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Die "Alte Leute Siedlung" - ein verlorenes Paradies?


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Die Entwicklungsgeschichte seit der Absiedelung der letzten Bewohner im Jahr 2006 - ja schon davor seit Beginn der Sanierung unserer Wohnhausanlage - ist ebenso unlustig, wie der Zustand dieses Anlagenteils heute (April 2018). Ein Video aus dem April…

Wasserschaden Hanakgasse 6


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Entwicklung vom 24. - 27.11.2017

Gasleitungs-Arbeiten 10-2017


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Situationsbericht 9./10.10.2017 Nikischgasse (Ostseite).

Von: Gerhard Kuchta 
Gesendet: Donnerstag, 18. September 2025 18:00
An: Rechnungshof; Stadtrechnungshof Wien
Cc: Wiener Wohnen; Stadträtin Kathrin Gaal; Bürgermeister Dr. Michael Ludwig; diverse politische Parteien; diverse Medien; Mieterbeirat
Betreff: Der Wiener Gemeindebau: Sind das "Schwarzbauten"?
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Sie finden hier einen schwer verunsicherten Mieterbeirat in einem der größten Wiener Gemeindebauten vor sich, der Sie um Abklärung eines ungemein wichtigen Themas ersucht, zu welchem zuletzt höchst verstörende Informationen bei uns eingetroffen sind:
 
In der Angelegenheit einer Mietpartei, die - auch per Vollmacht - um Hilfe ersucht hat, hat ein Mietervertreter unserer Wohnhausanlage bei Wiener Wohnen zur Überprüfung der Bedingungen des vorliegenden Mietvertrags am 14. August 2025 schriftlich folgende Anforderung gestellt - Zitat: Außerdem beziehen Sie sich in Punkt 2 (4) hinsichtlich Abzug von der Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags auf das Datum der baubehördlichen Benützungsbewilligung. Dazu ist anzumerken, dass diese Bewilligung für die Benützung der Dachgeschoßwohnungen trotz ausdrücklicher Anforderung samt mehrfacher Urgenzen bisher nicht vorgelegt wurde. Bitte legen Sie diese baubehördliche Benützungsbewilligung vor!
 
Und er hat am 12. September 2025 folgende schriftliche Antwort von Wiener Wohnen dazu erhalten - Zitat: Die Übermittlung der Benützungsbewilligung ist nicht vorgesehen. Da die Benützung durch die Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen zugelassen wird kann deren Vorliegen vorausgesetzt werden. (Zitat Ende)
 
Im vom Wiener Gemeinderat verordneten Statut für die Unternehmung „Stadt Wien - Wiener Wohnen“ ist aber keinerlei baubehördliche Kompetenz vorgesehen.  
 
Eine solche hatten auch nicht die dem vorangegangenen Magistratsabteilungen 52 und 17 - laut den dazu als "Service der Stadt Wien" eruierbaren Aufgabenbeschreibungen.
 
Hingegen heißt es in der per Verordnung des Wiener Bürgermeisters festgelegten Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zur Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Zitat: Alle baubehördlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Magistratsabteilungen 36 oder 64 zuständig sind. (Zitat Ende)
 
Aus der Beschreibung der Magistratsabteilung 37 - wieder ein "Service der Stadt Wien" - ergibt sich, dass diese die hier relevanten baubehördlichen Kompetenzen zumindest seit der Geschäftseinteilung des Magistrats im Jänner 1981  besitzt - und wohl noch weit früher besessen hat! 
 
Die Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" ist daher laut Bauordnung der Stadt Wien für die Errichtung und Veränderung von Mietobjekten, auch wenn sie diese selbst besitzen und verwalten, Partei, nämlich Bauwerber - und nicht die befugte Baubehörde!
 
Davon sind auch in § 139 der Bauordnung für Wien für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Ausnahmen vorgesehen. Ja diese Unternehmung der Stadt Wien fällt für ihre Baumaßnahmen sogar unter die Baustrafen gemäß § 135 dieser Bauordnung! Insbesondere weil anzunehmen ist, dass die erforderlichen Unterlagen für ein ordnungsgemäßes baubehördliches Verfahren gar nicht (vollständig) erstellt wurden, die entsprechenden Entscheidungs-Expertisen gar nicht vorlagen und Ausführungen samt nachfolgender Nutzung über die baurechtlichen Auflagen hinweg womöglich zu Gunsten des Eigentümers und Verwalters erfolgten.
 
Daher müsste - bei tatsächlichem Zutreffen dieser Gegebenheiten - davon ausgegangen werden, dass vor allem für die Umbauten in Gemeindewohnungen (etc.), womöglich aber sogar schon für die Errichtung mancher Gemeindebauten baurechtlich keine erforderlichen Bewilligungsverfahren eingeleitet wurden bzw. die rechtlich vielfach vorausgesetzten baurechtlichen Dokumente (für z.B. manche Mietzinsbestandteile des WWFSG oder die Anwendung der Richtwert-Mietzinse nach § 16 MRG) gar nicht vorliegen.  
 
Daher ersuchen wir Sie nachdrücklich um umgehende Überprüfung der tatsächlichen Sachlage!
 
  
Für den Mieterbeirat im Hugo Breitner Hof 
mit den besten Grüßen

Gerhard Kuchta

(Schriftführer)

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Antworten auf diese Diskussion

Von: Stadtrechnungshof
Gesendet: Donnerstag, 25. September 2025 10:07
An: Gerhard Kuchta
Betreff: GZ 1253570-2025-2
 
Im Auftrag des Herrn Gruppenleiters.
 
 
Mit freundlichen Grüßen

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