mietgegenstandes auch die Betriebskostenfläche. In einigen Fällen, kann es aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen der Schlichtungsstelle oder
Gerichtsurteilen zu Differenzen zwischen der Nutzfläche und der Betriebskostenfläche kommen.
In solchen Fällen sind beide Daten angeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Leiter Kundenbetreuung Gebietsteil West
XXX e.h.
Sachbearbeiterin
Stadt Wien – Wiener Wohnen
Gerhard Kuchta
(Schriftführer)Von: XXX <info@rechnungshof.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 30. April 2019 15:22
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: Re: [RHT#2019042915] Gerhard Kuchta Fwd: Rechtswidrige unterjährige Erhöhung der Betriebskostenakonti und Richtwert- [...]
Sehr geehrter Herr Kuchta,
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie Ihr Anliegen schildern.
Der Rechnungshof ist als unabhängiges Organ der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Bund, Länder und Gemeinden eingerichtet und dazu berufen, den Einsatz öffentlicher Mittel zu überprüfen. Diesem verfassungsrechtlichen Auftrag kommt er im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit nach.
Der Rechnungshof ist im Rahmen seiner Tätigkeit bemüht, Hinweise von aufmerksamen Bürgerinnen und Bürgern so weit wie möglich in die Planung und Durchführung seiner Prüfungen einfließen zu lassen.
In diesem Sinne, herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
XXX
Leiterin der Abteilung Planung, Entwicklung, Kommunikation
Sollten Sie weitere Fragen haben, bitten wir Sie direkt auf dieses E-Mail zu antworten. Führen Sie in der Betreffzeile die Ticketnummer [RHT#2019042915] an um eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen.
Rechnungshof Österreich
Von: STRH Post <post@stadtrechnungshof.wien.at>
Gesendet: Montag, 6. Mai 2019 13:27
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: Bürgeranliegen
Im Auftrag der Frau Abteilungsleiterin.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Stadtrechnungshof Wien
Von: WrW West Kanzlei <kanzlei-west@wrw.wien.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 14. Mai 2019 07:36
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: WG: Rechtswidrige unterjährige Erhöhung der Betriebskostenakonti und Richtwert-Hauptmietzins
Sehr geehrter Herr Kuchta,
bezugnehmend auf Ihr Mail vom 27.4.19 kann ich Ihnen nach erneuter Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung Folgendes mitteilen:
Der neuen Vorgangsweise liegt eine Entscheidung des LGZ Wien zu 41R 221/86 zugrunde:
Bei der Berechnung des zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten zu jedem Zinstermin gleichbleibenden Teilbetrages iS des § 21 Abs. 3 MRG kann der Umstand, dass allenfalls nicht unmittelbar nach Ende eines Kalenderjahres die Betriebskosten abgerechnet sind und daher in der Folge für das Vorjahr zur Vorschreibung gelangte Pauschalrate zunächst weiter beibehalten wird, oder dass auf Grund einer vorausschadenden Jahresabrechnung höhere Betriebskosten angenommen werden, nicht durch Vorschreibung höherer als im Gesetz vorgesehener Pauschalkosten ausgeglichen werden.
Der Vermieter kann das richtig berechnete monatliche Betriebskostenpauschale zur Vorschreibung bringen und zusätzlich dazu – für den Mieter allerdings klar erkennbar – die Differenz zwischen altem Betriebskostenpauschale auf die nach der Abrechnung über die Betriebskosten des Vorjahres errechnete neue Pauschalrate unter genauer Bezeichnung als solche vorschreiben.
Eine andere Vorgangsweise würde dem Erfordernis des für ein Kalenderjahr gleichbleibenden Teilbeträge iS des § 21 Abs.3 MRG widersprechen.
Mittlerweile gibt es auch eine neue Entscheidung des OGH, welcher die bisherige Vorgangsweise der Festlegung der BK-Akonten zu Grunde liegen. Zur Zahl 40 R 116/18g entschied dieser, dass eine Jahrespauschalverrechnung auch dann zulässig ist, wenn zur Errechnung der BK-Akonten die Daten des letzten Abrechnungsjahres anstelle des letzten Kalenderjahres als Basis herangezogen werden. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 MRG sollen gewährleisten, dass der Vermieter nicht unangemessen hohe Pauschalraten fordere, sondern dass sich diese an realistischen Kosten orientieren.
Es entsprechen daher beide Vorgangsweisen den gesetzlichen Vorgaben.
Es ist bekannt, dass das Verfahren nach § 17 MRG noch nicht rechtskräftig beendet ist - da aber davon ausgegangen werden kann, dass das Vermessungsergebnis zumindest im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, erfolgte bereits die Betriebskostenabrechnung 2018 nach diesem Ergebnis und wird auch das Jahr 2019 nach diesen Ergebnissen abgerechnet werden.
Da es sich bei diesem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren um eines nach § 17 MRG handelt, so ist davon nur die Aufteilung der Betriebskosten betroffen und hat dies keinen Zusammenhang mit den eigehobenen Hauptmietzinsen. Es steht jedoch jedem Mieter frei, innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Mietvertrages, einen Antrag auf Überprüfung der Höhe des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses bei der dafür zuständigen Schlichtungsstelle zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Leiter Kundenbetreuung Gebietsteil West:
XXX e.h.
Sachbearbeiterin
Stadt Wien – Wiener Wohnen
Von: NEOS Kontakt <kontakt@neos.eu>
Gesendet: Samstag, 3. August 2019 05:00
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: [Ihre Nachricht an NEOS #57023]: Rechtswidrige unterjährige Erhöhung der Betriebskostenakonti für 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihre Anfrage umgehend bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr NEOS Team
____________________
Anm.: Diese Empfangsbestätigung vom 3.8.2019 (!!) der NEOS bezieht sich offenbar auf unser Mail vom 16.4.2019 !!
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Von: NEOS Kontakt <kontakt@neos.eu>
Gesendet: Samstag, 3. August 2019 09:40
An: gerhard_kuchta@hotmail.com
Betreff: [Ihre Nachricht an NEOS #57355]: Rechtswidrige unterjährige Erhöhung der Betriebskostenakonti und Richtwert-Hauptmietzins
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihre Anfrage umgehend bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr NEOS Team
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Anm.: Diese Empfangsbestätigung vom 3.8.2019 (!!) der NEOS bezieht sich offenbar auf unser Mail vom 27.4.2019 !!
Es gab an diesem Tag btw. noch zwei weitere Empfangsbestätigungen - seitens des NEOS-Parlamentsclubs - zu ebenfalls schon länger zurückliegenden Mails (Offener Brief zum SVN-G vom 11.4.2019, Vorschlag zur Bewältigung der momentanen Krisensituation vom 21.5.2019).
Ist doch schön, wenn eine politische Partei so "zeitnah" ihren Posteingang bearbeitet!
Übrigens: Wir schreiben heute den 9.9.2019! Weitere Reaktion/Aktion der NEOS zu all diesen Aspekten?
Richtig, KEINE!
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