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Hugo Breitner Hof
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Von: Katona Sabine [mailto:sabine.katona@wien.gv.at] Im Auftrag von WrW 14/15/16 Kanzlei
Gesendet: Dienstag, 10. August 2010 07:49
An: ernst.schreiber@gmx.at
Betreff: WG: Anfragen vom 25. Juli bis 4. August 2010
Sehr geehrter Herr Schreiber!
Eingangs ist mit Befremden anzumerken, dass Ihre Art des Anfragens den einfachsten Regeln der Höflichkeit nicht entspricht, sondern eher an die Vernehmung von Beschuldigten in diversen Straf- und sonstigen Verfahren entspricht, was einem Mieter bzw. Mietervertreter ganz gewiss weder gegenüber dem Herrn Vizebürgermeister und amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung noch gegenüber anderen MitarbeiterInnen der Stadt Wien – Wiener Wohnen zusteht.
Unter Bezugnahme auf Ihre Anfragen ist Nachstehendes anzumerken:
Betrifft: "Betriebskosten-Akontierung", Ihre Auskunft GWS 1360/2009/Scp/Art vom 19.5.2009
Zur Betriebskostenakonto-Berechnung für das Jahr 2010:
Jener (zu jedem Zinstermin gleichbleibende) Teilbetrag, der zur Deckung der im Jahr 2010 fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zur Anrechnung gebracht werden darf, ist auf Basis der Betriebskosten (und öffentlichen Abgaben) des Jahres 2009 zu berechnen. Dabei darf eine Überschreitung von bis zu 10 vH bei zwischenzeitlichen Erhöhungen erfolgen.
Die Betriebskostenausgaben (inkl. öffentliche Abgaben, aber ohne Ersätze aus Vorperioden in der Höhe von € 7.817,80) für das Jahr 2009 im Hugo-Breitner-Hof betrugen EUR 1,715.193,98. Bei einer Nutzfläche von 71.859,39 m² ergibt sich somit ein Monatsbetrag von € 1,99/m2. Aufgrund zwischenzeitlicher Erhöhungen (Wasser, Kanalgebühren, Müllabfuhr, Verwaltungskosten usw.) wäre eine Überschreitung um 10 %, also auf einen Monatsbetrag (Betriebskostenakonto) von € 2,19/m², lt. § 21 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG) zulässig. Tatsächlich erfolgte jedoch eine Festsetzung des Monatsbetrags auf € 2,08/m², was einer Erhöhung von lediglich 4,5 % entspricht und somit deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegt.
Zum Modus der Betriebskostenakonto-Kalkulation:
Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Betriebskosten und öffentlichen Ausgaben des vorvergangenen Jahres niedriger sind (als jene des vergangenen Jahres), erfolgt die Grundkalkulation der Betriebskostenakonti im Dezember des Vorjahres vorerst auf Basis dieser Kosten. Diese zentral kalkulierten Werte werden dann an die für die jeweilige Wohnhausanlage zuständigen Hausverwalter von Wiener Wohnen zur Kontrolle und eventuell erforderlichen Adaptierung übermittelt. Dabei werden auch Korrekturen vorangegangener Jahre mitberücksichtigt. Dadurch kann vermieden werden, dass es aufgrund besonderer Umstände in einer einzelnen Wohnhausanlage bei der Betriebskostenakonto-Festsetzung zu überhöhten Werten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, kommt. Der klare Vorteil für die MieterInnen liegt darin, dass die Betriebskosten des vorvergangenen Jahres bereits geprüft und abgerechnet wurden und auch durch die MieterInnen und MieterbeirätInnen eingesehen werden konnten, was für die Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zutrifft.
Zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009:
Erfreulicherweise ist es im Hugo-Breitner-Hof diesmal zu keinen Nachzahlungen auf Grund der Betriebskostenabrechnung gekommen. Vielmehr konnten den MieterInnen durchschnittlich ca. € 62,-- (netto) im August 2010 gutgeschrieben werden. Die Akontierung der Betriebskosten für das Jahr 2009 mit € 2,08/m² und Monat erfolgte selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Betrifft: "Endabrechnung", Ihre Auskunft GWS 1358/2009/Scp/Art vom 29.5.2009
Im Zuge eines längerfristigen Sanierungsvorhabens kann niemals ausgeschlossen werden, dass sich zwischenzeitlich – wie auch in Ihrem Falle – die sicherheitstechnischen Auflagen ändern und daher berücksichtigt werden müssen.
Inwieweit die durch Sie als „unnötige“ empfundenen Mehrkosten zu Recht bestehen, werden die Prüfverfahren des wohnfonds_wien und der Schlichtungsstelle der Stadt Wien ergeben. Sollte seitens dieser Institutionen im Zuge der Prüfung festgestellt werden, dass Ausgaben getätigt wurden, welche den Mietern im Zuge des Endabrechnungsverfahrens nicht angelastet werden dürfen, wird dies auch nicht erfolgen.
Betreffend des Baustrombezuges wird festgestellt, dass bei Sanierungen von Wohnhausanlagen („Großbaustellen“) die Baufirma einen eigenen Stromzähler mit direkter Verrechnung bei Wienstrom anmeldet. Dies ist in diesem Fall durch die Firma Besenhofer erfolgt. Die Mieter sind mit den Stromkosten der „Großbaustelle“ nicht belastet worden.
Betreffend der geforderten Bieterunterlagen kann nur nochmals bekräftigt werden, dass die geforderten Unterlagen nicht dem Mieterbeirat übermittelt werden, da es sich um vertrauliche Unterlagen aus einem Vergabeverfahren handelt. Die Stadt Wien – Wiener Wohnen ist als öffentlicher Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, den vertraulichen Charakter aller Unterlagen aus einem Vergabeverfahren, ebenso wie alle sowohl den Auftraggeber als auch die Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren (§ 23 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006).
Der Vorwurf, die Prüfung der Endabrechnungsunterlagen auf einer de facto „Blankobasis“ vorzunehmen, entbehrt jeglicher Realität, zumal diese – wie bereits erwähnt – von amtlicher Seite vorgenommen wird. Auf Grund der Komplexität des Bauvorhabens und der umfangreichen Unterlagen war nicht zu verhindern, dass die Endabrechnung erst im Sommer 2010 beim wohnfonds_wien eingereicht wurde. Die Einreichung bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien erfolgt nach der abgeschlossener Vorprüfung durch den wohnfonds_wien.
Die Fertigstellungsanzeige bei der Baupolizei konnte selbstverständlich erst nach komplettem Abschluss aller Sanierungs- und Herstellungsarbeiten im Dachgeschosswohnungsbereich erwirkt werden.
Wie bereits aus der Bezeichnung „Ämterverständigung“ hervorgeht, dient diese nur zu innerbehördlichen Zwecken und ist nicht dazu gedacht, Mietern oder Mieterbeiräten zur Verfügung gestellt zu werden.
Es ist keineswegs zutreffend, dass seitens der Stadt Wien – Wiener Wohnen eine Berufung gegen die festgesetzte Grundsteuervorschreibung eingebracht wurde. Vielmehr handelte es sich hier um die Splittung der festgesetzten Vorschreibungsbeträge in den Bereich Hugo Breitner-Hof und Hanakgasse 1a.
Wie Ihnen bereits seitens der Stadt Wien – Wiener Wohnen mitgeteilt wurde, erfolgte die Information der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, gegenwärtig keine weitere Verlängerung der Vorschreibung der vorläufigen Hauptmietzinse einzuräumen, an den beauftragten Baubetreuer kurzfristig. Da sämtliche Mieter der Wohnhausanlage über die Einstellung dieser Vorschreibung zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden mussten – und somit auch alle Mitglieder Ihres Mieterbeirates – wurde eine gesonderte Vorabinformation an die Mietervertretung nicht mehr vollzogen.
Selbstverständlich entrichten die Bewohner der Dachgeschosswohnungen derzeit einen auf Grund des Prüfberichtes des wohnfonds_wien sowie der Zusicherung der Förderungsstelle ermittelten vorläufigen Hauptmietzins. Da seitens des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 allerdings zwingend eine Endabrechnung der tatsächlichen Baukosten und damit die Feststellung des endgültigen Hauptmietzinses und Finanzierungsbeitrages vorzunehmen ist, besteht Ihre Befürchtung, dass diese nicht erfolgen könnte, zu Unrecht.
Zutreffend ist, dass Hauptmietzinseinnahmen und -ausgaben erst im Schlichtungsstellenverfahren überprüft und abgerechnet werden. Eine Vorabinformation mit diversen Aufstellungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Hauptmietzinseinnahmen aus der Erhöhungsverfahren gemäß § 18 Mietrechtsgesetz sind außerdem aus den jeweiligen Lang- und Kurzfassungen der jährlichen Hausabrechnungen ersichtlich, welche dem Mieterbeirat ohnehin vorliegen.
Betrifft: "Alte-Leute-Siedlung", Ihre Auskunft GWS 1384/2009/Scp/Art vom 20.5.2009
Zu Ihrem neuerlichen Einspruch gegen die Abtrennung des Bereiches Hanakgasse 1a von dem Komplex „Hugo Breitner-Hof“ muss neuerlich bekräftig werden, dass in Gegensatz zu Ihrer Ansicht im Mietermitbestimmungsstatut eine Mitwirkung von Mietervertreter an der Neugestaltung von Nutzflächen nicht verankert ist.
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen war daher zu keiner Zeit verpflichtet und ist es auch jetzt nicht, hinsichtlich der Vorgangsweise und Planungsarbeiten in irgendeiner Weise gegenüber dem Mieterbeirat Rechenschaft abzulegen.
Betrifft: Falsche Verrechnung der Betriebskosten-Guthaben aus 2009 in allen Wiener Gemeindebauten
Es versteht sich von selbst, dass die Betriebskosten und Hauptmietzinse gemäß den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen strikte getrennt abgerechnet werden. Der vorgenommene Ausgleich mit den Guthabensbeträgen aus der Betriebskostenabrechnung hat darauf keinerlei Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen:
Die Hausverwaltung
Stadt Wien – Wiener Wohnen
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